KORE606312026 ECLI:DE:BGH:2026:060526BSTB24.26.0 BGH 3. Strafsenat 20260506 StB 24/26 Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Die sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. März 2026 wird verworfen. 2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der Verurteilten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen. I. 1 1. Die Verurteilte wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 31. Mai 2023 (4 StE 1/21) in Verbindung mit dem im Revisionsverfahren ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. März 2025 (BGH, Urteil vom 19. März 2025 - 3 StR 173/24, juris) wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in vier Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit Sachbeschädigung und in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Sachbeschädigung, sowie wegen Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und mit Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Verurteilung ist rechtskräftig seit dem 19. März 2025. Die Verurteilte befindet sich seit dem 25. April 2025 in dieser Sache in Strafhaft. 2 Nach den im Urteil vom 31. Mai 2023 getroffenen Feststellungen beteiligte sich die Verurteilte als Mitglied an einer linksextremistischen Vereinigung mit Schwerpunkt im Raum Leipzig. Die Gruppierung hatte sich zur Aufgabe gemacht, gewaltsam gegen als „Nazis“ erachtete einzelne Angehörige der rechtsextremen Szene vorzugehen und diese massiv zu verletzen, um so rechtsradikales Handeln und neonazistisches Gedankengut zu bekämpfen. Die Verurteilte, die selbst dem linksextremen politischen Spektrum angehörte und eine militant-antifaschistische Ideologie vertrat, wirkte unter anderem an mehreren vor diesem Hintergrund verübten Überfällen auf (vermeintliche) Rechtsradikale mit, die durch die überwiegend unter Verwendung von Schlagwerkzeugen begangenen Körperverletzungstaten teilweise ganz erheblich verletzt wurden. Sie wollte mit ihrem Handeln die Angegriffenen und - durch eine von den Taten ausgehende abschreckende Wirkung - weitere rechtsradikale Personen von ihrem politischen Wirken abhalten sowie die Opfer für ihre missbilligte politische Gesinnung abstrafen. Die Anwendung von Gewalt zur Verfolgung ihrer politischen Ziele hielt sie für legitim (s. im Einzelnen BGH, Urteil vom 19. März 2025 - 3 StR 173/24, juris Rn. 6 ff.). 3 Zwei Drittel der Strafe sind unter Anrechnung vollzogener Untersuchungshaft seit dem 21. März 2026 verbüßt. Das Strafende ist auf den 21. Dezember 2027 notiert. 4 2. Mit Beschluss vom 20. März 2026 (4 StE 2/21) hat das Oberlandesgericht Dresden nach Einholung eines kriminalprognostischen psychologischen Sachverständigengutachtens (§ 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO) und mündlicher Anhörung der Verurteilten die Vollstreckung des Strafrestes gemäß § 57 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Es hat eine Bewährungszeit von vier Jahren festgesetzt und die Verurteilte für die Dauer von zwei Jahren der Aufsicht eines Bewährungshelfers unterstellt. Zudem hat das Oberlandesgericht der Verurteilten Weisungen erteilt. 5 Gegen die Strafrestaussetzung zur Bewährung wendet sich der Generalbundesanwalt mit seiner sofortigen Beschwerde vom 1. April 2026. Mit Zuschrift an den Senat vom 17. April 2026 hat er beantragt, den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. März 2026 aufzuheben und den Rest der Gesamtfreiheitsstrafe nicht zur Bewährung auszusetzen. Der Verteidiger der Verurteilten hat mit Schreiben vom 29. April 2026 erwidert. II. 6 Die gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 5, § 454 Abs. 3 Satz 1, § 462a Abs. 5 Satz 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 306 Abs. 1, § 311 Abs. 1 und 2 StPO) sofortige Beschwerde ist unbegründet. 7 Die Voraussetzungen für eine Strafrestaussetzung zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 StGB liegen vor. Zwei Drittel der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe sind verbüßt. Die Verurteilte hat in eine Strafrestaussetzung zur Bewährung eingewilligt. 8 Zudem gibt es - entgegen dem Beschwerdevorbringen des Generalbundesanwalts - ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Verurteilte wahrscheinlich zukünftig keine weiteren Straftaten begehen wird, so dass eine Aussetzung der Vollstreckung des Restes der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit trotz der Schwere der von der Verurteilten begangenen Gewalttaten als Ergebnis einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände verantwortet werden kann. Insofern tritt der Senat den Gründen der Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. März 2026 und den Ausführungen des schriftlichen Prognosegutachtens der vom Oberlandesgericht gehörten Sachverständigen Prof. Dr. N. vom 28. Februar 2026 bei. Im Einzelnen: 9 1. Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB setzt die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung voraus, dass dem Verurteilten eine günstige Prognose für eine Legalbewährung in Freiheit gestellt werden kann. Dabei sind an die Erwartung künftiger Straffreiheit umso strengere Anforderungen zu stellen, je gewichtiger die durch einen möglichen Rückfall bedrohten Rechtsgüter sind. Die vorzunehmende Abwägung zwischen den zu erwartenden Wirkungen der bereits erlittenen Freiheitsentziehung und dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit kann selbst bei erheblicher politisch motivierter Gewaltkriminalität zu dem Ergebnis führen, dass es verantwortbar ist, vom weiteren Strafvollzug abzusehen. Die Voraussetzungen für eine positive Kriminalprognose dürfen auch in diesem Bereich nicht so hoch angesetzt werden, dass dem Verurteilten letztlich kaum eine Chance auf vorzeitige Haftentlassung bleibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 2025 - StB 14/25, juris Rn. 6; vom 12. September 2024 - StB 52/24, NStZ-RR 2024, 358; vom 24. Januar 2024 - StB 1/24, juris Rn. 5; vom 2. November 2022 - StB 43/22, NJW 2022, 3729 Rn. 6; vom 19. April 2018 - StB 3/18, NStZ-RR 2018, 228). 10 Die kaum jemals zu erlangende Gewissheit, dass ein Verurteilter dauerhaft keine Straftaten mehr begehen wird, ist keine Voraussetzung für die Reststrafenaussetzung; ein vertretbares Restrisiko ist daher hinzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2018 - StB 3/18, NStZ-RR 2018, 228, 229). 11 Mithin kommt auch bei politisch motivierten extremistischen Gewaltstraftätern wie der Verurteilten eine Strafrestaussetzung zur Bewährung in Betracht. Allerdings ist in solchen Fällen für eine positive Legalprognose neben einer ordnungsgemäßen Führung im Vollzug regelmäßig eine glaubhafte Lossagung von früherer Gewaltbereitschaft erforderlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 2025 - StB 14/25, juris Rn. 6; vom 12. September 2024 - StB 52/24, NStZ-RR 2024, 358; vom 24. Januar 2024 - StB 1/24, juris Rn. 5; vom 7. August 2023 - StB 33/23, juris Rn. 7; vom 2. November 2022 - StB 43/22, NJW 2022, 3729 Rn. 6; vom 19. April 2018 - StB 3/18, NStZ-RR 2018, 228; MüKoStGB/Kett-Straub, 5. Aufl., § 57 Rn. 18). 12 2. Hieran gemessen ist gegen die Annahme einer positiven Legalprognose durch das Oberlandesgericht und die Sachverständige im Ergebnis nichts zu erinnern. 13
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