← Deutschland

BGH 6 StR 416/25

KORE606282026 ECLI:DE:BGH:2026:290426B6STR416.25.0 BGH

  1. Strafsenat 20260429 6 StR 416/25 Beschluss vorgehend BGH,
  2. April 2026, Az: 6 StR 416/25, Beschlussvorgehend BGH,
  3. April 2026, Az: 6 StR 416/25, Beschlussvorgehend BGH,
  4. März 2026, Az: 6 StR 416/25, Beschlussvorgehend BGH,
  5. März 2026, Az: 6 StR 416/25, Urteilvorgehend BGH,
  6. Februar 2026, Az: 6 StR 416/25, Beschlussvorgehend LG Regensburg,
  7. April 2025, Az: 7 KLs 708 Js 35673/23nachgehend BGH,
  8. April 2026, Az: 6 StR 416/25, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Das Ablehnungsgesuch des Angeklagten gegen die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, die Richter am Bundesgerichtshof Fritsche und Arnoldi sowie die Richterinnen am Bundesgerichtshof von Schmettau und Dr. Dietsch vom
  9. April 2026 wird verworfen. 1
  10. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Erpressung unter Auflösung der Gesamtstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten sowie wegen Erpressung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Verleumdung, versuchter Erpressung in zwei Fällen und versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 16.793,90 Euro angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat durch Beschluss vom
  11. Februar 2026 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Urteil vom
  12. März 2026 hat der Senat über die Revision der Staatsanwaltschaft entschieden und den Einziehungsausspruch geändert, nachdem es mit Beschluss vom
  13. März 2026 das Ablehnungsgesuch des Angeklagten vom
  14. März 2026 als unzulässig verworfen hatte. Mit Schreiben vom
  15. April 2026 hat der Angeklagte den gesamten Senat erneut als befangen abgelehnt. 2
  16. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO unzulässig, weil es erst nach den Entscheidungen des Senats über die Revisionen angebracht worden ist. Ein Ablehnungsgesuch ist in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur statthaft, solange die Entscheidung noch nicht ergangen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom
  17. März 2025 - 4 StR 75/24, Rn. 2; vom
  18. Juni 2021 - 4 StR 654/19; vom
  19. Oktober 2016 - 1 StR 52/16). Bartel Fritsche RinBGH von Schmettauist urlaubsbedingtverhindert zu signieren. Bartel RinBGH Dr. Dietschist krankheitsbedingtverhindert zu signieren. Arnoldi Bartel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE606282026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.