r Annahme einer "überwiegenden" Ursächlichkeit eines Hangs
m übermäßigen Rauschmittelkonsum und begangener Anlasstaten
gehörigen Feststellungen im Maßregelausspruch und
dd) in Höhe eines Betrages von 1.200 €, entfällt. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
rückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen
einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und zwei Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unter Vorwegvollzug eines Teils der Strafe angeordnet und ihn im Übrigen freigesprochen. Daneben hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 374.650 € sowie beim Angeklagten sichergestellter „Betäubungsmittel“, „Verpackungsmaterialien“, „Konsumutensilien“, Bargelds im Wert von 9.750 € und eines Mobiltelefons „iPhone 13 Pro“ angeordnet. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt
r Aufhebung des Maßregelausspruches und
rückverweisung der Sache insoweit
erneuter Verhandlung und Entscheidung sowie
der aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilaufhebung der Einziehungsentscheidung; im Übrigen ist es unbegründet. 2 1. Die Verfahrensrüge dringt aus den in der
schrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen nicht durch. 3 2. Die auf die Sachrüge hin veranlasste umfassende materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils lässt im Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler
m Nachteil des Angeklagten erkennen. 4 3. Hingegen hält die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Anordnungsvoraussetzungen des § 64 StGB in der durch das Gesetz
r Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vom 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 203) ab dem 1. Oktober 2023 geltenden Fassung werden durch die vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht belegt. 5
sätzlich Ecstasy und MDMA. Als er 18 Jahre alt war, trat der Konsum von Kokain hinzu. Über etwa zwei Jahre hinweg nahm der Angeklagte auch Heroin, Ketamin und LSD ein, bevor bei ihm ab dem Jahr 2000 der Konsum von bis
fünf Gramm Kokain am Tag vorherrschte.
r Beruhigung trank er Alkohol und rauchte Marihuana; längere Phasen der Abstinenz gab es nicht. Zwei abgeschlossene, suchtspezifische Therapiemaßnahmen nach § 35 BtMG in den Jahren 2010 und 2019 blieben ohne Erfolg; eine stabile Abstinenz stellte sich nicht ein. 7 Im Zeitraum zwischen dem
m Weiterverkauf von seinem Mittäter in einem eigens für diese Zwecke angemieteten Raum („Bunker“) verwahren ließ. Im Fall II.
m gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war. Die im Fall II.
r Finanzierung seines Lebensunterhalts.
den finanziellen Verhältnissen des Angeklagten hat das Landgericht dessen bis
r Inhaftierung erzielten Nettoverdienst von 1.600 € aus einer Teilzeittätigkeit festgestellt. Weitere Feststellungen
seinem Lebenszuschnitt, etwa bestehenden Verbindlichkeiten, seinem Lebensstil oder Konsumgewohnheiten hat es nicht getroffen. 8 bb) In Übereinstimmung mit der psychiatrischen Sachverständigen hat das Landgericht auf dieser Grundlage angenommen, es liege bei dem Angeklagten eine langjährige süchtige Bindung an multiple psychotrope Substanzen vor, die als Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F19.2) einzuordnen und rechtlich als Hang im Sinne des § 64 Satz 1 StGB
bewerten sei. Der erforderliche symptomatische
sammenhang zwischen dem Hang und den abgeurteilten Straftaten ergebe sich daraus, dass der Angeklagte die abgeurteilten Straftaten jedenfalls auch begangen habe, um Rauschmittel selbst oder Geld für ihre Beschaffung
erlangen. Aufgrund der vom Angeklagten geschilderten Therapiebereitschaft sei auch eine konkrete Erfolgsaussicht für die Unterbringung
bejahen. Die in der Vergangenheit erfolglos gebliebenen Therapieversuche stünden nicht entgegen, da bei dem Angeklagten „Krankheitseinsicht und ein Problembewusstsein hinsichtlich der Abhängigkeitserkrankung“ (UA S. 29) vorhanden seien. 9
sammenhangs zwischen dem – unter den hier festgestellten Umständen auch nach neuem Recht
bejahenden – Hang des Angeklagten
einem übermäßigen Rauschmittelkonsum und den Anlasstaten (§ 64 Satz 1 Halbs. 1 StGB) nicht. 12
sammenhang zwischen „Hang“ und Anlasstat voraus. Gemäß § 64 Satz 1 Halbs. 1 StGB ist erforderlich, dass der Hang
m Missbrauch von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln „überwiegend“ dazu beigetragen hat, dass der Täter eine erhebliche rechtswidrige Tat begangen hat und dies bei unverändertem Verhalten auch für die
kunft
