KORE606182026 ECLI:DE:BGH:2025:171225B2STR153.25.2 BGH 2. Strafsenat 20251217 2 StR 153/25 Beschluss vorgehend BGH, 17. Dezember 2025, Az: 2 StR 153/25, Urteilvorgehend BGH, 17. Dezember 2025, Az: 2 S
§ 261Identifizierung 13; Beschluss vom 22. November 2017 - 4 St
R 468/17, Rn. 4), kann der Senat bereits nicht nachprüfen, ob das Landgericht alle für die Beweisqualität der Wiedererkennungsleistung maßgeblichen Umstände (vgl. etwa BGH, Urteil vom
- Februar 2022 - 2 StR 442/21, NStZ-RR 2022, 213, 214 f.; Beschluss vom
- April 2023 - 6 StR 110/23, NStZ 2023, 511 Rn. 5 zur Einzelbildvorlage; BGH, Urteile vom
- April 2011 - 4 StR 501/10,
§ 261Identifizierung 19 Rn. 13, und vom 12. März 2020 - 4 St
R 544/19, NStZ 2020, 499, 500 Rn. 9 f. zur simultanen Vorlage und BGH, Urteil vom 19. November 1997 - 2 StR 470/97,
§ 261
Identifizierung 13 zu unterschiedlich gestalteten Vorlagen) erkannt und gewürdigt hat. Soweit das Urteil hierzu lediglich mitteilt, dass die Lichtbildvorlagen im Rahmen der Hauptverhandlung erfolgt seien, hätte bereits dies dem Landgericht Anlass geben müssen, sich mit der verstärkten Suggestibilität der Identifizierungssituation und einem deshalb verminderten Beweiswert der Wiedererkennung auseinanderzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom
- August 2024 - 1 StR 430/23, Rn. 32; Beschluss vom
- April 2013 - 5 StR 58/13, Rn. 5). 10 Darüber hinaus fehlt es in den Urteilsgründen an einer Auseinandersetzung mit den Angaben des Ku. Dieser hat den Angeklagten nicht als einen der Täter wiedererkannt. Offen bleibt deshalb, warum das Landgericht der Wiedererkennungsleistung der Geschädigten Ka und Po ein höheres Gewicht beigemessen hat als der des Ku. Eine höhere Beweisqualität des Wiedererkennens durch Po lag jedenfalls auch schon deshalb nicht nahe, weil Po - obwohl er während der gesamten Tatausführung unmittelbar neben den Angeklagten auf der Bank gesessen haben soll - diesen zunächst mit dem Mitangeklagten S verwechselt hat. 11
- Im Übrigen hat die aufgrund der Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils hinsichtlich der verbleibenden Schuldsprüche keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Insbesondere ist die Täterschaft des Angeklagten im Übrigen durch die Angaben des B, dem der Angeklagte bereits vor den Taten bekannt war (Fälle II.13 und II.14 der Urteilsgründe), sowie die polizeiliche Identitätsfeststellung im Rahmen des Nachtatgeschehens zu den Fällen II.9 und II.10 der Urteilsgründe tragfähig belegt. 12 Lediglich der Schuldspruch im Fall II.13 der Urteilsgründe bedarf in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Berichtigung. Der Umstand, dass die Körperverletzung vorsätzlich begangen wurde, ist nicht im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen (BGH, Beschlüsse vom
- Juli 1992 - 3 StR 61/92,
§ 260Abs. 4 Satz 1 Tatbezeichnung 7, und vom 7. Mai 2025 - 2 St
R 44/25, Rn. 2 mwN). 13
- Der aufgezeigte Rechtsfehler in der Beweiswürdigung führt zur Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II.7 der Urteilsgründe mitsamt den Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Der Senat hebt die Feststellungen insgesamt auf, um dem neuen Tatgericht in sich widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II.7 der Urteilsgründe entzieht dem Strafausspruch die Grundlage; insoweit haben die Feststellungen Bestand. 14
- Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Die nunmehr berufene Jugendkammer wird bei der erneuten Entscheidung zu bedenken haben, dass der bislang der Strafzumessung zugrunde gelegte Ausnahmestrafrahmen des § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG nur bei Verbrechen Anwendung findet, für die nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, und es im Übrigen beim Regelstrafrahmen des § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG zu verbleiben hat. Menges RiBGH Meybergist wegen Urlaubsgehindert zu signieren. Menges Schmidt Zimmermann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE606182026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public