(2008)bei Herausrechnen der Krisen zu einem Mindestwert der R. von knapp 11,59 Mio. Euro komme‘ (UA S. 19). Die Kammer hat sodann angegeben, sie halte ‚die Wertermittlung durch den Sachverständigen D. für völlig schlüssig‘. Insbesondere habe der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt, ‚dass sich auch unter Heranziehung der Methodik des Sachverständigen Ri. letztlich ein vergleichbarer Wert ergäbe‘ (UA S. 20). Die Kammer habe ‚den niedrigsten gefundenen Wert (11,59 Mio. Euro) auf 11,50 Mio. Euro abgerundet und der Steuerberechnung zugrunde gelegt.‘ (UA S. 20). Damit ist die Wertermittlung rechtlich nicht ausreichend begründet. Stützt das Tatgericht sich auf das Gutachten eines Sachverständigen, hat es dessen Ausführungen eigenverantwortlich zu prüfen. Andernfalls besteht die Besorgnis es habe eine Frage, zu deren Beantwortung es eines besonderen Sachverständigenwissens bedurfte, ohne diese Sachkunde entschieden oder das Gutachten nicht nachvollzogen (stRspr., vgl. die Nachweise bei Ott in KK-StPO
- Aufl. § 261 Rdnr. 32). Schließt der Tatrichter sich ohne eigene Erwägungen an, hat er die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen, an die die Schlussfolgerungen anknüpfen und die Art der Folgerungen wenigstens soweit im Urteil mitzuteilen, als dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner gedanklichen Schlüssigkeit erforderlich ist (Ott aaO Rdnr. 32 f. m.w.N.). Daran fehlt es vorliegend. Weder hat die Kammer die Methodik offengelegt, die der eigenen Berechnung des Sachverständigen D. zugrunde lag, noch hat sie die von diesem für sein Gutachten und für die Alternativberechnung nach der Methodik IDW SW 1 zugrunde gelegten Anknüpfungstatsachen dargetan. Indem die Kammer den niedrigsten genannten Wert zugrunde legt und diesen ohne Angaben von Gründen nochmals nach unten korrigiert (UA S. 20), lässt sie die Besorgnis aufkommen, es liege keine eigenständige Würdigung vor, mangels Angabe der Anknüpfungstatsachen ist das von der Kammer angenommene Ergebnis revisionsrechtlich nicht überprüfbar.“ 3 Der Senat hebt – in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts – auch die Feststellungen insgesamt auf, um dem neuen Tatgericht widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen. 4
- Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat daraufhin, dass gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 EStG als „Veräußerungspreis“ für die eingelegte Beteiligung der sogenannte gemeine Wert anzusetzen und dieser nach §§ 9 und 11 Bewertungsgesetz (BewG) zu bestimmen ist (vgl. Schmidt in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, Stand 6/2018, § 17 Rn. 230; Gosch/Oertel in: Kirchhof, EStG,
- Aufl. 2018, § 17 Rn. 80; Oellerich in: Bordewin/Brandt, EStG, Stand 8/2018, § 17 Rn. 206, 369; Schmidt/Weber-Grellet, EStG,
- Aufl., § 17 Rn. 110; BFH, Urteil vom
- Juli 2009 – IX R 6/09, BFH/NV 2010, 397). 5 Auch wird die neue Strafkammer zu überprüfen haben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Anschaffungskosten bereits vor dem „Kauf“ der Anteile im Jahr 2005 angefallen waren. Denn nach den bisherigen Feststellungen diente die Zahlung des Angeklagten i.H.v. rund 1.550 Euro an den Mitgesellschafter Re. tatsächlich nur der Verdeckung des Umstandes, dass die Anteile dem Angeklagten bereits vorher gehörten. Jäger Bellay Cirener Fischer Pernice http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE607042018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public