← Deutschland

BGH 3 StR 229/23

KORE606422023 ECLI:DE:BGH:2023:190923B3STR229.23.0 BGH 3. Strafsenat 20230919 3 StR 229/23 Beschluss § 20 StGB, § 21 StGB, § 63 StGB vorgehend LG Halle (Saale), 30. Januar 2023, Az: 16 KLs 1/22 DEU Bu

§ 63Schuldunfähigkeit 1; vom 28. August 2012 - 3 St

R 304/12, juris Rn. 6; vom

  1. August 2013 - 2 StR 128/13, NStZ-RR 2013, 368, 369; vom
  2. August 2017 - 3 StR 249/17, juris Rn. 14). Die Anwendung des § 21 StGB kann grundsätzlich nicht auf beide Alternativen - erheblich verminderte Einsichts- und Steuerungsfähigkeit - zugleich gestützt werden (BGH, Urteil vom
  3. Januar 1995 - 3 StR 535/94,

§ 21Einsichtsfähigkeit 6 mw

N; Beschluss vom 22. August 2017 - 3 StR 249/17, juris Rn. 16). 16

  1. b)Diesen Vorgaben werden die Urteilsausführungen zum Einfluss der festgestellten psychischen Störung auf die Schuldfähigkeit zu den jeweiligen Tatzeiten nicht gerecht. Sie deuten auf ein Verständnis der Strafkammer hin, wonach eine Differenzierung zwischen den Voraussetzungen der Einsichts- und der Steuerungsfähigkeit nicht geboten ist. Es kommt hinzu, dass aus den Urteilsgründen nicht deutlich wird, wie sich die psychische Störung bei den vier einzelnen Taten konkret auswirkte. Soweit das Landgericht pauschal angenommen hat, es liege eine verminderte Einsicht vor, ist ihm aus dem Blick geraten, dass es eine eingeschränkte oder verminderte Unrechtseinsicht nicht gibt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2005 - 2 StR 124/05, juris Rn. 4; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 21 Rn. 3). 17 Die Sache bedarf schon aufgrund des unklaren Ansatzes des Landgerichts einer erneuten Prüfung. Der Senat kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht mit Sicherheit ausschließen, dass die Voraussetzungen des § 20 StGB bei dem Angeklagten zu den Tatzeiten vorlagen. Danach kann der Schuldspruch keinen Bestand haben. 18 3. Die Unterbringungsentscheidung ist noch aus einem weiteren Grund durchgreifend rechtsfehlerhaft. 19
  2. a)Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht. Daneben muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen; die zu erwartenden Taten müssen schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen. Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(
  3. en)zu entwickeln (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2017 - 3 StR 535/16, StV 2017, 575 Rn. 7; vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 594/16,

§ 63Anordnung 2, Rn. 10; vom 7. Juni 2016 - 4 St

R 79/16, NStZ-RR 2016, 306). Sie muss sich auch darauf erstrecken, welche rechtswidrigen Taten von dem Beschuldigten drohen und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom

  1. Juli 2013 - 2 BvR 2957/12, juris Rn. 27; BGH, Beschluss vom
  2. Juni 2016 - 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306; siehe auch BT-Drucks. 18/7244 S. 23). 20 b) Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Die Strafkammer hat nicht rechtsfehlerfrei begründet, dass von dem Angeklagten in Zukunft mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. 21 Das Landgericht hat im Anschluss an die Sachverständigen zur Begründung seiner Gefährlichkeitsprognose ausgeführt, es sei hochgradig wahrscheinlich, dass es zu weiteren Straftaten komme, wenn erneut manische Episoden auftreten. Von Bedeutung sei insoweit auch, dass bei dem Angeklagten weder eine Krankheitseinsicht noch eine Bereitschaft zu einer psychiatrischen Behandlung mit engmaschiger Befundkontrolle und Überwachung der Medikation auf freiwilliger Basis bestehe. Überdies sei eine Steigerung des Aggressionspotenzials feststellbar, da der Angeklagte über Molotowcocktails verfüge und bekundet habe, diese gegen Dritte einsetzen zu wollen. 22 Diese Begründung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Strafkammer hat nicht in den Blick genommen und erörtert, dass der Angeklagte die festgestellten Anlasstaten in dem Zeitraum vom
  3. April 2020 bis zum
  4. Oktober 2020 beging, danach bis zu seiner Unterbringung nach PsychKG LSA am
  5. Oktober 2022, damit über einen Zeitraum von fast zwei Jahren, aber keine Straftaten mehr bekannt wurden. Der Umstand, dass ein Täter trotz bestehenden Defekts über einen längeren Zeitraum hinweg keine erheblichen Straftaten begangen hat, ist ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger solcher Straftaten (vgl. BGH, Urteile vom
  6. Juni 2019 - 2 StR 42/19, juris Rn. 14; vom
  7. März 2019 - 3 StR 480/18, juris Rn. 8; vom
  8. Dezember 2014 - 2 StR 170/14, NStZ 2015, 387, 388; Beschluss vom
  9. Juli 2012 - 4 StR 224/12, NStZ-RR 2012, 337, 338). 23 Es kommt hinzu, dass die Strafkammer zu dem weiteren Verlauf des nachbarschaftlichen Verhältnisses mit dem Nebenkläger, auf den sich der Angeklagte nach den Feststellungen krankheitsbedingt fixiert hatte, nach Oktober 2020 und zu dem Zustand des Angeklagten während der vorläufigen Unterbringung seit dem
  10. Oktober 2022 - insoweit mit der Ausnahme, dass es zu einer Tätlichkeit gegenüber einem älteren Mitpatienten gekommen sei - keine Ausführungen gemacht hat. 24
  11. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu dem Nachbarschaftsverhältnis unter II.
  12. der Urteilsgründe und den Anlasstaten im Zeitraum vom
  13. April 2020 bis
  14. Oktober 2020 unter II.
  15. der Urteilsgründe sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Berg Paul Hohoff Anstötz Voigt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE606422023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.