KORE606312020 ECLI:DE:BGH:2020:300720U4STR419.19.0 BGH 4. Strafsenat 20200730 4 StR 419/19 Urteil § 326 Abs 1 Nr 4 Buchst a StGB, § 3 Abs 5 KrWG, § 1 AVV, §§ 1ff AVV vorgehend LG Bochum, 2. Oktober 2018, Az: II-2 KLs 1/17 DEU Bundesrepublik Deutschland Fahrlässiger unerlaubter Umgang mit Abfällen: Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes; Einordnung als gefährlicher Abfall 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 2. Oktober 2018 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen unerlaubten Umgangs mit Abfällen (Einzelfreiheitsstrafe 1 Jahr) unter Auflösung der Gesamtstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, von der als Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vier Monate als vollstreckt gelten. Mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten und vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit Abfällen und rügt die unterbliebene Prüfung einer Strafbarkeit wegen Beihilfe zum unerlaubten Betreiben von Anlagen. Darüber hinaus beanstandet sie den Strafausspruch und die Kompensationsentscheidung. Der Angeklagte wendet sich mit seiner ebenfalls mit der Sachrüge begründeten Revision gegen seine Verurteilung. 2 Während das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Erfolg hat, erweist sich die Revision des Angeklagten als unbegründet. I. 3 1. Nach den Feststellungen war der Angeklagte langjährig zuletzt als Mitgesellschafter der Ru. GmbH und der B. GmbH sowie als Geschäftsführer der von ihm gegründeten Ö. GmbH in der Entsorgungsbranche tätig und unterhielt Geschäftsbeziehungen zur Ruh. GmbH, die eine Mineralölraffinerie betrieb. 4 In dem Raffineriebetrieb der Ruh. GmbH fielen täglich 80 bis 90 Tonnen Ölpellets an, die einer Entsorgung zugeführt werden mussten. Die Ölpellets, die eine körnige Konsistenz aufwiesen und sich aus Pelletisierungsöl, Ruß und Wasser zusammensetzten, enthielten große Mengen an Mineralölkohlenwasserstoffen sowie der Schwermetalle Nickel und Vanadium. Aufgrund dieser Beschaffenheit und der bei großen Lagermengen bestehenden Gefahr der Selbstentzündung waren die Ölpellets für eine Deponierung nicht geeignet. Die Kosten für eine fachgerechte thermische Entsorgung beliefen sich auf mindestens 500 € pro Tonne. 5 Der Angeklagte bezog über die Unternehmen B. GmbH und Ö. GmbH Ölpellets von der Ruh. GmbH und erhielt dafür 93 bis 120 € je Tonne als Entgelt. Die Lieferung der Ölpellets erfolgte bis Februar 2009 als Abfall unter der Abfallschlüsselnummer 06 13 03 ‒ Industrieruß ‒ und von April 2009 bis Oktober 2009 unter der Bezeichnung als Nebenprodukt. Die Ölpellets wurden teils nach Vermischung mit anderen Materialien vom Angeklagten als Ersatzbrennstoff weitergehandelt, wobei sich der Absatz der Pellets zunehmend schwieriger gestaltete, weil es wiederholt zu Bränden in Folge von Selbstentzündungen der Ölpellets kam. Um vor diesem Hintergrund dem Entsorgungsdruck nachkommen zu können, der aus der gegenüber der Ruh. GmbH übernommenen täglichen Abnahmeverpflichtung von 40 Tonnen Pellets resultierte, änderte der Angeklagte die Vorgehensweise im Umgang mit den Ölpellets. 6 Von den im Tatzeitraum von 2010 bis 2013 von der Ruh. GmbH übernommenen Ölpellets wurden auf Veranlassung des Angeklagten, nachdem die Pellets bei der Ru. GmbH des Angeklagten zunächst gesiebt und mit anderen Materialien vermischt und zum Teil weiterhin als Ersatzbrennstoff weitergehandelt worden waren, eine Gesamtmenge von 17.611,64 Tonnen als Abfall unter der Abfallschlüsselnummer 19 12 12 ‒ sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) ‒ an die R. GmbH geliefert. Bei der R. GmbH erfolgte erneut eine Vermischung mit weiteren Stoffen, um nunmehr die Abfallschlüsselnummer 19 12 09 ‒ Mineralien (z.B. Sand, Steine) ‒ verwenden zu können. Anschließend wurden die vermischten Ölpellets zu einer von einem weiteren Unternehmen betriebenen Tongrube transportiert, wo das Gemisch verkippt und einplaniert wurde. Des Weiteren ließ der Angeklagte insgesamt 7.508,58 Tonnen Ölpellets, die zuvor anderweitig eingelagert sowie zum Teil bereits vermischt und als Abfälle nach Schlüsselnummer 19 12 09 ‒ Mineralien (z.B. Sand, Steine) ‒ deklariert waren, ebenfalls an die R. GmbH liefern. Dort wurden die Pellets ‒ soweit noch nicht geschehen ‒ mit anderen Materialien vermischt und anschließend in der Tongrube deponiert. 