KORE606422026 ECLI:DE:BGH:2026:190526BVIIIZR256.25.0 BGH 8. Zivilsenat 20260519 VIII ZR 256/25 Beschluss vorgehend LG München I, 6. August 2025, Az: 14 S 13520/24, Urteil vorgehend AG München, 15. Oktober 2024, Az: 432 C 20976/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts München I - 14. Zivilkammer - vom 6. August 2025 wird als unzulässig verworfen. Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.658 € festgesetzt. I. 1 Die Kläger begehren von dem Beklagten die Räumung und Herausgabe einer an diesen vermieteten Wohnung in München. 2 Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. 3 Den Streitwert des Verfahrens haben die Vorinstanzen auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien ausgehend von einer monatlichen Miete in Höhe von 471,50 € gemäß § 41 Abs. 2 GKG jeweils auf 5.658 € (12 x 471,50 €) festgesetzt. 4 Mit einem nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung bei dem Berufungsgericht eingegangenen, nicht nachgelassenen Schriftsatz haben die Kläger erstmals vorgetragen, das Amtsgericht München habe den Beklagten mit Urteil vom 9. April 2024 zur Zustimmung zu einer Mieterhöhung um 42,82 € auf monatlich 514,32 € ab dem 1. Januar 2022 verurteilt. II. 5 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer - wie die Beschwerdeerwiderung mit Recht rügt - den Betrag von 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung, § 47 Nr. 1 EGZPO). 6 1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 17. Dezember 2024 - VIII ZR 307/23, juris Rn. 9; vom 8. August 2023 - VIII ZR 428/21, juris Rn. 5; vom 14. Februar 2023 - VIII ZR 268/21, juris Rn. 5; vom 12. Oktober 2021 - VIII ZR 255/20, NJW 2022, 194 Rn. 15; jeweils mwN). Dieses Interesse ist nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO zu ermitteln. Über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht - gegebenenfalls auch im Wege der Schätzung - selbst zu befinden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Dezember 2024 - VIII ZR 307/23, aaO; vom 8. August 2023 - VIII ZR 428/21, aaO; vom 14. Februar 2023 - VIII ZR 268/21, aaO; vom 12. Oktober 2021 - VIII ZR 255/20, NJW 2022, 194 aaO; jeweils mwN). Als Grundlage hierfür dienen nur solche Tatsachen, die der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist dargelegt und glaubhaft gemacht hat oder die jedenfalls in Verbindung mit der Berufungsentscheidung offenkundig sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Dezember 2024 - VIII ZR 307/23, aaO; vom 8. August 2023 - VIII ZR 428/21, aaO; vom 6. Dezember 2022 - VIII ZR 30/22, juris Rn. 6; jeweils mwN). 7 Entscheidend für die Bewertung der Beschwer einer Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht beziehungsweise - in den Fällen einer Berufungszurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO - der Zeitpunkt, bis zu dem das Berufungsgericht Vortrag der Parteien bei einem Beschluss berücksichtigen musste, und zwar nach Maßgabe der dem Parteivorbringen zu diesem Zeitpunkt zugrunde liegenden tatsächlichen Angaben zum Wert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Dezember 2024 - VIII ZR 307/23, aaO Rn. 10; vom 8. August 2023 - VIII ZR 428/21, aaO Rn. 6; vom 12. Oktober 2021 - VIII ZR 255/20, aaO; jeweils mwN). Dem Beschwerdeführer ist es verwehrt, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die von ihm gemachten Angaben zu korrigieren, um die Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu überschreiten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Dezember 2024 - VIII ZR 307/23, aaO; vom 8. August 2023 - VIII ZR 428/21, aaO; vom 1. März 2016 - VIII ZR 129/15, juris Rn. 2; jeweils mwN). Einem Kläger, der weder die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen beanstandet noch sonst glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer damit einhergehenden entsprechenden Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden sind, ist es dementsprechend nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig auch verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf der Grundlage neuen Vorbringens auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Streitwert der Klage zu berufen (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 19. März 2024 - EnZR 62/23, juris Rn. 2; vom 27. April 2023 - V ZR 118/22, NJW-RR 2023, 839 Rn. 6; vom 18. März 2021 - V ZR 156/20, juris Rn. 10; vom 30. April 2020 - VII ZR 151/19, NJW-RR 2020, 1258 Rn. 9; jeweils mwN). 8 2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze beläuft sich der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer hier auf nicht mehr als 19.803 €. 9
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