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BGH 2 StR 153/25

KORE606192026 ECLI:DE:BGH:2025:171225B2STR153.25.3 BGH 2. Strafsenat 20251217 2 StR 153/25 Beschluss vorgehend BGH, 17. Dezember 2025, Az: 2 StR 153/25, Urteilvorgehend BGH, 17. Dezember 2025, Az: 2 S

§ 261Identifizierung 13; Beschluss vom 22. November 2017 - 4 St

R 468/17, Rn. 4), kann der Senat bereits nicht nachprüfen, ob das Landgericht alle für die Beweisqualität der Wiedererkennungsleistung maßgeblichen Umstände (vgl. etwa BGH, Urteil vom

  1. Februar 2022 - 2 StR 442/21, NStZ-RR 2022, 213, 214 f.; Beschluss vom
  2. April 2023 - 6 StR 110/23, NStZ 2023, 511 Rn. 5 zur Einzelbildvorlage; BGH, Urteile vom
  3. April 2011 - 4 StR 501/10,

§ 261Identifizierung 19 Rn. 13, und vom 12. März 2020 - 4 St

R 544/19, NStZ 2020, 499, 500 Rn. 9 f. zur simultanen Vorlage und BGH, Urteil vom 19. November 1997 - 2 StR 470/97,

§ 261

Identifizierung 13 zu unterschiedlich gestalteten Vorlagen) erkannt und gewürdigt hat. Soweit das Urteil hierzu lediglich mitteilt, dass die Lichtbildvorlagen im Rahmen der Hauptverhandlung erfolgt seien, hätte bereits dies dem Landgericht Anlass geben müssen, sich mit der verstärkten Suggestibilität der Identifizierungssituation und einem deshalb verminderten Beweiswert der Wiedererkennung auseinanderzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom

  1. August 2024 - 1 StR 430/23, Rn. 32; Beschluss vom
  2. April 2013 - 5 StR 58/13, Rn. 5). 9 Darüber hinaus fehlt es in den Urteilsgründen an einer Auseinandersetzung mit den Angaben des Geschädigten Jo. Dieser hat den Angeklagten nicht als einen der Täter wiedererkannt. Offen bleibt deshalb, weshalb das Landgericht der Wiedererkennungsleistung der Geschädigten F, H und E ein höheres Gewicht beigemessen hat als der des Geschädigten Jo. Eine höhere Beweisqualität des Wiedererkennens durch F lag dabei jedenfalls schon deshalb nicht auf der Hand, weil F bekundete, der Angeklagte habe „damals“ einen „gut getrimmten Bart“ gehabt. Damit hat er den Angeklagten in der Lichtbildvorlage nicht uneingeschränkt wiedererkannt; vielmehr hat er gerade zu erkennen gegeben, dass das von ihm erinnerte äußere Erscheinungsbild des Täters nicht in jeder Hinsicht mit dem des Angeklagten auf dem Lichtbild übereinstimmte. 10
  3. Im Übrigen hat die aufgrund der Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils hinsichtlich der verbleibenden Schuldsprüche keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. 11 Insoweit bedarf lediglich der Schuldspruch im Fall II.2 der Urteilsgründe in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Berichtigung. Der Umstand, dass die Körperverletzung vorsätzlich begangen wurde, ist nicht im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen (BGH, Beschlüsse vom
  4. Juli 1992 - 3 StR 61/92,

§ 260Abs. 4 Satz 1 Tatbezeichnung 7, und vom 7. Mai 2025 - 2 St

R 44/25, Rn. 2 mwN). 12

  1. Der aufgezeigte Rechtsfehler in der Beweiswürdigung führt zur Aufhebung der betreffenden Schuldsprüche mitsamt den Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Dies entzieht den dafür verhängten Einzelstrafen und dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage; insoweit haben die Feststellungen Bestand. Auch der Fall II.10 der Urteilsgründe betreffende Adhäsionsausspruch kann unter den hier gegebenen Umständen keinen Bestand haben, da der zuerkannte Anspruch in der Straftat gründet, auf die sich die Aufhebung bezieht (§ 353 Abs. 1 StPO, vgl. BGH, Beschluss vom
  2. Dezember 2018 - 5 StR 373/18). 13
  3. Schließlich unterliegt auch der Maßregelausspruch der Aufhebung. Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) kann bereits aufgrund der Aufhebung der zwei gewichtigsten Schuldsprüche nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht der Maßregelanordnung eine auf der Grundlage aller abgeurteilten Taten entwickelte Gefahrenprognose zugrunde gelegt hat. 14 Aus den Urteilsausführungen ergibt sich außerdem nicht, dass die vom Landgericht angenommene Substanzkonsumstörung des Angeklagten den von § 64 Satz 1 Halbs. 2 StGB geforderten Schweregrad erreicht hat. Es ist nicht erkennbar, dass die Unregelmäßigkeit der Beschäftigung des Angeklagten, auf die das Landgericht maßgeblich abgestellt hat, auf einer konsumbedingten Beeinträchtigung seiner Arbeits- oder Leistungsfähigkeit beruht; insbesondere lässt die Einstellung der Erwerbstätigkeit nach einem Drogenrückfall im März 2023 nicht ohne Weiteres auf eine Minderung seines Leistungsvermögens schließen, weil der Angeklagte die Kündigung selbst vornahm. 15 Darüber hinaus belegen die Urteilsgründe auch einen symptomatischen Zusammenhang dergestalt, dass die Anlasstaten „überwiegend“ (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 69 f.; s. dazu BGH, Urteil vom
  4. Oktober 2023 - 1 StR 214/23, NStZ-RR 2024, 45, 46 f.; Beschlüsse vom
  5. Oktober 2023 - 5 StR 246/23, NStZ 2024, 161 Rn. 3; vom
  6. November 2023 - 6 StR 316/23, Rn. 8, und vom
  7. Februar 2025 - 1 StR 5/25, Rn. 4 mwN) auf den Hang zurückgehen, nicht. Das Landgericht hat die gemeinsame Wurzel aller abgeurteilten Taten in einer konsumbedingt verringerten Aggressionssteuerungsfähigkeit gesehen. Es ist insoweit der Einschätzung des gerichtlich bestellten Sachverständigen gefolgt, wonach die bei dem Angeklagten ebenfalls vorliegende kombinierte Persönlichkeitsstörung durch dessen Polytoxikomanie überlagert werde. Nähere Ausführungen zu den zugrundeliegenden wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen lassen die Urteilsgründe - obwohl geboten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom
  8. Mai 2023 - 1 StR 41/23, Rn. 5, und vom
  9. Juli 2025 - 2 StR 547/24, Rn. 11) - vermissen. Der Senat kann deshalb nicht nachvollziehen, wie das Landgericht zu der Bewertung gelangt ist, dass die Taten ausschlaggebend auf einer durch den Hang zum Rauschmittelkonsum hervorgerufenen Herabsetzung der Aggressionskontrolle beruhen sollen. Insbesondere hat das Landgericht eine akut enthemmende Berauschung des Angeklagten bei keiner Tat konkret festgestellt. Außerdem ist der Angeklagte, der Verhaltensauffälligkeiten schon in seiner Kindheit zeigte, auch schon kurz nach seiner Ankunft in Deutschland, nach der er mit dem Konsum von Cannabis erst begann, im Januar 2018 mit einer Gewalttat in Erscheinung getreten. 16
  10. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Menges RiBGH Meybergist wegen Urlaubsgehindert zu signieren. Menges Schmidt Zimmermann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE606192026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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