KORE606762017 ECLI:DE:BGH:2016:211216B3STR453.16.1 BGH 3. Strafsenat 20161221 3 StR 453/16 Beschluss § 247 StGB vorgehend LG Trier, 6. Juli 2016, Az: 8031 Js 24008/15 - 1 Ksnachgehend BGH, 25. April 2
§ 252Frische Tat 5; Beschlüsse vom 18. Februar 1988 - 4 St
R 28/88,
§ 252Frische Tat 3; vom 1. September 1999 - 1 St
R 416/99, NStZ 2000, 31; vom
- Mai 2000 - 4 StR 131/00, NStZ 2001, 88, 89 mwN; vom
- Februar 2011 - 3 StR 432/10, NStZ 2011, 637, 638). 13 Mit dem Tod der I. B. trat die Beendigung des Wohnungseinbruchdiebstahls ein. Nach den Feststellungen lebte die Verstorbene allein in dem Wohnhaus, in das der Mitangeklagte U. G. einbrach. Durch den Tod endete der durch ihren generellen Gewahrsamswillen begründete Gewahrsam an den im Wohnhaus befindlichen Sachen, ohne dass er auf eine andere Person - etwa einen Mitbewohner oder eine (anwesende) Hausangestellte - hätte übergehen können (vgl. BGH, Urteile vom
- Januar 1987 - 3 StR 546/86,
§ 242Abs. 1 Gewahrsam 1; vom 9. Dezember 2009 - 5 St
R 403/09, StraFo 2010, 122 f.; S/S-Eser/Bosch aaO, § 242 Rn. 30). Ein I. B. oder einer solchen Person zuzuordnender Herrschaftsbereich existierte danach nicht mehr. Dass für den Mitangeklagten das reale Risiko des Einschreitens eines Dritten bestand, ist hier weder festgestellt noch sonst ersichtlich. 14
(2)Eine dem Tod der I. B. zeitlich nachfolgende Unterschlagung, mit der das Eigentum der Strafantragsteller verletzt worden wäre, liegt ebenso wenig vor. Insbesondere der vom Mitangeklagten U. G. vorgenommene Abtransport der Beute stellt keine eigenständige Unterschlagungshandlung zum Nachteil der Erben dar. 15 Mit der Beendigung des Wohnungseinbruchdiebstahls war auch die Zueignung endgültig abgeschlossen. Es waren ein Aneignungs- und ein Enteignungserfolg eingetreten. 16 Hat sich indes ein Täter eine fremde Sache durch eine strafbare Handlung bereits zugeeignet, kann er sie sich in einem späteren Zeitpunkt nicht noch einmal im Sinne von § 246 Abs. 1 StGB zueignen, ohne vorher seine Scheineigentümerposition wieder aufgegeben zu haben (vgl. BGH, Beschluss vom
- Dezember 1959 - GSSt 1/59, BGHSt 14, 38; ferner BGH, Urteil vom
- Oktober 1961 - 1 StR 382/61, BGHSt 16, 280, 281 f.; Beschluss vom
- Juli 1995 - 1 StR 309/95, NStZ-RR 1996, 131, 132; MüKoStGB/Hohmann aaO, § 246 Rn. 40; SSW-StGB/Kudlich,
- Aufl., § 246 Rn. 20); eine solche Position lässt sich nicht beliebig wiederholend begründen. Ohne Einfluss hierauf ist, dass die (erste) strafbare Zueignungshandlung - wie hier - nicht verfolgt werden kann. 17
- Die angeklagte prozessuale Tat (§ 264 StPO) umfasst auch kein sonstiges verfolgbares strafbares Verhalten der Angeklagten, so dass das Verfahren einzustellen ist. III. 18
- Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten beruht auf § 467 Abs. 1, 3 Satz 2 Nr. 2 StPO. Der Senat hat von dem ihm durch § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO eingeräumten Ermessen dahin Gebrauch gemacht, nicht davon abzusehen, ihre notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Es ist nicht unbillig, die Staatskasse hiermit zu belasten. Maßgebend ist dafür zum einen, dass das Verfahrenshindernis bereits vor Anklageerhebung bestand und auch erkennbar war, ohne dass dies in einer tatrichterlichen Hauptverhandlung noch hätte aufgeklärt werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom
- März 1995 - 2 StR 331/94, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 1); zum anderen ist ein prozessual vorwerfbares Verhalten der Angeklagten nicht ersichtlich (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,
- Aufl., § 467 Rn. 18 mwN). 19
- Über die Verpflichtung zur Entschädigung der Angeklagten nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) hat der Senat selbst zu befinden, weil er die das Verfahren abschließende Sachentscheidung getroffen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- März 2008 - 3 StR 378/07, StraFo 2008, 266; vom
- Mai 2015 - 3 StR 437/12, StraFo 2015, 438, 439). Er behält dies einem weiteren Beschluss vor, der erlassen werden wird, nachdem die Beteiligten dazu angehört worden sind (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2 StrEG). Becker Gericke Tiemann Berg Hoch http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE606762017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public