erwarten ist. Mit der Ergänzung der gesetzlichen Regelung um den Begriff „überwiegend“ hat der Gesetzgeber das Kausalitätserfordernis zwischen dem Hang und der Anlasstat konkretisiert und – gegenüber der vormaligen Rechtslage – verschärft (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 26 und S. 46). „Überwiegend“ ursächlich ist der Hang für die Anlasstat, wenn dieser mehr als andere Umstände für die Begehung der Tat ausschlaggebend war (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 46 ff. und S. 69). Demgegenüber ist die bloße Mitursächlichkeit des Hangs für die Tat nur noch dann ausreichend, wenn sie quantitativ andere Ursachen überwiegt; eine Mitursächlichkeit unterhalb dieser Schwelle reicht nicht mehr aus (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 46 und S. 69). 13 Dem liegt das Bestreben des Gesetzgebers
grunde, solche Angeklagte aus den Entziehungsanstalten fernzuhalten, bei denen keine schwere Suchtmittelkonsumstörung festzustellen ist, sondern eher ein missbräuchlicher Drogenkonsum als Teil eines delinquenten Lebenswandels bzw. einer primär delinquenten Orientierung, bei denen der Drogenhandel auch einträgliche Erwerbsquelle und der persönliche Drogenkonsum dem Profitinteresse gegenüber nachrangig ist (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 47 und S. 69). Neben der Förderung einer therapiefreundlichen Atmosphäre in den Kliniken spricht auch der Maßregelzweck für ein restriktives Verständnis des symptomatischen
sammenhangs. Denn – anders als bei der Maßregel nach § 63 StGB – dient die Unterbringung gemäß § 64 StGB in erster Linie der Besserung, während die Sicherung der Allgemeinheit mittels Behandlung der Rauschmittelabhängigkeit verfolgt wird. Stellt sich der Hang
m Suchmittelkonsum aber nicht als überwiegende Quelle der Straffälligkeit und damit als Ursache der Gefährlichkeit des Angeklagten heraus, kann die Vorschrift den bestehenden Sicherungsbedürfnissen nicht Rechnung tragen, mithin ihren Zweck nicht erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 1994 – 2 BvL 3/90, BVerfGE 91, 1, 27 f.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 – 2 StR 417/20 Rn. 10; Cirener in Leipziger Kommentar
m StGB, 13. Aufl., § 64 Rn. 1 mwN). 14 Die Annahme des symptomatischen
sammenhangs scheidet in Ansehung dessen
künftig insbesondere in Fällen aus, in denen die Anlasstat dazu begangen wird, um – neben dem Drogenkonsum – den eigenen, womöglich aufwendigen Lebensbedarf
finanzieren (vgl. etwa BGH, Urteile vom
sammenhang, symptomatischer 8 Rn. 8; Beschlüsse vom
GB aF]). Bei einem Rauschgifthändler, dem es allein darum geht, erworbene Betäubungsmittel mit Gewinn
verkaufen, fehlt der symptomatische
sammenhang regelmäßig auch dann, wenn er gelegentlich selbst Suchtmittel konsumiert (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 47; so bereits BGH, Urteile vom 18. Dezember 2019 – 2 StR 331/19, BGHR StGB § 64
sammenhang, symptomatischer 8 Rn. 8 mwN und vom
GB aF]). Ebenso liegt es, wenn nicht die Konsumstörung, sondern ein suchtunabhängiges dissoziales Verhalten für die Tatbegehung wesentlich war (BT-Drucks. 20/5913, S. 47). Anders als unter Geltung des § 64 StGB aF fehlt es also an einem solchen
sammenhang nicht erst dann, wenn die Taten allein
r Finanzierung des allgemeinen Lebensbedarfs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2008 – 5 StR 472/08, BGHR StGB § 64 Nichtanordnung 2) oder
r Gewinnerzielung bestimmt waren (vgl. BGH, Beschlüsse vom
sammenhang ebenso wie die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift sicher feststehen (§ 261 StPO; BT-Drucks. 20/5913, S. 70; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom
r Finanzierung oder jedenfalls Aufbesserung seines Lebensunterhalts und nicht „überwiegend“
r Suchtbefriedigung beging. Auch auf den festgestellten –
gunsten des schweigenden Angeklagten hoch angesetzten – Eigenkonsum lässt sich der symptomatische
sammenhang unter den hier festgestellten Umständen nicht stützen. „Überwiegend“ gingen die Betäubungsmittelverkäufe nur dann auf die Sucht des Angeklagten
rück, wenn diese mehr als andere Umstände für die Begehung der Tat ausschlaggebend gewesen wäre. Anhaltspunkte dafür finden sich im Urteil aber nicht. Im Gegenteil hat das Landgericht festgestellt, dass es dem Angeklagten darauf ankam, sich durch den An- und Verkauf größerer Mengen an Betäubungsmitteln dauerhaft eine Einnahmequelle erheblichen Umfangs
verschaffen (UA S. 9). Dies lässt daran zweifeln, dass die Rauschmittelabhängigkeit des Angeklagten diese Motivation quantitativ überwog,
mal etwa die der Tat unter Ziffer II. 2. der Urteilsgründe
grundeliegenden Betäubungsmittel vollständig
m Weiterverkauf bestimmt waren. 17 bb) Eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB ist ebenfalls nicht tragfähig belegt. 18
erwarten ist, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Abs. 1 Satz 1 oder 3 StGB
heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang
bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang
rückgehen. Notwendig, aber auch ausreichend für die vom Tatgericht
