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BGH 5 ARs 50/15

KORE607052016 ECLI:DE:BGH:2016:010316B5ARS50.15.0 BGH

  1. Strafsenat 20160301 5 ARs 50/15 Beschluss § 21 StGB, § 49 Abs 1 StGB vorgehend BGH,
  2. Oktober 2015, Az: 3 StR63/15nachgehend BGH,
  3. Juli 2017, Az: GSSt 3/17, Beschlussnachgehend BGH,
  4. März 2018, Az: 3 StR 63/15, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Versagung der Strafrahmenmilderung bei selbst verschuldeter Trunkenheit trotz fehlender Feststellung der Risikoerhöhung im Einzelfall Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach es im Falle selbst zu verantwortender Trunkenheit in der Regel gegen eine Strafrahmenverschiebung spricht, wenn sich aufgrund der persönlichen oder situativen Verhältnisse des Einzelfalls infolge der Alkoholisierung das Risiko der Begehung von Straftaten vorhersehbar signifikant erhöht hat. 1
  5. Der
  6. Strafsenat hat über die Revision eines Angeklagten zu entscheiden, der wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt worden ist. Das Landgericht hat dem Angeklagten eine Strafrahmenmilderung nach § 213 bzw. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB versagt und dies auf den Umstand gestützt, der Angeklagte habe die bei ihm festgestellte erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch verschuldete Trunkenheit selbstverantwortlich herbeigeführt. Feststellungen zu einer vorhersehbar signifikanten alkoholbedingten Erhöhung des Risikos der Begehung von Straftaten aufgrund persönlicher oder situativer Verhältnisse des Einzelfalls hat das Landgericht nicht getroffen und solche Umstände bei seiner Strafrahmenwahl nicht berücksichtigt. 2 Der
  7. Strafsenat beabsichtigt, die Revision des Angeklagten zu verwerfen und zu entscheiden: „Der Tatrichter übt sein Ermessen bei der Entscheidung über die Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB grundsätzlich nicht rechtsfehlerhaft aus, wenn er im Rahmen einer Gesamtwürdigung der schuldmindernden Umstände die Versagung der Strafmilderung allein auf den Umstand stützt, dass die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters auf von diesem verschuldeter Trunkenheit beruht.“ 3 Er fragt gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG bei den anderen Senaten an, ob deren Rechtsprechung dem entgegensteht und ob – sollte dies der Fall sein – daran festgehalten wird. 4
  8. Der beabsichtigten Entscheidung des
  9. Strafsenats steht Rechtsprechung des
  10. Strafsenats entgegen (Urteile vom
  11. August 2004 – 5 StR 93/04, BGHSt 49, 239; vom
  12. Juni 2008 – 5 StR 612/07, NStZ 2008, 619; vom
  13. Oktober 2008 – 5 StR 456/08, NStZ 2009, 202; vom
  14. Mai 2009 – 5 StR 64/09, NStZ 2009, 496; sowie Beschlüsse vom
  15. Januar 2010 – 5 StR 510/09, NStZ-RR 2010, 234; vom
  16. März 2010 – 5 StR 62/10 und Urteil vom
  17. Dezember 2011 – 5 StR 360/11). 5 Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest, wonach es im Falle selbst zu verantwortender Trunkenheit in der Regel gegen eine Strafrahmenverschiebung spricht, wenn sich aufgrund der persönlichen oder situativen Verhältnisse des Einzelfalls das Risiko der Begehung von Straftaten vorhersehbar signifikant infolge der Alkoholisierung erhöht hat. 6 Zur Begründung bezieht sich der Senat auf seine Ausführungen im Urteil vom
  18. August 2004 – 5 StR 93/04, BGHSt 49, 239 (240 bis 253). Sander Schneider König Berger Feilcke http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE607052016&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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