KORE606412026 ECLI:DE:BGH:2026:260526BSTB37.26.0 BGH 3. Strafsenat 20260526 StB 37/26 Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Ermittlungsri
§ 304Abs. 5 Rechtsschutzbedürfnis 2 Rn. 12; vom 20. Mai 2021 - St
B 21/21, NStZ 2021, 623 Rn. 6; Schmitt/Köhler/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 110 Rn. 9). 11 2. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen der vorläufigen Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht der elektronischen Speichermedien sowie der Beschlagnahme der Asservate gemäß § 94 Abs. 1, § 98 Abs. 2 Satz 2 analog, §§ 102, 110 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 1, § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO liegen weiterhin vor. Die Bestätigung dieser Maßnahmen durch den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs ist nicht zu beanstanden. 12
- a)Die vorläufige Sicherstellung gemäß § 110 Abs. 1 und 3 StPO bildet einen Teil der Durchsuchung nach § 102 StPO. Für ihre Rechtmäßigkeit kommt es daher darauf an, ob die Voraussetzungen für eine Durchsuchung im Zeitpunkt der Entscheidung noch vorliegen. Bestehen sie dagegen nicht, ist auch die Durchsicht vorläufig sichergestellter Gegenstände als Teil der Durchsuchung nicht mehr zulässig. Es muss folglich weiterhin ein Anfangsverdacht gegeben und die Durchsicht zum Auffinden von Beweismitteln geeignet und verhältnismäßig sein (vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 30. November 2021 - 2 BvR 2038/18, wistra 2022, 287 Rn. 46; vom 20. November 2019 - 2 BvR 886/19 u.a., NJW 2020, 384 Rn. 39; BGH, Beschlüsse vom 20. April 2023 - StB 5/23, juris Rn. 7; vom 30. März 2023 - StB 58/22, JR 2023, 623 Rn. 39; Schmitt/Köhler/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 110 Rn. 9). 13 Die danach erforderlichen Voraussetzungen für eine Durchsuchung - die bereits zum Zeitpunkt der Durchsuchungsanordnung erfüllt waren - bestehen fort. Insoweit nimmt der Senat hinsichtlich der Einzelheiten des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts, der den Anfangsverdacht begründenden Umstände, der rechtlichen Würdigung der maßgeblichen Verdachtslage und der Strafgerichtsbarkeit des Bundes Bezug auf seine Entscheidung vom heutigen Tage (s. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2026 - StB 23/26). 14
- b)Die vorläufige Sicherstellung hält sich ferner in den Grenzen des Beschlusses des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 5. März 2026, mit dem die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung gestattet wurde. Denn dieser nannte als Zweck der Durchsuchung unter anderem die Sicherstellung von Mobiltelefonen, Computern, Laptops, USB-Sticks und sonstigen elektronischen Datenverarbeitungsgeräten oder Speichermedien, die Aufschluss über eine Kommunikation des Beschuldigten mit den gesondert verfolgten mutmaßlichen Rädelsführern oder Mitgliedern der terroristischen Vereinigung „L. L. “ sowie dessen Aktivitäten im Rahmen seiner Mitwirkung geben. 15
- c)Sie entspricht darüber hinaus unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Belange des Beschuldigten dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. 16
(1)Die Durchsicht der Gegenstände ist zur Aufklärung der Tat geeignet und erforderlich. Auch zum jetzigen Zeitpunkt liegen zureichende Anhaltspunkte dafür vor, dass sie zum Auffinden beweisrelevanter Daten oder Inhalte führen wird, mit deren Hilfe eine Strafbarkeit des Beschuldigten nachgewiesen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2021 - StB 21/21,
§ 98Abs.
2 Bestätigung 2 Rn. 12). Hierfür spricht insbesondere die enge persönliche Bekanntschaft zwischen dem Beschuldigten und dem gesondert verfolgten und mutmaßlichen Rädelsführer R. der Vereinigung sowie seine Teilhabe im „L. - Generalchat“ der Vereinigung. Dies lässt erwarten, dass durch eine IT-forensische Auswertung der sichergestellten elektronischen Geräte Informationen - etwa Text- oder Sprachnachrichten, Bilddateien oder Verbindungsdaten - erlangt werden können, welche die verfahrensgegenständlichen Aktivitäten des Beschuldigten erhellen. Die vorläufige Sicherstellung steht darüber hinaus in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der aufzuklärenden Straftat und der Stärke des aufgezeigten Tatverdachts. Die strafprozessuale Maßnahme zielt nach der gesetzlichen Konzeption darauf, die Untersuchung der Speichermedien auf beweisrelevante Inhalte zu ermöglichen, welche die Verdachtslage zum Nachteil, aber desgleichen zum Vorteil des Beschuldigten beeinflussen können. Sie setzt - auch im Hinblick auf die nähere Eingrenzung des Tatzeitraums - lediglich eine Möglichkeit, nicht die sichere Erwartung der Existenz solcher be- oder entlastenden Inhalte voraus. 17
(2)Die Gegenstände durften aus der Wohnung des Beschuldigten zur Auswertung mitgenommen werden, weil die Durchsicht auf Beweisrelevanz im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung vor Ort nicht möglich war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 2023 - StB 59/23, NStZ-RR 2024, 26, 28; vom 20. Mai 2021 - StB 21/21,
§ 98Abs. 2 Bestätigung 2 Rn. 11). Im Übrigen unterliegen Art, Umfang und Dauer der Durchsicht nach § 110 St
PO zunächst der Entscheidung der Ermittlungsbehörde, die hierbei einen eigenverantwortlichen Ermessenspielraum hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Januar 2002 - 2 BvR 2248/00, NJW 2002, 1410, 1411; BGH, Beschlüsse vom
- April 2023 - StB 5/23, juris Rn. 28; vom
- August 2003 - StB 7/03,
§ 105Abs. 1 Durchsuchung 3 mw
N). Eine Überschreitung dieses Ermessenspielraums - auch in zeitlicher Hinsicht - ist derzeit nicht gegeben. 18
- d)Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat darüber hinaus zu Recht die Beschlagnahme einer Patrone und von Pyrotechnik gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO bestätigt, weil die Gegenstände als Beweismittel im Verfahren gegen den Beschuldigten in Betracht kommen und deren Beweisbedeutung ihre amtliche Verwahrung rechtfertigt. Es besteht jedenfalls die nicht fernliegende Möglichkeit (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 14. Juni 2018 - StB 13/18, StV 2021, 558 Rn. 6 mwN), dass die beschlagnahmten Gegenstände als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sind (§ 94 Abs. 1 StPO). Im Übrigen ist ihre Beschlagnahme angesichts des Tatvorwurfs auch verhältnismäßig. 19
- e)Ein etwaiger Anhörungsmangel, den der Beschwerdeführer geltend macht, wäre bereits durch die Berücksichtigung des Vorbringens bei der Nichtabhilfeentscheidung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs oder spätestens im Beschwerdeverfahren aufgrund der vollumfänglichen Sachprüfung des Senats geheilt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, NJW 2019, 2627 Rn. 11; KK-StPO/Zabeck, 9. Aufl., § 309 Rn. 7). Berg Hohoff Munk http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE606412026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public