BGH, Beschluss vom 12.07.2018 – 3 StR 595/17 – Berücksichtigung berufsrechtlicher Sanktionen bei der Strafzumessung 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des…
KORE606712018 ECLI:DE:BGH:2018:120718B3STR595.17.0 BGH 3. Strafsenat 20180712 3 StR 595/17 Beschluss § 114 Abs 1 BRAO, § 46 StGB, § 52 StGB, § 53 Abs 1 StGB, § 145d StGB, § 263 StGB vorgehend LG Krefeld, 9. Juni 2017, Az: 22 KLs 14/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Berücksichtigung berufsrechtlicher Sanktionen bei der Strafzumessung 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 9. Juni 2017
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten N. , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Betruges in 18 Fällen, versuchten Betruges in sechs Fällen, Vortäuschens einer Straftat in zwei Fällen, Anstiftung zum Vortäuschen einer Straftat und Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Den Angeklagten N. hat es wegen Betruges in dreizehn Fällen sowie versuchten Betruges in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten B. mit Verfahrensbeanstandungen und der Sachrüge; der Angeklagte N. rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben in dem aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2 I. Revision des Angeklagten B.
3 Die Revision des Angeklagten B. führt auf die Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs im Fallkomplex II.29. der Urteilsgründe, in dem die Strafkammer den Angeklagten wegen versuchten Betruges, Anstiftung zum Vortäuschen einer Straftat und Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage zu Einzelfreiheitsstrafen von zehn Monaten, sechs Monaten und acht Monaten verurteilt hat.
4 1. Das Landgericht hat insoweit rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Anstiftung zur Falschaussage in Tatmehrheit zum Betrugsversuch steht.
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8 Die bloße Einheit im Ziel begründet noch keine Tateinheit; die falsche Anzeige nach § 145d StGB und die darauf bezogene Geltendmachung von Ansprüchen gegen eine Versicherung (§ 263 StGB) stehen vielmehr nur dann in Idealkonkurrenz, wenn beide Tatbestände durch eine Handlung verknüpft sind, die zugleich der Verwirklichung beider Tatbestände dient. Dies ist etwa der Fall, wenn Anzeige und Schadensmeldung gleichzeitig abgegeben, beispielsweise, wenn sie zusammen zur Post gegeben werden (BGH, Urteil vom 12. September 1984 - 3 StR 341/84, wistra 1985, 19 mwN; LK/Ruß, StGB, 12. Aufl., § 145d Rn. 23). Eine solche (Teil-) Identität der Ausführungshandlungen ist nicht festgestellt.
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11 2. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision des Angeklagten B. ist es nicht unbillig, ihn mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
12 II. Revision des Angeklagten N.
13 Die auf die Sachrüge gestützte Revision deckt hinsichtlich des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten N. auf. Der Strafausspruch hingegen hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
14 1. Die Zumessungserwägungen des Landgerichts lassen nicht erkennen, ob es bei der Strafbemessung die (möglicherweise) drohenden anwaltsgerichtlichen Sanktionen gemäß § 114 Abs. 1 BRAO in den Blick genommen hat. Die beruflichen Nebenwirkungen einer strafrechtlichen Verurteilung auf das Leben des Täters sind jedenfalls dann (als bestimmender Strafzumessungsgrund) ausdrücklich anzuführen, wenn dieser durch sie seine berufliche oder wirtschaftliche Basis verliert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 2013 - 2 StR 506/12, NStZ 2013, 522; vom 2. Februar 2010 - 4 StR 514/09, StV 2010, 479 f.; vom 26. März 1996 - 1 StR 89/96, NStZ 1996, 539, jeweils mwN). Dass dies hier der Fall sein könnte, lässt sich unter Berücksichtigung der zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten bisher getroffenen Feststellungen jedenfalls nicht ausschließen.
15 Danach war der Angeklagte seit 1977 als Rechtsanwalt tätig, ab 1982 als Einzelanwalt fast ausschließlich auf dem Gebiet des Zivilrechts. Am 30. November 2016 schloss er seine Kanzlei und wandte sich der Pflege seiner an Multipler Sklerose erkrankten Lebensgefährtin zu; auf seine Anwaltszulassung hat er indes nicht verzichtet. Im Rahmen der Erwägungen zur Ablehnung der Anordnung eines Berufsverbots gegen den Angeklagten hat die Strafkammer ausgeführt, dass sie keine Gefahr erheblicher Rechtsverletzungen bei weiterer Ausübung seines Berufes gesehen hat. Woraus der Angeklagte derzeit seinen Lebensunterhalt bestreitet und ob er zukünftig wieder als Rechtsanwalt tätig sein will, teilt das Urteil indes nicht mit. Auf der Grundlage der zu seinen persönlichen Umständen getroffenen Feststellungen ist es daher denkbar, dass der Angeklagte, der in Folge seiner strafgerichtlichen Verurteilung grundsätzlich mit anwaltsgerichtlichen Maßnahmen bis hin zu einem zeitlich befristeten Vertretungsverbot (§ 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO) oder sogar einer Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO) rechnen muss, dadurch seine berufliche oder wirtschaftliche Basis verlieren wird.
16 2. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat kann nicht ausschließen, dass noch Feststellungen zur beruflichen Situation des Angeklagten getroffen werden können, die zur Verhängung einer milderen Strafe durch den neuen Tatrichter führen.
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