(3)Die offenbar spontan geäußerte telefonische Weigerung des Zeugen Y. D. , an der Sachaufklärung mitzuwirken, steht einer solchen Vorgehensweise nicht entgegen. 21 Zum einen kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass der Zeuge einer Aufforderung türkischer Behörden, an einer Beweisaufnahme mitzuwirken, nachkommen wird. Zum anderen kann die ersuchte Behörde bei der Erledigung des Rechtshilfeersuchens geeignete Zwangsmaßnahmen in den Fällen und dem Umfang anwenden, wie sie das Recht des ersuchten Staates für die Erledigung eines Ersuchens inländischer Behörden oder eines zum gleichen Zweck gestellten Antrags einer beteiligten Partei vorsieht (Art. 10 HBÜ). Dass es in der Türkei eine solche Möglichkeit nicht gibt, ist nicht ersichtlich. 22 Auch ein einem Zeugen gegebenenfalls zustehendes Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 384 Nr. 2 ZPO führt nicht dazu, ihn von vornherein als ungeeignetes oder unerreichbares Beweismittel anzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom
- Mai 2015 - XI ZR 168/14, NJW-RR 2015, 1151 Rn. 13). Dies gilt im Rechtshilfeverkehr gleichermaßen. Zwar wird ein Rechtshilfeersuchen nicht erledigt, soweit sich die Person, die es betrifft, auf ein Recht zur Aussageverweigerung oder ein Aussageverbot beruft, das nach dem Recht des ersuchten Staates oder des ersuchenden Staates vorgesehen ist und - im letzteren Fall - im Rechtshilfeersuchen bezeichnet und erforderlichenfalls von der ersuchenden Behörde bestätigt worden ist (Art. 11 Abs. 1 Buchstaben a und b HBÜ). Es steht zum gegenwärtigen Zeitpunkt aber nicht fest, ob dem Zeugen ein solches Recht zusteht und er sich - bejahendenfalls - darauf berufen würde. Insbesondere kann - soweit es das deutsche Recht anbelangt - nicht abschließend beurteilt werden, ob eine Wiederaufnahme des gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellten Ermittlungsverfahrens wegen der Vorgänge betreffend den Fonds VII mit der Folge eines dem Zeugen zustehenden Zeugnisverweigerungsrechts gemäß § 384 Nr. 2 ZPO noch möglich wäre (vgl. dazu vgl. BGH, Beschluss vom
- Januar 2006 - 1 StR 438/05, NStZ-RR 2007, 20; BeckOK StPO/Beukelmann, § 154 Rn. 16, 17) oder dem eine zwischenzeitlich eingetretene Verfolgungsverjährung (§§ 78-78c StGB) entgegenstehen würde. Erkenntnisse zu einem dem Zeugen nach türkischem Recht zustehenden Zeugnisverweigerungsrecht gibt es ebenfalls nicht. 23
- Der Gehörsverstoß ist erheblich. Mit Blick auf vorstehende Ausführungen ist nicht auszuschließen, dass der Zeuge Y. D. in absehbarer Zeit hätte vernommen werden können und die Behauptung des Klägers bestätigt hätte. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Oberlandesgericht daher eine Vernehmung des Zeugen - wie im ersten Berufungsverfahren auch zunächst in Erwägung gezogen - im Rechtshilfeweg zu veranlassen haben. Überdies wird es Gelegenheit haben, sich mit den vom Kläger vorgetragenen und in der Beschwerdeschrift (S. 16-23) erneut aufgezeigten zahlreichen Indiztatsachen und den dazu angebotenen Beweisen einschließlich ihrer gebotenen Gesamtschau (vgl. zB BGH, Beschluss vom
- Januar 2017 - XI ZR 365/14, BKR 2017, 164 Rn. 32) auseinanderzusetzen. Herrmann Remmert Arend Böttcher Kessen http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE606812024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public