KORE606602017 ECLI:DE:BGH:2016:141216BXIIZB59.16.0 BGH
- Zivilsenat 20161214 XII ZB 59/16 Beschluss § 61 Abs 1 FamFG vorgehend OLG Celle,
- Dezember 2015, Az: 15 UF 227/14vorgehend BGH,
- September 2015, Az: XII ZB 132/15, Beschlussvorgehend OLG Celle,
- März 2015, Az: 15 UF 227/14vorgehend AG Peine,
- Oktober 2014, Az: 20 F 176/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung im Rahmen einer Unterhaltsstufenklage: Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des
- Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom
- Dezember 2015 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen. Der Antrag der Antragstellerin auf Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt, weil die zu erwartenden Kosten vier Monatsraten voraussichtlich nicht übersteigen werden (§ 113 Abs. 1 FamFG iVm § 115 Abs. 1 und 4 ZPO). Wert: bis 500 € 1 Die statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtsbeschwerde zeigt keinen zulassungsrelevanten Rechtsfehler auf. Der rechtliche Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts für die Wertbemessung und die von ihm vorgenommene Schätzung des Werts des Beschwerdegegenstands (§ 61 Abs. 1 FamFG) geben keinen Anlass zu rechtlichen Beanstandungen. 2 Zum einen begegnet die Bewertung der Zeit und des Aufwands für die Erteilung der Auskunft mit höchstens 100 € keinen Bedenken. In seiner ersten Verwerfungsentscheidung hatte das Oberlandesgericht sich hierzu nicht im Einzelnen verhalten. Dass die jetzigen Annahmen unzutreffend seien, macht auch die Rechtsbeschwerde nicht geltend. Zum anderen hat das Oberlandesgericht entsprechend den Vorgaben im zurückverweisenden Senatsbeschluss vom
- September 2015 (XII ZB 132/15 - FamRZ 2015, 2142 Rn. 16 ff.) nunmehr die Kosten für die (teilweise) Abwehr einer Zwangsvollstreckung berücksichtigt. Entgegen der von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rüge ist die Kostenermittlung zutreffend (vgl. auch Senatsbeschluss vom
- Mai 2016 - XII ZB 12/16 -FamRZ 2016, 1448 Rn. 19 und Senatsurteil vom
- Dezember 2008 - XII ZR 108/05 - FamRZ 2009, 495 Rn. 16). Im Übrigen würde die Beschwer die Grenze von 600 € selbst dann nicht übersteigen, wenn insoweit von den von der Rechtsbeschwerde behaupteten Kosten von 401,12 € auszugehen wäre. 3 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. Dose Klinkhammer Schilling Botur Guhling http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE606602017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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