KORE606402020 ECLI:DE:BGH:2020:060820B1STR178.20.0 BGH 1. Strafsenat 20200806 1 StR 178/20 Beschluss § 261 StPO, § 267 StPO vorgehend LG Augsburg, 28. Januar 2020, Az: 406 Js 122771/19 - 3 KLs DEU Bundesrepublik Deutschland Beweiswürdigung im Strafverfahren: Darlegung der tatrichterlichen Überzeugungsbildung bei Belastung des geständigen Angeklagten durch das Tatopfer 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 28. Januar 2020 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). I. 2 Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 3 1. Zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin bestand seit Sommer 2018 eine Beziehung, bis dieser im Oktober 2018 bekannt wurde, dass der Angeklagte eine feste Lebensgefährtin mit drei gemeinsamen Kindern hatte. Es kam in der Folge nur noch zu unregelmäßigen Treffen. Am Morgen des 16. Juni 2019 erfuhr die Lebensgefährtin des Angeklagten von der Frau dessen Bruders, dass dieser mehrere Affären unterhielt, unter anderem auch mit der Nebenklägerin. Der Angeklagte hegte den Verdacht, dass die Nebenklägerin mit seiner Lebensgefährtin gesprochen und ihn verraten haben könnte oder dies womöglich noch geschehen könnte. Er nahm deshalb im Laufe des 18. Juni 2019 telefonisch sowie per WhatsApp Kontakt zur Nebenklägerin auf. Diese sandte ihm ein Bild auf sein Mobiltelefon, das sie mit einem Mann zeigte, den sie kurz vorher kennengelernt hatte, damit der Angeklagte dieses quasi als Alibi herumzeigen könne. Der Angeklagte reagierte eifersüchtig und wurde wütend. Er forderte die Nebenklägerin per WhatsApp am 19. Juni 2019 um 1.24 Uhr auf, ihn anzurufen. In dem folgenden Telefonat verlangte der Angeklagte von der Nebenklägerin, in seine Bar nach A. zu kommen. 4 Als die Nebenklägerin am 19. Juni 2019 kurz vor 3.00 Uhr in seiner Bar eintraf, war der Angeklagte immer noch wütend und machte der Nebenklägerin Vorhaltungen. In der Folge schlug der Angeklagte die Nebenklägerin in und vor seiner Bar mit der flachen Hand bis zu zehnmal ins Gesicht und drückte ihr auch zweimal mit der Hand gegen den Hals, ohne sie jedoch zu würgen. Als die Nebenklägerin nach Hause gehen wollte, bestand der Angeklagte darauf, im nahegelegenen Park weiterzureden. Er fasste die Nebenklägerin am rechten Arm und zog sie in die nahe gelegene Parkanlage am H. -Ufer. Als beide nach 50 bis 60 Metern an einer Parkbank angekommen waren, setzte sich der Angeklagte hin und forderte die Nebenklägerin auf, die Unterhose unter ihrem Minirock auszuziehen. Da die Nebenklägerin mit ihm keinen Sex haben wollte, ergriff er sie am Arm und an den Haaren und drohte mit Schlägen, wenn sie nicht mitmache. Daraufhin zog sie ihre Unterhose aus. Er packte sie erneut am Arm und an den Haaren und zwang sie dadurch auf seinen Schoss. Er vollzog gegen ihren erkennbaren Willen den vaginalen Geschlechtsverkehr. Nach einiger Zeit forderte der Angeklagte die Nebenklägerin auf, jetzt aufzustehen. Danach schob er die Nebenklägerin an das im Bereich dieser Bank befindliche Geländer des dort fließenden H. s und bugsierte sie so vor das Geländer, dass sie mit gebeugtem Oberkörper vor dem Geländer stand und die Unterarme auf dem Geländer abstützte. In dieser Position drang der Angeklagte wiederholt mit seinem erigierten Glied vaginal und auch anal in sie ein, während sie ihn aufforderte, sie in Ruhe zu lassen. Als ein Ehepaar, welches sein Schlafzimmer direkt gegenüber dem Ort des Geschehens hatte, nur getrennt durch den H. , auf die Äußerungen der Nebenklägerin aufmerksam wurde, öffneten diese die Jalousien und bemerkten den Angeklagten und die Nebenklägerin. Auf die Aufforderung des Nachbarn, man solle die Schweinerei unterlassen und jetzt Ruhe geben, ging die Nebenklägerin aus Scham in das angrenzende blickdichte Gebüsch, wohin ihr der Angeklagte folgte; dort drang er erneut gegen ihren Willen in sie ein. Da es bereits hell geworden war und sich ein Spaziergänger mit seinem Hund näherte, ließ der Angeklagte - ohne zum Samenerguss gelangt zu sein - von der Nebenklägerin ab und ließ sich von ihr nach Hause fahren. 5 2. Der Angeklagte räumt den äußeren Sachverhalt im Wesentlichen ein. Auch habe er der Nebenklägerin vor der Gaststätte maximal vier Ohrfeigen versetzt, wobei es sich jedenfalls nicht um leichte Schläge gehandelt habe. Man habe sich dann aber gleich wieder versöhnt und sei dann in den Park gegangen, wo es einvernehmlichen „Versöhnungssex“ gegeben habe. Das Landgericht folgt im Rahmen seiner umfangreichen Beweiswürdigung den Angaben der Nebenklägerin, dass sie keine Sexualkontakte wollte und dass sie während des gesamten Vorfalls gegenüber dem Angeklagten immer wieder verbalisiert und ihn auch aufgefordert habe, von ihr abzulassen. II. 6 Der Schuldspruch hält einer sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 7 1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist rechtsfehlerhaft. 8
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