2 Umstände, schulderhöhende 2). Ein besonders schwerer Fall des Totschlags setzt voraus, dass das in der Tat zum Ausdruck kommende Verschulden des Täters außergewöhnlich groß ist. Es muss ebenso schwer wiegen wie das eines Mörders. Dafür genügt nicht schon die bloße Nähe der die Tat oder den Täter kennzeichnenden Umstände zu gesetzlichen Mordmerkmalen. Es müssen vielmehr schulderhöhende Gesichtspunkte hinzukommen, die besonders gewichtig sind (vgl. BGH, Beschluss vom 7. August 1986 - 4 StR 371/86,
R 110/91,
R 395/03, NStZ-RR 2004, 205, 206). 10 Das Landgericht ist zutreffend von diesem Prüfungsmaßstab ausgegangen. Die Ausführungen der Strafkammer genügen den danach bestehenden Anforderungen jedoch nicht. Entgegen der Annahme des Landgerichts belegen die Urteilsgründe nicht, dass die Umstände, welche die Tat oder den Täter kennzeichnen, eine Nähe zu vier Mordmerkmalen aufweisen. 11 Den Urteilsgründen zufolge war es der Strafkammer nicht möglich, Feststellungen zu treffen, aus denen sich das Vorliegen von Mordmerkmalen ergab. Daraus, dass "zahlreiche, nicht fernliegende Handlungsalternativen und Motivationslagen in Betracht" kommen, die Mordmerkmale ausfüllen könnten, ergibt sich indes noch keine Nähe zu diesen. Das gilt insbesondere in Bezug auf die subjektive Tatseite. So vermochte die Strafkammer keine Feststellungen zu den "Vorstellungen und Motiven" des Angeklagten zu treffen. Damit fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die Annahme, dass eine Nähe zu den Mordmerkmalen der niedrigen Beweggründe oder der Verdeckungsabsicht bestehe. Entsprechendes gilt im Hinblick auf das Mordmerkmal der Heimtücke. Da die Strafkammer nicht ausschließen konnte, dass das Kind zum Zeitpunkt des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs nicht mehr arglos war, kann nicht ohne Weiteres von einer Nähe zu heimtückischem Handeln ausgegangen werden. 12 Eine Nähe zu Mordmerkmalen bestand den Urteilsgründen zufolge allenfalls in Bezug auf grausames Handeln. Damit ist der Gesamtwürdigung des Landgerichts, auf die es die Annahme eines besonders schweren Falles des Totschlags gestützt hat, weitgehend die Grundlage entzogen. Die Strafe ist daher insoweit neu zu zumessen. 13 3. Die Aufhebung der im Fall II. 4. der Urteilsgründe verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe hat die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Die den Aussprüchen über die Einzelstrafe im Fall II. 4. der Urteilsgründe und der Gesamtstrafe zugrunde liegenden Feststellungen werden von dem aufgezeigten Rechtsfehler indes nicht berührt und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen. Becker Gericke Tiemann Berg Leplow http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE606762018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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