KORE606702017 ECLI:DE:BGH:2017:100117B3STR216.16.0 BGH 3. Strafsenat 20170110 3 StR 216/16 Beschluss § 243 Abs 4 S 2 StPO, § 257c Abs 2 S 1 StPO, § 257c Abs 2 S 3 StPO, § 250 Abs 3 StGB vorgehend LG A
§ 257cAbs. 1 Erörterungen 1; vom 10. Dezember 2015 - 3 St
R 163/15, juris Rn. 9). Das gilt auch dann, wenn eine Verständigung im Sinne des § 257c Abs. 3 StPO - wie hier - letztlich nicht zustande kam (BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 287/10,
§ 257cAbs. 1 Erörterungen 1; vom 9. April 2014 - 1 St
R 612/13, NStZ 2014, 416, 417; vom 5. Juni 2014 - 2 StR 381/13, BGHSt 59, 252, 255). 15 Diesen Anforderungen entsprachen die Mitteilungen des Vorsitzenden hier nicht. Er äußerte sich nicht dazu, welchen Standpunkt die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft eingenommen bzw. wie sie auf die von den anderen Gesprächsteilnehmern geäußerten Vorstellungen reagiert hatte, und teilte auch nicht mit, dass die Höhe des im Rahmen eines etwaigen Täter-Opfer-Ausgleichs von dem Angeklagten zu zahlenden Schmerzensgeldes Gegenstand der Erörterungen gewesen war. 16 3. Auf diesem Verfahrensfehler beruht indes allein der Strafausspruch (§ 337 Abs. 1 StPO; zur Beruhensfrage bei Verstößen gegen § 243 Abs. 4 s. Senat, Urteil vom 23. Juli 2015 - 3 StR 470/14, NJW 2016, 513). 17
- a)Der Schuldspruch wird von dem Verfahrensfehler nicht berührt. Er gründet auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung. Diese baut auf den Aussagen des Tatopfers und zweier weiterer Zeugen im Ermittlungsverfahren auf, während die Strafkammer der teilgeständigen Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie den dortigen Aussagen der genannten Zeugen nur in Einzelpunkten Relevanz zumisst. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern. 18
- aa)Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass im Rahmen der von den Verfahrensbeteiligten geführten Verständigungsgespräche auch dazu Stellung genommen worden ist, ob im Falle eines Geständnisses des Angeklagten und gegebenenfalls zusätzlich zustande kommenden Täter-Opfer-Ausgleichs die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 250 Abs. 3 StGB in Betracht kommt. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 19. März 2013 (2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168 ff.) ausgeführt, dass die Frage der Vornahme oder des Unterlassens einer Strafrahmenverschiebung wegen des Vorliegens minder oder besonders schwerer Fälle im Hinblick auf die "tatbestandsähnliche" Ausgestaltung entsprechender Regelbeispiele nicht die Rechtsfolgen der Tat im Sinne des § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO betreffe, sondern vielmehr dem Verbot des § 257c Abs. 1 Satz 3 StPO unter-falle und daher nicht zum Gegenstand von Verständigungsgesprächen gemacht werden dürfe (aaO S. 210 ff.). Dies ist für den hier zu entscheidenden Fall indes in mehrfacher Hinsicht ohne entscheidenden Belang: 19 Abgesehen davon, dass die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, eine Verständigung über die Vornahme oder das Unterlassen einer Strafrahmenverschiebung wegen des Vorliegens eines besonders schweren oder eines minder schweren Falles sei wie eine unzulässige Verständigung über den Schuldspruch einzustufen, mit allgemeinen strafrechtsdogmatischen Grundsätzen kaum vereinbar ist (s. etwa Mosbacher NZWiSt 2013, 201, 203; Schneider NStZ 2014, 192, 195; Schuster StV 2014, 109 ff.; KK-Moldenhauer/Wenske, StPO, 7. Aufl., § 257c Rn. 18; MüKo-StPO/Jahn/Kudlich, § 257c Rn. 98), kann sie allenfalls dann Gewicht erlangen, wenn es tatsächlich um die Anwendung eines Sonderstrafrahmens bezüglich einer Tat geht, die die tatbestandlich ausgekleideten Merkmale des Regelbeispiels eines besonders schweren (etwa § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB) oder die gesetzlich benannten Merkmale eines minder schweren Falles (etwa § 213 Alt. 1 StGB) erfüllt; denn insbesondere bei den unbenannten minder schweren Fällen, deren Annahme oder Ablehnung nicht an gesetzlich umschriebene Ausformungen der Tatbegehung oder Tätermotivation anknüpft, sondern allein eine tatrichterliche Gesamtwürdigung aller strafzumessungsrelevanten Gesichtspunkte voraussetzt, fehlt es an jedem argumentativen Anknüpfungspunkt dafür, diese Gesamtwürdigung der Frage des Schuldspruchs gleichzustellen und damit über § 257c Abs. 2 Sätze 1 und 3 StPO dem Bereich zulässiger Verständigungsgespräche zu entziehen (vgl. Mosbacher NZWiSt 2013, 201, 203; Schneider NStZ 2014, 192, 195; Schuster StV 2014, 109 ff.). Gerade die Annahme eines derartigen unbenannten minder schweren Falles (§ 250 Abs. 3 StGB) war indes hier Gegenstand der Verständigungsgespräche. 