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BGH 2 StR 153/25

KORE606172026 ECLI:DE:BGH:2025:171225B2STR153.25.1 BGH 2. Strafsenat 20251217 2 StR 153/25 Beschluss vorgehend BGH, 17. Dezember 2025, Az: 2 StR 153/25, Urteilvorgehend BGH, 17. Dezember 2025, Az: 2 S

§ 261Identifizierung 13; Beschluss vom 22. November 2017 - 4 St

R 468/17, Rn. 4), kann der Senat bereits nicht nachprüfen, ob das Landgericht alle für die Beweisqualität der Wiedererkennungsleistung maßgeblichen Umstände (vgl. etwa BGH, Urteil vom

  1. Februar 2022 - 2 StR 442/21, NStZ-RR 2022, 213, 214 f.; Beschluss vom
  2. April 2023 - 6 StR 110/23, NStZ 2023, 511 Rn. 5 zur Einzelbildvorlage; BGH, Urteile vom
  3. April 2011 - 4 StR 501/10,

§ 261Identifizierung 19 Rn. 13, und vom 12. März 2020 - 4 St

R 544/19, NStZ 2020, 499, 500 Rn. 9 f. zur simultanen Vorlage und BGH, Urteil vom 19. November 1997 - 2 StR 470/97,

§ 261

Identifizierung 13 zu unterschiedlich gestalteten Vorlagen) erkannt und gewürdigt hat. Soweit das Urteil hierzu lediglich mitteilt, dass die Lichtbildvorlagen im Rahmen der Hauptverhandlung erfolgt seien, hätte bereits dies dem Landgericht Anlass geben müssen, sich mit der verstärkten Suggestibilität der Identifizierungssituation und einem deshalb verminderten Beweiswert der Wiedererkennung auseinanderzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom

  1. August 2024 - 1 StR 430/23, Rn. 32; Beschluss vom
  2. April 2013 - 5 StR 58/13, Rn. 5). Darüber hinaus handelte es sich nach den Urteilsgründen jedenfalls bei dem Wiedererkennen durch den Geschädigten St im Fall II.6 der Urteilsgründe auch um einen Fall des „wiederholten Wiedererkennens“, weil im Vorverfahren eine Wahllichtbildvorlage erfolgt war. Den Urteilsgründen ist auch insoweit nicht zu entnehmen, dass sich das Landgericht der verringerten Beweisbedeutung eines wiederholten Wiedererkennens (vgl. BGH, Urteil vom
  3. Juni 1961 - 2 StR 194/61, BGHSt 16, 204, 205 ff.; Beschluss vom
  4. November 2017 - 4 StR 468/17, Rn. 4) bewusst war. 9 Ferner fehlt es im Fall II.7 der Urteilsgründe an einer Auseinandersetzung mit den Angaben des Po. Dieser hat den Angeklagten nicht als einen der Täter wiedererkannt. Offen bleibt deshalb, warum das Landgericht der Wiedererkennungsleistung der Geschädigten Ka und Ku ein höheres Gewicht beigemessen hat als der des Po. Eine höhere Beweisqualität des Wiedererkennens durch diese lag jedenfalls schon deshalb nicht auf der Hand, weil sie den Tatbeitrag des Täters, der Ku mit einer Flasche bedrohte, einerseits dem Angeklagten und andererseits dem Mitangeklagten S zugeschrieben haben. 10 cc) Das Urteil beruht auch auf dem aufgezeigten Rechtsfehler (§ 337 StPO). Dies gilt auch für Fall II.6 der Urteilsgründe, da sich aus den Urteilsausführungen nicht ergibt, dass das Landgericht ohne Heranziehung der Wahllichtbildvorlage für die Identifizierung allein die Bekanntschaft „der Gruppe von Videos und vom Sehen“ mit J und die Begegnung des St mit dem Angeklagten N am Kaufland für ausreichend gehalten hat. 11
  5. Im Übrigen hat die aufgrund der Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils hinsichtlich der verbleibenden Schuldsprüche keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Insbesondere ist die Täterschaft des Angeklagten durch die polizeiliche Identitätsfeststellung im Fall II.11 der Urteilsgründe auch für das vorangegangene Tatgeschehen in den Fällen II.9 und II.10 der Urteilsgründe tragfähig belegt. 12
  6. Die aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen II.6 und II.7 der Urteilsgründe mitsamt den Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Der Senat hebt die Feststellungen insgesamt auf, um dem neuen Tatgericht in sich widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen. Die Aufhebung der Schuldsprüche in den genannten Fällen entzieht dem Strafausspruch die Grundlage; insoweit haben die Feststellungen Bestand. 13
  7. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Die nunmehr berufene Jugendkammer wird bei der erneuten Entscheidung zu bedenken haben, dass der bislang der Strafzumessung zugrunde gelegte Ausnahmestrafrahmen des § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG nur bei Verbrechen Anwendung findet, für die nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, und es im Übrigen beim Regelstrafrahmen des § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG zu verbleiben hat. Menges RiBGH Meybergist wegen Urlaubsgehindert zu signieren. Grube Menges Schmidt Zimmermann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE606172026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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