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BGH VIII ZB 55/23

KORE606672024 ECLI:DE:BGH:2024:160124BVIIIZB55.23.0 BGH

  1. Zivilsenat 20240116 VIII ZB 55/23 Beschluss vorgehend BGH,
  2. November 2023, Az: VIII ZB 55/23, Beschlussvorgehend LG München II,
  3. Dezember 2022, Az: 12 S 4337/22, Beschlussvorgehend AG Fürstenfeldbruck,
  4. September 2022, Az: 4 C 237/22nachgehend BGH,
  5. Februar 2024, Az: VIII ZB 55/23, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Die Erinnerung der Beschwerdeführerin vom
  6. September 2023,
  7. Oktober 2023,
  8. Oktober 2023 sowie
  9. Oktober 2023 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom
  10. September 2023 (Kassenzeichen 780023134725) wird zurückgewiesen. Der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr für das Erinnerungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen. I. 1 Mit Beschluss vom
  11. August 2023 hat der Senat die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichts München II -
  12. Zivilkammer - vom
  13. Dezember 2022 (12 S 4337/22) auf ihre Kosten als unzulässig verworfen und den Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 5.232 € festgesetzt. Mit der Kostenrechnung vom
  14. September 2023 wurden der Beschwerdeführerin Gerichtskosten in Höhe von 364 € (2,0-Gebühr aus einem Gegenstandswert von 5.232 €) zum Soll gestellt. 2 Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin im Wege der Erinnerung mit Schreiben vom
  15. September 2023,
  16. Oktober 2023,
  17. Oktober 2023 sowie
  18. Oktober 2023 und beantragt für das Erinnerungsverfahren Prozesskostenhilfe. II. 3
  19. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG entscheidet nach § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom
  20. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN). 4
  21. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg. 5 Als diejenige Partei, der die Kosten durch gerichtliche Entscheidung auferlegt wurden, ist die Beschwerdeführerin Kostenschuldnerin im Sinne des § 29 Nr. 1 GKG. Der Kostenansatz von 364 € ist richtig. Für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin fällt nach Nr. 1820 der Anlage 1 zum GKG eine 2,0-fache Gerichtsgebühr an. Die einfache Gebühr beträgt gemäß § 34 Abs. 1 GKG in Verbindung mit der Anlage 2 zum GKG - da der Streitwert durch den Senatsbeschluss vom
  22. August 2023 auf 5.232 € festgesetzt wurde - 182 €. Auch im Übrigen ist eine Verletzung des Kostenrechts nicht ersichtlich. 6
  23. Für das Erinnerungsverfahren nach § 66 GKG kann keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom
  24. Juli 2012 - 2 Ws 228/12, juris; OLG Celle, Beschluss vom
  25. August 2012 - 1 Ws 293/12, juris; LSG Bayern, Beschluss vom
  26. August 2016 - L 15 SF 160/16 E, juris; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG,
  27. Aufl., § 66 GKG Rn. 30; Volpert in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht,
  28. Aufl., § 66 GKG Rn. 131; Musielak/Voit/Fischer, ZPO,
  29. Aufl., § 114 Rn. 8). 7
  30. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Dr. Böhm http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE606672024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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