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BGH 1. Strafsenat, 1 StR 546/25

KORE606772026 ECLI:DE:BGH:2026:300426B1STR546.25.0 BGH 1. Strafsenat 20260430 1 StR 546/25 Beschluss vorgehend LG Traunstein, 6. August 2025, Az: 6 KLs 240 Js 14082/24 DEU Bundesrepublik Deutschland 1

§ 233dazu bringen 1 Rn. 8 zur Vorgängervorschrift des Menschenhandels zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft [§ 233 St

GB aF]), auch das Vermögen des Arbeitenden geschützt (vgl. Schroeder, NStZ 2017, 320, 321 „im Sinne verhinderter Gewinnchancen“; MüKoStGB/Renzikowski, aaO, Rn. 1; Lackner/Kühl/Heger, aaO, § 232b Rn. 2; LK/Kudlich, aaO, Rn. 2). § 291 StGB dient gleichermaßen dem Vermögensschutz (BGH, Urteil vom 16. Januar 2020 - 1 StR 113/19 Rn. 68). 11

(3)Bereits diese Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Denn das Landgericht hat der Verwirklichung von fünf Straftatbeständen einschließlich des Wuchers ausdrücklich strafschärfende Bedeutung beigemessen (UA S. 78, 82). 12 (b) Die zehn unvollständigen Beitragsmeldungen mitsamt dem Nichtabführen der Sozialversicherungsbeiträge werden weder durch das gewerbsmäßige Einschleusen von Ausländern (§ 96 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2, § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, § 17 Abs. 1 AufenthV; zum Vermögensvorteil siehe BGH, Beschluss vom 8. Mai 2024 - 1 StR 464/23, BGHSt 68, 249 Rn. 7-16) noch durch die Zwangsarbeit (§ 232b StGB) verklammert. 13
(1)Voraussetzung für die Annahme von Tateinheit durch Klammerwirkung ist, dass die Ausführungshandlungen zweier an sich selbständiger Delikte zwar nicht miteinander, wohl aber mit der Ausführungshandlung eines dritten Tatbestands (teil-)identisch sind und dass zwischen wenigstens einem der beiden an sich selbständigen Delikte und dem sie verbindenden Delikt zumindest annähernde Wertgleichheit besteht oder die verklammernde Tat die schwerste ist (st. Rspr.; zuletzt BGH, Urteil vom 19. November 2025 - 2 StR 628/24 Rn. 15 mwN). 14
(2)Die nach § 266a StGB zu ahndenden Taten überschnitten sich im tatsächlichen Geschehensablauf weder mit der Beschäftigung in den beiden Studios noch der Unterbringung in der Wohnung, mithin nicht mit dem Verstoß gegen das AufenthG (vgl. dazu BGH, Beschluss vom
  1. März 2023 - 1 StR 361/22 Rn. 7 ff.: Annahme von Tatmehrheit unbeanstandet gelassen) und der Zwangsarbeit. Dass der Angeklagte die Delikte an denselben Tagen beging, genügt nicht, ebenso wenig, dass das Nichtabführen der Sozialversicherungsbeiträge, wie aufgezeigt, ein zentraler funktionaler Gesichtspunkt innerhalb der Beurteilung für das auffällige Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen gleich oder vergleichbar beschäftigter Arbeitnehmer ist. Denn der Verstoß gegen die sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflichten ist kein zwingender Bestandteil der Zwangsarbeit (§ 232b StGB). Der gewisse Dauercharakter allein bewirkt nicht, dass das gewerbsmäßige Einschleusen von Ausländern und die Zwangsarbeit als Organisationsdelikte - vergleichbar der kriminellen oder terroristischen Vereinigung (vgl. dazu BGH, Urteil vom
  2. November 2024 - 3 StR 189/24, BGHSt 69, 48 Rn. 11 ff.; Beschluss vom
  3. Februar 2026 - 3 StR 322/25 Rn. 12) - einzuordnen wären. Eine derart verklammernde Wirkung kommt dem Gewerbebetrieb nicht zu. Entsprechendes gilt für das Verhältnis der § 266a StGB-Taten gegenüber den Verstößen gegen das SchwarzArbG (vgl. BGH, Beschluss vom
  4. September 2011 - 1 StR 399/11: Annahme von Tatmehrheit unbeanstandet gelassen; vgl. auch BGH, Beschluss vom
  5. September 2013 - 1 StR 94/13: Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO; ebenso BGH, Beschluss vom
  6. März 2019 - 3 StR 192/18 Rn. 37). 15 Andernfalls wäre, was das Landgericht unerörtert lässt, insgesamt nur von einer Tat auszugehen. Denn bezüglich aller Arbeitnehmer ist jeweils nur ein Fall des § 266a StGB für jeden Monat gegeben, weil der Angeklagte sämtliche Arbeitsentgelte in seiner Beitragsmeldung hätte angeben müssen (vgl. zum Verhältnis von § 266a Abs. 1 StGB zu § 266a Abs. 2 Nr. 2 StGB BGH, Beschlüsse vom
  7. Juni 2015 - 1 StR 76/15,

