KORE606632017 ECLI:DE:BGH:2016:291116B2STR472.16.0 BGH 2. Strafsenat 20161129 2 StR 472/16 Beschluss § 261 StPO, § 267 StPO vorgehend LG Aachen, 27. Juli 2016, Az: 67 KLs 12/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Beweiswürdigung im Strafurteil: Besondere Darlegungsanforderungen bei Nachweis der Tat aufgrund eines Wiedererkennens des Angeklagten durch einen Tatzeugen Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 27. Juli 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Entscheidung über die Anrechnung in Italien erlittener Auslieferungshaft getroffen. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. 2 Die Verfahrensrüge ist aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift genannten Gründen unzulässig. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. 3 1. Zwar ist die Beweiswürdigung Sache des Tatrichters. Ihm allein obliegt es, die Ergebnisse der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen (BGH, Urteil vom 30. März 2004 – 1 StR 354/03, NStZ-RR 2004, 238; st. Rspr.). Die revisionsgerichtliche Überprüfung ist auf die Frage beschränkt, ob dem Tatrichter dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht unter anderem der Fall, wenn die Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, oder die in den Urteilsgründen niedergelegten Beweiserwägungen lückenhaft oder unklar sind. 4 Besondere Darlegungsanforderungen bestehen in schwierigen Beweislagen, zu denen auch Konstellationen zählen, in denen der Tatnachweis im Wesentlichen auf einem Wiedererkennen des Angeklagten durch einen Tatzeugen beruht. Aufgrund der Komplexität und Fehlerträchtigkeit bei der Überführung eines Angeklagten aufgrund der Aussage und des Wiedererkennens einer einzelnen Beweisperson ist der Tatrichter grundsätzlich verpflichtet, die Bekundungen des Zeugen wiederzugeben, auf denen dessen Wertung beruht, dass er den Angeklagten als den Täter wiedererkenne. Der Tatrichter ist aus sachlich-rechtlichen Gründen regelmäßig verpflichtet, die Angaben des Zeugen zur Täterbeschreibung zumindest in gedrängter Form wiederzugeben und diese Täterbeschreibung des Zeugen zum Äußeren und zum Erscheinungsbild des Angeklagten in der Hauptverhandlung in Beziehung zu setzen (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2016 – 4 StR 412/15, StraFo 2016, 154, 155). Darüber hinaus sind in den Urteilsgründen auch diejenigen Gesichtspunkte darzulegen, auf denen die Folgerung des Tatrichters beruht, dass insoweit tatsächlich Übereinstimmung besteht (BGH, aaO). 5 Darüber hinaus ist der Tatrichter zur Wiedergabe der Umstände verpflichtet, die zur Identifizierung des Angeklagten durch den Zeugen geführt haben. Hierzu gehören auch Ausführungen dazu, ob das – erste – Wiedererkennen auf einer Einzellichtbildvorlage oder einer Wahllichtbildvorlage beruht; wegen der damit verbundenen erheblichen suggestiven Wirkung kommt dem Wiedererkennen aufgrund einer Einzellichtbildvorlage ein deutlich geringerer Beweiswert zu (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2016 – 4 StR 102/16, NStZ-RR 2016, 223; Beschluss vom 13. Februar 2003 – 3 StR 430/02, NStZ 2003, 493, 494; Beschluss vom 25. September 2012 – 5 StR 372/12, NStZ-RR 2012, 381, 382: „äußerst geringer Beweiswert“; vgl. dazu Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 9. Aufl., Rn. 1402c). Bei einer – erneuten – Identifizierung des Angeklagten durch den Zeugen in einer Hauptverhandlung ist außerdem zu beachten, dass insoweit eine verstärkte Suggestibilität der Identifizierungssituation besteht (BGH, aaO, NStZ-RR 2012, 381, 382). 6 2. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten maßgeblich auf die Angaben der Zeugin A. gestützt. Die insoweit in den Urteilsgründen niedergelegten Beweiserwägungen sind jedoch lückenhaft. Sie sind im Wesentlichen auf die Mitteilung beschränkt, dass die Zeugin den Angeklagten „in der Hauptverhandlung […] sicher wiedererkannt“ habe. Dies genügt den insoweit bestehenden Darlegungsanforderungen nicht. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.