20 Es kommt die Besonderheit hinzu, dass sich das Landgericht nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht von der Beteiligung des Angeklagten an einem Raubdelikt zu überzeugen vermochte, so dass auch unabhängig von dem Scheitern der Verständigungsgespräche nicht mehr in Rede stand, ob die Strafe des Angeklagten dem Rahmen des § 250 Abs. 2 oder demjenigen des § 250 Abs. 3 StGB zu entnehmen ist. 21
- bb)Auch die in Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts namentlich mit Blick auf den Öffentlichkeitsgrundsatz erweiternd postulierte Normativierung des Beruhensbegriffs (Beschlüsse vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 878/14, NStZ 2015, 170; 2 BvR 2055/14, NStZ 2015, 172; s. dazu Senat Urteil vom 23. Juli 2015 - 3 StR 470/14, NJW 2016, 513) führt, selbst wenn man ihr folgen wollte, zu keinem anderen Ergebnis. Denn auch nach dort vertretener Auffassung ist das Beruhen des Urteils auf einem Verstoß gegen § 243 Abs. 4 StPO jedenfalls dann auszuschließen, wenn feststeht, dass die in der Hauptverhandlung nicht vollständig mitgeteilten Verständigungsgespräche keinen unzulässigen Inhalt hatten. Dies ist hier jedoch der Fall (s. oben aa). Selbst wenn man dies im Hinblick darauf, dass Gegenstand der Gespräche auch die Frage der Annahme eines unbenannten minder schweren Falls nach § 250 Abs. 3 StGB war, anders beurteilen würde, ergäbe sich daraus mit Blick auf das Öffentlichkeitsprinzip (so eine Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung tatsächlich vorhanden war, wozu die Revision nichts vorträgt), nichts anderes; denn dass bei den außerhalb der Hauptverhandlung geführten Verständigungsgesprächen auch der minder schwere Fall des § 250 Abs. 3 StGB in Rede stand, hat der Vorsitzende in seiner Mitteilung ausdrücklich dargelegt. Damit war die Öffentlichkeit jedenfalls über den vermeintlich unzulässigen Punkt der Verständigungsgespräche informiert. Die vom Vorsitzenden verfahrensfehlerhaft nicht mitgeteilten Inhalte der Gespräche betrafen dagegen von vornherein keine der Verständigung entzogenen Fragen. 22
- b)Demgegenüber kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht auf eine geringere Strafe erkannt hätte, falls der Angeklagte ohne den Verfahrensverstoß ein umfassendes Geständnis abgelegt hätte. Dies gilt entgegen der vom Generalbundesanwalt vertretenen Auffassung unabhängig davon, dass zu der Zeit, als die Verständigungsgespräche geführt wurden, noch eine mögliche Verurteilung des Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Rede stand, während er letztlich nur der gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen worden ist. 23 Das Beruhen des Strafausspruchs auf der unzureichenden Mitteilung des Vorsitzenden über die außerhalb der Hauptverhandlung geführten Gespräche entfällt auch nicht ausnahmsweise deshalb, weil der Angeklagte über die Erklärungen des Vorsitzenden hinaus ergänzende Informationen über den Inhalt der Erörterungen von seinen Verteidigern erhalten hat. 24 Die Information des Angeklagten durch seinen Verteidiger bei fehlender oder unzureichender gerichtlicher Mitteilung des Vorsitzenden über den Inhalt eines gescheiterten Verständigungsgesprächs gemäß § 243 Abs. 4 StPO schließt das Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensverstoß nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen aus (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 1 StR 315/14, BGHSt 60, 150, 156; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. April 2014 - 3 StR 89/14,
§ 243Abs.