§ 266aKonkurrenzen 4 Rn. 15 mw

N und vom 21. April 2016 - 1 StR 122/16 unter 2.). Die Sozialversicherungsbeiträge waren jeweils gegenüber derselben Einzugsstelle zu entrichten. 16 (

  1. c)Bezüglich der Strafvorschrift des § 11 Abs. 1 Nr. 1 SchwarzArbG i.V.m. § 4a Abs. 5 Satz 1 AufenthG hat das Landgericht - abgesehen von der ohnehin nicht nachvollziehbaren Auflistung der tateinheitlich begangenen Fälle in seiner Urteilsformel - übersehen, dass dieser Tatbestand die gleichzeitige Beschäftigung von mehr als fünf Ausländern voraussetzt, nicht von mindestens fünf Ausländern (vgl. UA S. 73 f. und BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 310/16 Rn. 10). Erst mit der Anstellung des S. war die in § 11 Abs. 1 Nr. 1 SchwarzArbG normierte Schwelle allein für den Monat August 2024 überschritten. Vielmehr ist § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst.
  2. a)SchwarzArbG i.V.m. § 404 Abs. 2 Nr. 3 Alternative 2 SGB III, § 4a Abs. 5 Satz 1, 2 AufenthG einschlägig. Das - rechtsfehlerfrei bejahte - Qualifikationsmerkmal des groben Eigennutzes (vgl. dazu BGH, Urteil vom 7. März 2019 - 3 StR 192/18 Rn. 10 mwN) ist in den Schuldspruch aufzunehmen. 17 (
  3. d)Der Senat schließt aus, dass sich der weitgehend geständige Angeklagte nach einem entsprechenden Hinweis (§ 265 Abs. 1 StPO) gegen die vorgenannten Änderungen des Schuldspruchs wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. 18 (
  4. e)Die Feststellungen sind von der abweichenden konkurrenzrechtlichen Bewertung unbeeinflusst und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Sie können um solche ergänzt werden, die ihnen nicht widersprechen. 19 (
  5. f)Das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht wird auch bei Neufestsetzung der 16 Einzelstrafen das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) zu beachten haben: Die bisherigen sechs Einzelstrafen dürfen nicht überschritten werden. Auch keine der für das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt zu verhängenden zehn Strafen darf über der bisherigen Einsatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten liegen.
  6. bb)Die Einziehung in Höhe der Ersparnis des nicht gezahlten Mindestlohns ist auf § 232b Abs. 1 Nr. 1 StGB i.V.m. § 73 Abs. 1 Alternative 1, § 73c Satz 1 StGB zu stützen. Zur Beurteilung der Ausbeutung hat das Landgericht in den Vergleich mit dem branchenüblichen Lohn zutreffend nicht nur die tatsächlich gezahlten Löhne, sondern auch die Sachbezüge (Unterkunft, Verpflegung) eingestellt. Darauf, ob nach dem Gesetzeswortlaut der § 1 Abs. 1, 2, § 2 Abs. 1 Satz 1 MiLoG und der Gesetzesbegründung ( BT-Drucks. 18/1558 S. 27 f.) ein Anspruch auf einen Geldbetrag besteht, Sachbezüge mithin nicht einzurechnen sind (vgl. dazu BayOblG, Beschluss vom 26. November 2020 - 201 ObOWI 1381/20 Rn. 7 mwN), kommt es bei der Zwangsarbeit nicht an, da diese Vorschrift, wie ausgeführt, das gesamte Arbeitsverhältnis in den Blick nimmt. Indes ergibt die Addition der in der Tabelle auf UA S. 51 f. enthaltenen Einzelbeträge nur 65.739,56 €, nicht 78.276,79 €. Der Differenzbetrag hat zu entfallen ( § 354 Abs. 1 StPO analog). 21
  7. b)Im Übrigen deckt die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Der Erörterung bedarf in Ergänzung der zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts nur das Folgende: 22
  8. aa)Das Tatbestandsmerkmal „veranlasst“ (§ 232b StGB) ist weitgehend wie „dazu bringen“ aus § 233 StGB aF auszulegen (dazu BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - 3 StR 507/09,

