KORE606672024 ECLI:DE:BGH:2024:160124BVIIIZB55.23.0 BGH
- Zivilsenat 20240116 VIII ZB 55/23 Beschluss vorgehend BGH,
- November 2023, Az: VIII ZB 55/23, Beschlussvorgehend LG München II,
- Dezember 2022, Az: 12 S 4337/22, Beschlussvorgehend AG Fürstenfeldbruck,
- September 2022, Az: 4 C 237/22nachgehend BGH,
- Februar 2024, Az: VIII ZB 55/23, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Die Erinnerung der Beschwerdeführerin vom
- September 2023,
- Oktober 2023,
- Oktober 2023 sowie
- Oktober 2023 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom
- September 2023 (Kassenzeichen 780023134725) wird zurückgewiesen. Der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr für das Erinnerungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen. I. 1 Mit Beschluss vom
- August 2023 hat der Senat die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichts München II -
- Zivilkammer - vom
- Dezember 2022 (12 S 4337/22) auf ihre Kosten als unzulässig verworfen und den Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 5.232 € festgesetzt. Mit der Kostenrechnung vom
- September 2023 wurden der Beschwerdeführerin Gerichtskosten in Höhe von 364 € (2,0-Gebühr aus einem Gegenstandswert von 5.232 €) zum Soll gestellt. 2 Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin im Wege der Erinnerung mit Schreiben vom
- September 2023,
- Oktober 2023,
- Oktober 2023 sowie
- Oktober 2023 und beantragt für das Erinnerungsverfahren Prozesskostenhilfe. II. 3
- Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG entscheidet nach § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom
- Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN). 4
- Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg. 5 Als diejenige Partei, der die Kosten durch gerichtliche Entscheidung auferlegt wurden, ist die Beschwerdeführerin Kostenschuldnerin im Sinne des § 29 Nr. 1 GKG. Der Kostenansatz von 364 € ist richtig. Für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin fällt nach Nr. 1820 der Anlage 1 zum GKG eine 2,0-fache Gerichtsgebühr an. Die einfache Gebühr beträgt gemäß § 34 Abs. 1 GKG in Verbindung mit der Anlage 2 zum GKG - da der Streitwert durch den Senatsbeschluss vom
- August 2023 auf 5.232 € festgesetzt wurde - 182 €. Auch im Übrigen ist eine Verletzung des Kostenrechts nicht ersichtlich. 6
- Für das Erinnerungsverfahren nach § 66 GKG kann keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom
- Juli 2012 - 2 Ws 228/12, juris; OLG Celle, Beschluss vom
- August 2012 - 1 Ws 293/12, juris; LSG Bayern, Beschluss vom
- August 2016 - L 15 SF 160/16 E, juris; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG,
- Aufl., § 66 GKG Rn. 30; Volpert in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht,
- Aufl., § 66 GKG Rn. 131; Musielak/Voit/Fischer, ZPO,
- Aufl., § 114 Rn. 8). 7
- Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Dr. Böhm http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE606672024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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