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BGH 6 StR 359/23

KORE606522024 ECLI:DE:BGH:2023:220823B6STR359.23.0 BGH 6. Strafsenat 20230822 6 StR 359/23 Beschluss § 406 StPO, § 256 Abs 1 ZPO vorgehend LG Göttingen, 17. Mai 2023, Az: 2 KLs 43/22 DEU Bundesrepubli

§ 406Feststellungsurteil 1).

11 Das ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Danach ist die ärztliche Behandlung der Adhäsionsklägerin F. abgeschlossen, ihre körperlichen Verletzungen sind verheilt. Die körperlichen Verletzungen der Adhäsionsklägerin H. bedurften keiner ärztlichen Behandlung. Beide Adhäsionsklägerinnen sind zwar weiterhin psychisch beeinträchtigt. Es ist aber nicht absehbar, dass sie sich künftig einer Therapie werden unterziehen müssen. Die therapeutische Behandlung der Adhäsionsklägerin F. wurde bereits nach drei Gesprächsterminen beendet, weil ein Therapieerfolg eingetreten war und mit einer weiteren Besserung ihrer verbliebenen psychischen Beeinträchtigungen nicht zu rechnen ist. Vor diesem Hintergrund fehlt es an einer hinreichenden Tatsachengrundlage für die Annahme des Landgerichts, dass weitere Beeinträchtigungen der Adhäsionsklägerinnen eintreten, die nicht schon bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hätten berücksichtigt werden können (vgl. BGH, Beschluss vom

  1. Oktober 2021, 6 StR 389/21), und Behandlungen erforderlich werden könnten; sie erweist sich als bloße abstrakt-theoretische Möglichkeit. Der formelhafte Verweis auf „die Lebenserfahrung der Kammer“ reicht insoweit nicht aus. 12
  2. Die Aussprüche über die Feststellung der Ersatzpflicht des Angeklagten für zukünftige immaterielle und materielle Schäden der Adhäsionsklägerinnen sind deshalb aufzuheben. Insoweit ist gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO von der Entscheidung über die Adhäsionsanträge abzusehen. Der Senat ergänzt das Urteil in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO. Eine Zurückverweisung der Sache zur teilweisen Erneuerung des Adhäsionsverfahrens kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  3. März 1987 – 2 StR 106/87,

§ 405Feststellungsmangel 1; vom 4. Dezember 2011 – 5 St

R 471/11,

§ 406Grundurteil 6 Rn.

4). 13

  1. Die Ergänzung des Urteils durch den Ausspruch über das Absehen von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge im Übrigen war ohnehin bereits deshalb erforderlich, weil das Landgericht den Adhäsionsklägerinnen Zinsen jeweils erst ab dem
  2. Mai 2023 zuerkannt hat, obwohl die beantragten Prozesszinsen gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1 BGB und entsprechend § 187 Abs. 1 BGB schon ab dem Tag zu entrichten waren, der auf die – hier am
  3. Mai 2023 eingetretene – Rechtshängigkeit der Adhäsionsanträge folgt (vgl. BGH, Beschluss vom
  4. April 2023 – 6 StR 122/23, Rn. 4). 14
  5. Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels und den notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Gleiches gilt für die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen Kosten und die notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerinnen (§ 472a Abs. 2 Satz 1 StPO). Sander Tiemann Wenske Fritsche von Schmettau http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE606522024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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