§ 233dazu bringen 1 Rn.

7). Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass die vietnamesischen Staatsangehörigen ohne die Belastung mit den Schleuserkosten das Arbeitsangebot des Angeklagten nicht angenommen hätten. Zudem ist jedenfalls die Fortsetzung der ausbeuterischen Beschäftigung auf die intensive Einflussnahme durch den Angeklagten zurückzuführen. 23 Das Gleichsetzen der „ausbeuterischen Beschäftigung“ mit den weit schwerer wiegenden Abhängigkeitsverhältnissen wie „Sklaverei, Leibeigenschaft“ oder „Schuldknechtschaft“ erfordert als Korrektiv eine restriktive Auslegung über das Tatbestandsmerkmal ‚rücksichtslos‘ aus dem in Bezug genommenen § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB (statt vieler Mosbacher in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 3. Aufl., § 232b StGB Rn. 2, 8); Voraussetzung ist mithin „ein übersteigertes Gewinnstreben, das keine Rücksicht auf die persönlichen oder wirtschaftlichen Belange des Opfers bzw. keine Rücksicht auf die Folgen für dieses nimmt“ (BT-Drucks. 18/9095 S. 28). Dieses Merkmal ist hier jedenfalls deswegen erfüllt, weil der Geschäftsbetrieb des Angeklagten auf die Ausbeutung seiner Landsleute ausgerichtet war („Ausbeutung als Gewerbe“). 24

  1. bb)Der Vollzug der Untersuchungshaft hinderte den Angeklagten unter den hier gegebenen Umständen nicht, seine für den Monat August 2024 überschaubaren sozialrechtlichen Melde- und Zahlungspflichten (§ 266a StGB) jedenfalls mithilfe der von ihm beauftragten Buchhalterin und seiner Ehefrau zu erfüllen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2020 - 1 StR 33/19 Rn. 38). 25
  2. cc)Die ausbeuterische Beschäftigung innerhalb der Zwangsarbeit und das Hilfeleisten innerhalb des Einschleusens sind tateinheitlich begangen (§ 52 Abs. 1 erste Alternative StGB). Denn die tatbestandlichen Ausführungshandlungen überschnitten sich (Teilidentität; vgl. zum Schleusungsdelikt und Zuhälterei [§ 181a StGB] BGH, Beschluss vom 4. Juni 2019 - 2 StR 202/18 Rn. 20). 26
  3. dd)Die Straftatbestände des § 10 Abs. 1 SchwarzArbG i.V.m. § 404 Abs. 2 Nr. 3 Alternative 2 SGB III, § 4a Abs. 5 Satz 1, 2 AufenthG und § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst.
  4. a)SchwarzArbG i.V.m. § 404 Abs. 2 Nr. 3 Alternative 2 SGB III, § 4a Abs. 5 Satz 1, 2 AufenthG stehen zu § 232b Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit (Mosbacher in Graf/Jäger/Wittig aaO Rn. 40). Dies folgt aus den unterschiedlichen Rechtsgütern. Denn §§ 10, 11 SchwarzArbG schützen vornehmlich den inländischen Arbeitsmarkt vor Nachteilen, die durch unkontrollierte Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer zu befürchten sind (vgl. BT-Drucks. 13/4941, S. 206; BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2017 - 2 StR 50/17, BGHR SchwarzArbG § 10 Abs. 1 Auffälliges Missverhältnis 1 Rn. 9; MüKoStGB/Mosbacher, 4. Aufl., § 10 SchwarzArbG Rn. 1). Jäger Fischer Leplow Allgayer Ri’in BGH Welnhofer-Zeitler ist urlaubsbedingt gehindert zu signieren Jäger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE606772026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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