1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu. Die Vorschriften der EG-FGV dienten nicht dazu, den einzelnen Fahrzeugerwerber vor dem Abschluss eines ungewollten Kaufvertrags zu schützen. II. 7 Diese Erwägungen halten dem Angriff der Revision nicht stand. Die Revision wendet sich allein dagegen, dass das Berufungsgericht der Klägerin nicht ermöglicht habe, anstelle des bislang verfolgten Anspruchs auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes einen Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens wegen der Verwendung des Thermofensters geltend zu machen. Sie führt mit Erfolg an, das Berufungsgericht habe zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin aus § 823 Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV auf Ersatz des Differenzschadens aus Rechtsgründen abgelehnt. 8 Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 29 bis 32, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ). 9 Mit Blick darauf hat das Berufungsgericht zwar zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass der Klägerin nach § 823 Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben. C. Fischer Möhring Krüger Wille Liepin http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE606652024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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