KORE606542024 ECLI:DE:BGH:2024:090124B3STR423.23.0 BGH
- Strafsenat 20240109 3 StR 423/23 Beschluss vorgehend LG Kleve,
- August 2023, Az: 110 KLs 10/23vorgehend LG Kleve,
- Juni 2023, Az: 110 KLs 10/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Kleve vom
- August 2023, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom
- Juni 2023 als unzulässig verworfen worden ist, wird auf seine Kosten verworfen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen zahlreicher Fälle des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Der Angeklagte hat eine Woche nach der Urteilsverkündung Revision eingelegt. Die schriftlichen Urteilsgründe sind aufgrund Vorsitzendenverfügung dem (Pflicht-)Verteidiger am
- Juli 2023 und dem Angeklagten am
- Juli 2023 zugestellt worden. Nachdem keine Revisionsbegründung eingegangen ist, hat das Landgericht das Rechtsmittel am
- August 2023 als unzulässig verworfen. Diese Entscheidung ist dem Verteidiger am
- August 2023 zugestellt worden. Am
- September 2023 hat der Angeklagte „Einspruch“ gegen die Verwerfung der Revision eingelegt. 2 Das Rechtsmittel des Angeklagten ist als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO auszulegen (§ 300 StPO), als solcher jedoch unzulässig, weil er nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses gestellt worden ist. Die Frist endete mit Ablauf des
- September
- 3 Der Antrag wäre auch unbegründet. Das Landgericht hat die Revision zu Recht als unzulässig verworfen (§ 346 Abs. 1 StPO), da die Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 Satz 1 und 3 StPO) nicht gewahrt ist. Eine Revisionsbegründung liegt noch immer nicht vor. 4 Anlass, dem Angeklagten von Amts wegen einen neuen Pflichtverteidiger beizuordnen, besteht nicht. Ein offenkundiger Mangel der Verteidigung ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Angeklagten nicht ersichtlich (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom
- Oktober 2002 - 38830/97, NJW 2003, 1229, 1230; BGH, Beschlüsse vom
- Juni 2016 - 2 StR 265/15, BGHR StPO § 44 Ver-schulden 11; vom
- Januar 2018 - 4 StR 610/17, NStZ-RR 2018, 84; vom
- Juni 2018 - 4 StR 138/18, BGHR MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. c Beschränkung 3; vom
- September 2019 - 2 StR 281/19, BGHR StPO § 345 Abs. 2 Rechtsanwalt 2; vom
- Dezember 2020 - 2 StR 299/20, wistra 2021, 160; vom
- April 2022 - 1 StR 33/22, juris Rn. 7 f.). Schäfer Berg Anstötz Erbguth Voigt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE606542024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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