KORE606702024 ECLI:DE:BGH:2024:110124U3STR254.23.0 BGH 3. Strafsenat 20240111 3 StR 254/23 Urteil vorgehend LG Mönchengladbach, 7. Februar 2023, Az: 21 KLs 33/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 7. Februar 2023 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben 1. im Fall II. 2. der Urteilsgründe, 2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe und 3. soweit von der Anordnung eines Vorwegvollzugs abgesehen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Zudem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision zu Lasten des Angeklagten gegen den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch zur Tat II. 2. der Urteilsgründe sowie den Gesamtstrafenausspruch. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. I. 2 Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 3 Der Angeklagte betrieb aus seiner Wohnung einen Handel mit verschiedenen Betäubungsmitteln und versandte diese auf dem Postweg an Abnehmer. Auf seine Veranlassung wurde am 18. Februar 2022 ein Paket in einer Postfiliale abgegeben, das insgesamt etwa 424 Gramm Marihuana mit 63,63 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) enthielt und sichergestellt wurde (unter II. 1. der Urteilsgründe). Am 2. August 2022 hielt er im Wohnzimmer seiner Wohnung rund 2.400 Gramm Cannabisprodukte mit insgesamt 666 Gramm THC vorrätig. Bis zu 450 Gramm der Drogen mit 185,4 Gramm THC waren davon für seinen Eigenkonsum bestimmt. In einem Abstand von zirka 1,5 Metern hatte er in einem unverschlossenen Schrank ein Springmesser mit einseitig geschliffener Klinge von 10 Zentimetern Länge, ein Messer in einer Scheide, einen Teleskopschlagstock und ein Tierabwehrspray bereitliegen. Zwei Schusswaffen befanden sich im Kleiderschrank des Schlafzimmers und damit nicht mehr in Zugriffsnähe der Betäubungsmittel (unter II. 2. der Urteilsgründe). 4 Nach Bewertung des Landgerichts lag jeweils kein minder schwerer Fall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG, aber bei der zweiten Tat ein minder schwerer Fall des bewaffneten Handeltreibens gemäß § 30a Abs. 3 BtMG vor. Es hat auf Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten sowie drei Jahren und sechs Monaten und eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren erkannt. Den Vollzug eines Teils der Strafe vor der zudem angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat es angesichts einer voraussichtlichen Therapiedauer von zwei Jahren nicht bestimmt. II. 5 Die Revision ist begründet. Ihre Beschränkung ist - mit Ausnahme der Frage des Vorwegvollzugs - wirksam. 6 1. Die von der Generalstaatsanwaltschaft klargestellte Beschränkung der Revision auf den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch der Tat zu II. 2. der Urteilsgründe sowie den Gesamtstrafenausspruch ist grundsätzlich möglich (vgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen BGH, Beschlüsse vom 14. Februar 2012 - 3 StR 7/12, NStZ 2012, 587, 588; vom 18. Dezember 2007 - 3 StR 516/07, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 18 Rn. 6 mwN; vom 24. September 2013 - 2 StR 397/13, BGHR StPO § 341 Abs. 1 Beschränkung 1 Rn. 5). Entscheidend dafür ist, dass der Schuld- und der Strafausspruch zur Tat unter II. 1. der Urteilsgründe von den beanstandeten Punkten nicht berührt werden. Gleiches gilt für die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB; denn die Unterbringung wird bereits durch die nicht angegriffene Tat getragen (vgl. zu einer die Strafe übersteigenden prognostizierten Therapiedauer BGH, Beschluss vom 4. Juni 2019 - 3 StR 196/19, NStZ-RR 2019, 307). Allerdings betrifft dies nicht die Frage des Vorwegvollzuges (§ 67 StGB), weil hierfür die beanstandete Gesamtfreiheitsstrafe maßgeblich ist (vgl. BGH, Urteile vom 26. Januar 2023 - 3 StR 154/22, juris Rn. 11; vom 15. Dezember 2022 - 3 StR 295/22, juris Rn. 10). Insoweit ist die Beschränkung mithin unwirksam. 7 2. Der Schuldspruch zu Tat II. 2. der Urteilsgründe hat keinen Bestand, weil das Landgericht seiner Kognitionspflicht nicht gerecht geworden ist und eine Verurteilung wegen eines Waffendeliktes nicht erwogen hat. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.