KORE606222018 ECLI:DE:BGH:2018:190718B5STR301.18.0 BGH 5. Strafsenat 20180719 5 StR 301/18 Beschluss § 46 Abs 3 StGB, § 176 Abs 1 StGB vom 31.10.2008, § 176 Abs 3 StGB vom 31.10.2008, § 176a Abs 2 Nr 1 StGB vom 27.12.2003 vorgehend LG Hamburg, 30. Januar 2018, Az: 2 Ss 57/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Fortgesetzter schwerer sexueller Missbrauch eigener Kinder: Annahme einer Erhöhung des Unrechtsgehalts der Taten mangels Mitleids und wegen der Gefahr einer Übertragung von Geschlechtskrankheiten auf Grund ungeschützten Oral- und Analverkehrs; Beachtung des Doppelverwertungsverbotes bei der Strafzumessung Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. Januar 2018 im Schuldspruch dahingehend geändert, dass die Verurteilungen wegen tateinheitlichen Herstellens kinderpornographischer Schriften entfallen, und im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. 1 Das Landgericht hat den unbestraften Angeklagten wegen 63 zum Nachteil seiner Kinder begangener Sexualstraftaten sowie wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften (Fall 65) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten verurteilt; es hat ferner die Sicherungsverwahrung sowie die Einziehung sichergestellter Tatmittel angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). 2 1. Der Senat hat den Schuldspruch dahingehend geändert, dass die in 55 Fällen erfolgte Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichten Herstellens kinderpornographischer Schriften aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen entfällt. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils insofern keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. 3 2. Hingegen hat der gesamte Rechtsfolgenausspruch einschließlich der ihm zugrundeliegenden Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) keinen Bestand. Insofern bedarf es – abgesehen von der Einziehungsentscheidung (d.) – neuer Verhandlung und Entscheidung. 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.