4 Hinweis 4). 25 Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Zum einen war der Angeklagte auch durch die Informationen, die ihm seine Verteidiger vermittelt hatten, nicht in jeder Hinsicht zutreffend über den Inhalt der außerhalb der Hauptverhandlung geführten Gespräche unterrichtet worden. Zum anderen kann letztlich nicht ausgeschlossen werden, dass er im Falle einer prozessordnungsgemäßen Mitteilung durch den Vorsitzenden dessen Wort größeres Gewicht als den Erklärungen seiner Verteidiger beigemessen und deshalb ein umfassendes Geständnis abgelegt hätte. 26 III. Die Revision beanstandet außerdem zu Recht, dass eine Entscheidung über die Kompensation der vom Beschwerdeführer behaupteten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) unterblieben ist. 27
- Die betreffende Verfahrensrüge ist entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts in zulässiger Weise erhoben worden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die zulässige Erhebung einer Rüge, mit der eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung behauptet wird, setzt nicht voraus, dass der Beschwerdeführer darlegt, welche individuellen Belastungen sich aus der Verzögerung für ihn ergeben haben. Aus dem zum Beleg der gegenteiligen Ansicht angeführten Beschluss des
- Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom
- Oktober 2008 (2 StR 467/08, juris) ergibt sich nichts anderes. Daraus lässt sich nur entnehmen, dass es im Hinblick auf das Maß der Kompensation für eine konventionswidrige Verfahrensverzögerung nicht allein auf den Umfang der Verfahrensverzögerung, sondern auch auf die daraus herrührenden konkreten Belastungen für den jeweiligen Angeklagten ankommt. Zu den sich aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ergebenden Anforderungen an das Rügevorbringen verhält sich die Entscheidung demgegenüber nicht. 28 Zur zulässigen Erhebung einer entsprechenden Verfahrensrüge ist es erforderlich, aber auch ausreichend, die Tatsachen darzulegen, welche die Verfahrensverzögerung belegen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom
- August 1998 - 3 StR 142/98, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 7). Der Verlauf des gegen den Angeklagten geführten Strafverfahrens ist so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung in der Lage ist, das Vorliegen eines Verfahrensverstoßes zu prüfen (BGH, Beschluss vom
- Februar 2008 - 2 StR 356/07, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 36). Dem wird die Revisionsbegründung hier gerecht. 29
- Das Rügevorbringen zeigt auf, dass es zwischen der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens durch Beschluss vom
- Dezember 2013 und dem Beginn der Hauptverhandlung am
- Dezember 2015 zu einer der Justiz anzulastenden Verfahrensverzögerung gekommen ist, die grundsätzlich eine Kompensation in Betracht kommen lässt. In Anbetracht des verhältnismäßig einfach gelagerten Sachverhalts und des überschaubaren Verfahrensstoffs ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, warum das Verfahren fast zwei Jahre lang nicht fortgeführt worden ist. Das Landgericht hat lediglich mit Beschluss vom
- Mai 2014 den Geschädigten als Nebenkläger zugelassen und ihm einen Rechtsanwalt als Beistand bestellt. Darin ist entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts keine nennenswerte Förderung des Verfahrens zu sehen. Es ist auch mit Rücksicht darauf, dass sich der Angeklagte nicht in Untersuchungshaft befand, nicht gerechtfertigt, dass die Sache nahezu zwei Jahre lang unbearbeitet geblieben ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom
- Februar 2015 - 2 StR 523/14, StV 2015, 563). Becker Gericke Tiemann Berg Hoch http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE606702017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public