BGH, Beschluss vom 11.09.2018 – XI ZB 4/17 – Beweiswirkung des anwaltlichen Empfangsbekenntnisses: Anforderungen an den Nachweis der Unrichtigkeit einer Datumsangabe auf…
KORE606842018 ECLI:DE:BGH:2018:110918BXIZB4.17.0 BGH 11. Zivilsenat 20180911 XI ZB 4/17 Beschluss § 11 Abs 2 RPflG, § 174 Abs 4 ZPO, § 416 ZPO vorgehend BGH, 17. April 2018, Az: XI ZB 4/17, Beschlussvorgehend OLG Nürnberg, 21. Dezember 2016, Az: 12 U 2117/16vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 15. September 2016, Az: 12 O 2790/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Beweiswirkung des anwaltlichen Empfangsbekenntnisses: Anforderungen an den Nachweis der Unrichtigkeit einer Datumsangabe auf einem Empfangsbekenntnis Die Erinnerung des Klägers gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 14. Juni 2018 in der Fassung des Beschlusses vom 16. August 2018 wird zurückgewiesen.
1 Die nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RpflG zulässige Erinnerung gegen den Beschluss vom 14. Juni 2018 in der Fassung des Beschlusses vom 16. August 2018 hat keinen Erfolg.
2 1. Die Erinnerung ist nach § 11 Abs. 2 RpflG zulässig.
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7 Aus einem Vergleich des Telefaxausdrucks des Empfangsbekenntnisses, das bei dem Bundesgerichtshof am 6. Juli 2018 eingegangen ist, mit dem Original des von Rechtsanwalt Dr. unterschriebenen Empfangsbekenntnisses, das dieser vorgelegt hat, ergibt sich, dass das Formblatt zum Empfangsbekenntnis kanzleiintern erst am 6. Juli 2018 an das Telefaxgerät von Dr. abgesandt worden ist. Das belegt, dass die von Rechtsanwalt Dr. handschriftlich angebrachte Datierung auf den 5. Juli 2018 sachlich nicht zutreffend ist.
8 2. Die Erinnerung hat sachlich keinen Erfolg. Zur Begründung wird auf die Beschlüsse vom 14. Juni 2018 und 16. August 2018 Bezug genommen. Bei Abänderung der Zahlungsbestimmungen aus dem Beschluss vom 10. Oktober 2017 sind nach § 120a Abs. 1 ZPO die inzwischen eingetretenen Änderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt worden. Soweit der Kläger - erneut - zusätzliche, bislang nicht oder nicht in derselben Höhe geltend gemachte Abzüge von dem anzusetzenden Einkommen geltend macht oder erst für die Zukunft in Aussicht stellt, sind diese nicht im Verfahren der Rechtspflegererinnerung zu berücksichtigen.
Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE606842018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public