7 Keines der in den Entsorgungsweg eingebundenen Unternehmen besaß eine Genehmigung zur Annahme oder Behandlung von gefährlichen Abfällen. Die in der Tongrube deponierten Ölpellets haben bislang noch zu keinem konkret feststellbaren Umweltschaden geführt. Es besteht aber die Gefahr, dass mit Kohlenwasserstoffverbindungen kontaminiertes Sickerwasser durch Versickern oder im Falle eines oberirdischen Wasserabflusses in tiefere Erdschichten und letztlich ins Grundwasser gelangt. 8 Im Zuge der Lieferungen der Ölpellets an die R. GmbH war dem Angeklagten bekannt, dass die Pellets über dieses Unternehmen einer Beseitigung zugeführt werden. Die letztendlich erfolgte Deponierung der Ölpellets hielt er für möglich und nahm sie in Kauf. Dabei ging der Angeklagte davon aus, dass die Ölpellets keine Stoffe enthielten, die einer Deponierung entgegenstehen und zwingend eine thermische Entsorgung gebieten. Aufgrund dieser Fehlvorstellung über die Inhaltsstoffe hielt er die Einordnung der Ölpellets als Industrieruß seitens der Ruh. GmbH für zutreffend. Letztlich beschäftigte sich der Angeklagte nicht weiter mit der Frage, wie mit den Ölpellets verfahren wurde, da es ihm allein darauf ankam, die Ölpellets selbst "absteuern" und so seiner vertraglichen Pflicht gegenüber der Ruh. GmbH nachkommen zu können. 9 2. Das Landgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass sich der bedingte Vorsatz des Angeklagten auch darauf bezog, dass die in der Tongrube abgelagerten Ölpellets nach ihrer Beschaffenheit und Menge geeignet waren, die in § 326 Abs. 1 Nr. 4a StGB geschützten Umweltmedien Boden und Grundwasser nachhaltig zu verunreinigen. Da der Angeklagte als Entsorgungsfachmann nach seinen Fähigkeiten bei Beachtung der objektiv erforderlichen Sorgfalt aber in der Lage gewesen sei, die Umweltgefährlichkeit der Ölpellets im Sinne des § 326 Abs. 1 Nr. 4a StGB zu erkennen, hat es ihn des fahrlässigen unerlaubten Umgangs mit Abfällen gemäß § 326 Abs. 1 Nr. 4a, Abs. 5 Nr. 1 StGB schuldig gesprochen. II. 10 Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. Die Beweiserwägungen der Strafkammer, mit denen sie einen auf die Umweltgefährlichkeit der Ölpellets im Sinne des § 326 Abs. 1 Nr. 4a StGB bezogenen bedingten Vorsatz des Angeklagten verneint hat, halten unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabes (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979 ‒ 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 20 f. mwN; Franke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 337 Rn. 117 ff. mwN) einer rechtlichen Prüfung nicht stand. 11 1. Bedingter Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles Willen zumindest mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement). Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn sich der Täter entweder des Risikos eines Erfolgseintritts nicht bewusst ist oder er mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten. 12 Beide Elemente des bedingten Vorsatzes müssen in jedem Einzelfall umfassend geprüft und gegebenenfalls durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Ihre Bejahung oder Verneinung setzt eine Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalls voraus, bei welcher die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Gegebenheiten zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung einen wesentlichen Indikator sowohl für das kognitive als auch für das voluntative Vorsatzelement darstellt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 22. März 2012 ‒ 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183 Rn. 26; vom 1. März 2018 ‒ 4 StR 399/17, BGHSt 63, 88 Rn. 17 ff. jeweils mwN). 13 2. Die Feststellung der im Einzelfall vorsatzrelevanten Umstände, deren Bewertung im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung sowie die Gesamtwürdigung selbst obliegen dem Tatrichter im Rahmen der Beweiswürdigung. Die tatrichterliche Überzeugungsbildung ist vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler hin zu überprüfen. Einer solchen rechtlichen Prüfung halten die Beweiserwägungen des Landgerichts, mit welchen es einen auf die Eignung der Ölpellets zur nachhaltigen Verunreinigung des Bodens und des Grundwassers bezogenen bedingten Vorsatz des Angeklagten verneint hat, nicht stand. Denn die Gesamtwürdigung der Strafkammer erweist sich in mehrfacher Hinsicht als lückenhaft. 14
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