KORE606382019 ECLI:DE:BGH:2019:060819B2ARS172.19.0 BGH 2. Strafsenat 20190806 2 ARs 172/19 Beschluss § 42 Abs 3 S 1 JGG, § 58 Abs 3 S 1 JGG, § 58 Abs 3 S 2 JGG, § 85 Abs 5 JGG DEU Bundesrepublik Deutschland Anwendungsbereich der Verfahrensabgabe nach Jugendgerichtsgesetz Die Vollstreckung der mit Urteil des Amtsgericht Tiergarten vom 12. Februar 2018 (433 Ls 262 Js 6403/17) angeordneten Einziehung des Wertes der Taterträge wird dem Jugendrichter beim Amtsgericht Köln übertragen. 1 Das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Tiergarten hat die Verurteilte mit Urteil vom 12. Februar 2018 wegen Diebstahls in sechs Fällen sowie versuchten Diebstahls in sieben Fällen schuldig gesprochen und die Entscheidung über die Vollstreckung der verhängten Jugendstrafe zunächst zurückgestellt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 5.640,04 Euro angeordnet. Mit Beschluss vom 20. August 2018 hat das Amtsgericht Tiergarten die Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt. 2 Mit Beschluss vom 25. Oktober 2018 hat der Jugendrichter beim Amtsgericht Tiergarten gemäß § 58 Abs. 3, § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG i.V.m. § 462a Abs. 2 Satz 2 StPO die infolge der Strafaussetzung zur Bewährung erforderlich werdenden weiteren Entscheidungen sowie gemäß § 85 Abs. 5 JGG die Vollstreckung der Einziehung des Wertes von Taterträgen an das Amtsgericht Köln abgegeben, da die Verurteilte in den dortigen Bezirk umgezogen war und dort ihren Lebensmittelpunkt hat. Der Jugendrichter beim Amtsgericht Köln hat zwar die weitere Überwachung der Bewährung übernommen, durch Beschluss vom 11. Dezember 2018 aber die Übernahme der Vollstreckung der Einziehung des Wertes von Taterträgen abgelehnt, da es sich insoweit nicht um eine jugendstrafrechtliche Sanktionsvollstreckung, sondern um eine der Mobiliar-zwangsvollstreckung ähnelnde Maßnahme handele. 3 Das Amtsgericht Tiergarten hat mit Beschluss vom 16. April 2019 die Vorgänge, „soweit sie die Vollstreckung der Vermögensabschöpfungsentscheidung betrifft“, dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. 4 1. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht der Amtsgerichte Tiergarten (Bezirk des Kammergerichts) und Köln (Oberlandesgerichtsbezirk Köln) zur Entscheidung des zwischen den Jugendgerichten bestehenden Streits nach § 14 StPO berufen, der auch für das Vollstreckungsverfahren (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 14 Rn. 1 mwN) und – hier – bei Ablehnung der Übernahme der Vollstreckungsleitung nach § 85 Abs. 5 JGG gilt (vgl. auch Senat, Beschluss vom 20. April 1981 – 2 ARs 80/81, BGHSt 30, 78, 79 [zum inhaltsgleichen § 85 Abs. 3 JGG aF]; Eisenberg, JGG, 20. Aufl., § 85 Rn. 18). 5 2. Zuständig für die zwischen den beiden Jugendgerichten allein im Streit stehende Vollstreckung der angeordneten Einziehung des Wertes der Taterträge aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 12. Februar 2018 ist der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter beim Amtsgericht Köln. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.