KORE606422019 ECLI:DE:BGH:2019:050719UVZR108.18.0 BGH 5. Zivilsenat 20190705 V ZR 108/18 Urteil vorgehend OLG Köln, 10. April 2018, Az: 25 U 15/17, Urteilvorgehend LG Bonn, 31. März 2017, Az: 1 O 390/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. April 2018 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen 1 Der Beklagte betreibt auf einem Grundstück, dessen Besitz ihm von dritter Seite überlassen ist, ein Recyclingunternehmen für Bauschutt. Der angelieferte Bauschutt wird dort zunächst sortiert. Große Betonteile, die nicht in die vorhandene Schreddermaschine passen, werden mit einem Zangenbagger zuvor zerkleinert. Im Jahr 2014 begann ein Mitarbeiter des Beklagten, mit dem Bagger ein größeres Betonteil zu zerkleinern. Dabei detonierte eine Bombe aus dem Zweiten Weltkrieg, die in das Betonteil einbetoniert war. Auf Grund der Explosion entstanden an Gebäuden auf benachbarten Grundstücken Schäden, welche die Klägerin als Gebäudeversicherin reguliert hat. 2 Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmer gegen den Beklagten Ansprüche aus unerlaubter Handlung und nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche in entsprechender Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. I. 3 Das Berufungsgericht, dessen im Wesentlichen inhaltsgleiche Entscheidung über Ansprüche eines anderen Geschädigten in NJOZ 2016, 681 veröffentlicht ist, verneint Ansprüche aus Delikt. Der Beklagte habe Verkehrssicherungspflichten nicht verletzt. Die Unfallverhütungsvorschrift BGV D 23 schreibe eine Prüfung auf Sprengkörper nur für den Umgang mit Schrott vor, nicht für den Umgang mit Beton. Auch die Voraussetzungen eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs lägen nicht vor. Der beeinträchtigenden Handlung fehle es an dem erforderlichen Grundstücksbezug. Für die auf dem Grundstück typischerweise vorgenommenen Arbeiten sei die Explosion nicht risikospezifisch, da Zerkleinerungsarbeiten in der Regel risikolos seien. Die Handlung, die zum Schadenseintritt geführt habe, hätte genauso gut an anderer Stelle vorgenommen werden können. Dass die Explosion bei dem Beklagten erfolgt sei, beruhe auf Zufall. Der Beklagte sei auch nicht als Störer anzusehen. Ihn habe keine Sicherungspflicht getroffen, mögliche Beeinträchtigungen zu verhindern, denn erfahrungsgemäß enthalte Bauschutt keine Bomben. Das Geschehen sei einem Naturereignis vergleichbar. II. 4 Das Rechtsmittel der Klägerin ist unbegründet. Im Ergebnis zutreffend verneint das Berufungsgericht Ansprüche der von ihr entschädigten Nachbarn, die nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf die Klägerin übergegangen wären. Der Beklagte ist weder aus unerlaubter Handlung noch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB verpflichtet, den Versicherungsnehmern der Klägerin die aus dem Explosionsereignis entstandenen Schäden zu ersetzen oder sie für diese Schäden zu entschädigen. 5 1. Ohne Rechtsfehler sieht das Berufungsgericht einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 308 Abs. 1, 6 StGB als unbegründet an. Es fehlt an einer für die eingetretenen Schäden ursächlichen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten. Das hat der Senat in seinem Urteil in einer Parallelsache vom 5. Juli 2019 (V ZR 96/18) im Einzelnen dargelegt (Rn. 15 ff.). Auf diese Ausführungen wird Bezug genommen. Eine Untersuchungspflicht ergab sich für den Beklagten auch nicht daraus, dass diesem - wie die Revision meint - auf sein Betriebsgelände bereits öfter Bomben im Bauschutt angeliefert worden wären, so dass er stets mit Explosivkörpern in Betonteilen hätte rechnen und diese vor einer Verarbeitung auf Bomben hätte untersuchen müssen. Die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und als nicht durchgreifend erachtet. 6 2. Zutreffend gelangt das Berufungsgericht weiter zu dem Ergebnis, dass sich eine Haftung des Beklagten nicht aus § 831 Abs. 1 BGB ergibt. Auch insoweit wird auf das Urteil in der Parallelsache vom 5. Juli 2019 (V ZR 96/18) verwiesen (Rn. 20). 7 3. Zu Recht verneint das Berufungsgericht auf die Klägerin gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG übergangenen Ansprüche der von ihr entschädigten Nachbarn des Beklagten analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.