KORE606222023 ECLI:DE:BGH:2023:181023B1STR334.23.0 BGH
- Strafsenat 20231018 1 StR 334/23 Beschluss vorgehend LG München I,
- Mai 2023, Az: 6 KLs 320 Js 168951/19nachgehend BGH,
- Februar 2024, Az: 1 StR 334/23, Beschlussnachgehend BGH,
- Februar 2024, Az: 1 StR 334/23, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom
- Mai 2023 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Zur Revision des Angeklagten S. ist ergänzend auszuführen: Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer angesichts der fehlenden Präzisierung des „Alter[s] des Verfahrens“ als eines strafbestimmenden mildernden Umstands (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) im Vorgespräch vom
- Februar 2023 die Feststellung des Landgerichts, das Verfahren gegen ihn sei erst im April 2021 eingeleitet worden (UA S. 47), statt mit der Beanstandung der Verletzung der Hinweispflicht (§ 265 Abs. 2 Nr. 2 StPO) allein mit einer Inbegriffs- (§ 261 StPO für den Fall, dass das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom
- September 2019 Gegenstand der Hauptverhandlung geworden ist) oder mit einer Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO für den gegenteiligen Fall) hätte angreifen müssen. Die Verfahrensbeanstandung versagt jedenfalls deswegen, weil, was der Beschwerdeführer nicht verkennt, das genannte Schreiben zur Bekanntgabe des Strafverfahrens nicht die beiden verfahrensgegenständlichen Betrugstaten aus dem Zeitraum Februar 2018 bis April 2018 zu Lasten des Geschädigten K. umfasst, sondern allein frühere Taten betrifft. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, „die abgeurteilten Tatvorwürfe“ seien gleichwohl „am Tag der Einleitungsmitteilung bereits zum Gegenstand dieses mehrere Tatvorwürfe umfassenden Verfahrens gemacht worden“ (Revisionsbegründung S. 48), fehlt hierzu jeglicher Aktenbeleg (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Jedenfalls vor diesem Hintergrund hätte er auch die Verfahrensvorgänge aus dem April 2021 mitteilen müssen. Jäger Bellay Fischer Bär Leplow Berichtigungsbeschluss vom
- Februar 2024 Der Beschluss des Senats vom
- Oktober 2023 wird wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens dahin berichtigt, dass die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom
- Mai 2023 als unbegründet verworfen worden sind (§ 349 Abs. 2 StPO). Jäger Bellay Fischer Bär Leplow http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE606222023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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