KORE606902019 ECLI:DE:BGH:2019:060819B1ARS4.19.0 BGH 1. Strafsenat 20190806 1 ARs 4/19 Beschluss § 395 StPO, § 397a Abs 1 StPO, § 473 Abs 1 S 1 StPO DEU Bundesrepublik Deutschland Nebenklage im Strafverfahren: Kostentragung bei Verwerfung der vom Nebenkläger eingelegten Revision Die Erinnerungen der Nebenklägerinnen und Nebenkläger gegen den Ansatz der Gerichtskosten (Kostenrechnungen vom 11. Januar 2019, Kassenzeichen780019200707, 780019200756, 780019200764,780019200803, 780019200798, 780019200636,780019200723, 780019200693, 780019200685,780019200677, 780019200669, 780019200651,780019200644, 780019200628, 780019200610,780019200731, 780019200749, 780019200829,780019200715, 780019200772 und 780019200780) werden zurückgewiesen. I. 1 Der Senat hat die Revisionen der Nebenklägerinnen und Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19. Januar 2018 durch Beschluss vom 8. Januar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen und den Beschwerdeführern die Kosten ihrer Rechtsmittel auferlegt. Daraufhin ist mit Kostenrechnungen vom 11. Januar 2019 gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Gebühr für das Revisionsverfahren in Höhe von 140 € angesetzt worden. Hiergegen wenden sich die Nebenklägerinnen und Nebenkläger R. (Rechtsanwalt Ö. ) sowie N. und S. (Rechtsanwalt W. ) mit ihren jeweils am 29. Januar 2019 eingegangenen Erinnerungen, A. und Ar. (Rechtsanwältin Sp. ) sowie Kl. und Ho. (Rechtsanwalt Kö. ) mit ihren jeweils am 31. Januar 2019 eingegangenen Erinnerungen, K. , Si. , Y. , E. , D. , So. , G. , Se. , Ha. , M. , F. und H. (Frau Ne. , vormals Rechtsanwältin, die mit Schreiben vom 23. April 2019 klargestellt hat, welche Nebenkläger die Erinnerung erheben) mit ihrer am 4. Februar 2019 eingegangenen Erinnerung sowie Mo. und Ma. (Rechtsanwalt Ra. ) mit ihrer am 6. Februar 2019 eingegangenen Erinnerung. 2 Sie machen im Wesentlichen gleichlautend geltend, dass den Nebenklägerinnen und Nebenklägern jeweils ein Rechtsanwalt beigeordnet worden sei, sich diese Beiordnung auch auf das Revisionsverfahren beziehe und somit allein die Staatskasse das Kostenrisiko trage. Sie verweisen zudem auf das große Leid durch das Geschehen, welches mit dem angefochtenen Urteil abgeurteilt worden ist. 3 Die Kostenbeamtin hat sämtlichen Erinnerungen nicht abgeholfen. Die Kostenprüfungsbeamtin hat erklärt, dass sie den Kostenansatz für sachlich und rechnerisch richtig erachte. II. 4 1. Für die Entscheidung über die Erinnerungen gegen den Ansatz der Kosten beim Bundesgerichtshof ist gemäß § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG der Senat zuständig, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. 5 2. Die zulässigen, insbesondere statthaften Erinnerungen erweisen sich als unbegründet. Der Kostenansatz ist zutreffend. 6
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