treffende Prognose ist eine auf Tatsachen gegründete „Wahrscheinlichkeit höheren Grades“ für das Eintreten des Behandlungserfolgs, wie sie etwa auch für die Maßregelanordnung nach § 63 StGB vorausgesetzt wird (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 48, S. 70; vgl. auch BGH, Beschluss vom 2. März 2021 – 4 StR 543/20 Rn. 16 [
GB]). Wie bereits nach § 64 Satz 2 StGB aF bedarf es einer sicheren und unbedingten Gewähr hierfür zwar nicht. Erforderlich ist aber, dass in der Persönlichkeit und den Lebensumständen des Verurteilten konkrete Anhaltspunkte für einen erfolgreichen Verlauf der Therapie
erkennen sind, die nicht nur die Möglichkeit einer therapeutischen Veränderung, sondern die positive Feststellung der hohen Wahrscheinlichkeit einer konkreten Erfolgsaussicht tragen (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 70). Damit das Revisionsgericht prüfen kann, ob eine Erfolgsaussicht in diesem vom Gesetzgeber nun stärker als bisher geforderten Ausmaß besteht, bedarf es der hinreichenden Darlegung konkreter, durch den Tatrichter als prognostisch bedeutsam für einen die Behandlung im Maßregelvollzug überdauernden Therapieerfolg bewerteter Umstände in den Urteilsgründen (so bereits BGH, Beschlüsse vom 16. März 2023 – 2 StR 481/22 Rn. 4 und vom 1. März 2023 – 4 StR 349/22 Rn. 11; jew. mwN [
GB aF]). Bestehen (gewichtige) negative Faktoren, die gegen die Erfolgsaussicht der Behandlung sprechen können, sind diese abzuhandeln und in eine umfassende Gesamtwürdigung einzustellen (so bereits BGH, Beschlüsse vom
gleich prognoseungünstige Umstände von Gewicht festzustellen sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom
GB aF]). Angesichts des gegenüber § 64 Satz 2 StGB aF gesteigerten Wahrscheinlichkeitsgrads für den Eintritt des Behandlungserfolgs wird sich der Tatrichter mit etwaigen prognoseungünstigen Umständen eingehender als bisher
beschäftigen und darzulegen haben, weshalb eine positive Prognose dennoch besteht. 19
GB aF]) und die beiden gescheiterten Langzeittherapien im Rahmen von
rückstellungen der Strafvollstreckung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 BtMG (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom
GB aF]). Um eine „Wahrscheinlichkeit höheren Grades“ für einen Behandlungserfolg tragfähig
prognostizieren, hätte es jedenfalls der Auseinandersetzung damit bedurft, weshalb die beiden Langzeittherapien in der Vergangenheit erfolglos geblieben sind und welche seitdem eingetretene Änderung der Persönlichkeit und der Lebensumstände des Angeklagten im Gegensatz dazu konkrete Anhaltspunkte für einen erfolgreichen Therapieverlauf bieten. 20 c) Die aufgeführten Mängel führen
r Aufhebung des Maßregelausspruchs mit den
gehörigen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Damit entfällt
gleich die Anordnung des Vorwegvollzugs. Über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird – unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 StPO) – unter Beachtung der geänderten Rechtslage neu
verhandeln und
entscheiden sein. 21 4. Auch der Ausspruch über die Einziehung hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nur teilweise stand. 22 a) Im Hinblick auf die gemäß § 74 StGB, § 33 Satz 1 BtMG eingezogenen Betäubungsmittel, Verpackungsmaterialien und Konsumutensilien steht ein Bezug
den abgeurteilten Taten nicht sicher fest. Eine Einziehung als Tatobjekt nach § 33 Satz 1 BtMG i.V.m. § 74 Abs. 2 StGB oder als Tatmittel gemäß § 74 Abs. 1 StGB kommt auf dieser Grundlage nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2022 – 3 StR 193/22 Rn. 5 [
r Einziehung als Tatobjekt] und vom 31. Mai 2022 – 3 StR 122/22 Rn. 27; je mwN). 23 b) Ebenso liegt es hinsichtlich des in der Wohnung des Angeklagten aufgefundenen Bargelds in Höhe von 9.750 €; auch insoweit sind die
r Herkunft des Geldes getroffenen Feststellungen nicht eindeutig. 24 c) Die Einziehung des sichergestellten Mobiltelefons iPhone 13 Pro gemäß § 74 Abs. 1 StGB wird von den Feststellungen ebenfalls nicht getragen. Da dieses Modell im Zeitpunkt der Sicherstellung erst etwa seit zehn Monaten – wie festgestellt – auf dem Markt erhältlich war, die letzte der abgeurteilten Taten seitdem aber bereits mehr als ein Jahr
rücklag, ist ausgeschlossen, dass der Angeklagte es
r Begehung der abgeurteilten Taten verwendete. 25 d) Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen ist um 1.200 €
reduzieren. 26
prüfende Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO entgegen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom
erwarten, die eine Einziehung der Betäubungsmittel nebst
behör, des Bargelds, des Mobiltelefons sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von weiteren 1.200 € tragen könnten. Der Senat entscheidet daher insoweit in der Sache selbst (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Jäger Fischer Bär Leplow Allgayer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE606562023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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