(302); Beschluss vom 25. Februar 1997 – 4 StR 49/97, NStZ-RR 1997, 193; Urteil vom 13. März 2008 – 4 StR 610/07, NStZ 2008, 508, 509). Dass daneben andere, vom Willen des Täters unabhängige Umstände zur Verhinderung der Tatvollendung beitragen, steht einem strafbefreienden Rücktritt ebenso wenig entgegen wie die Möglichkeit, etwas anderes oder mehr zu tun, um die Vollendung der Tat mit größerer Sicherheit zu verhindern (vgl. Senat, Urteil vom 7. November 1984 – 2 StR 521/84, NJW 1985, 813, 814; BGH, Beschluss vom 9. Dezember 1998 – 5 StR 584/98, NStZ 1999, 128). III. 12 Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft erzielt keinen Erfolg. 13 1. Die Revision ist zulässig und wirksam auf den Strafausspruch beschränkt. 14 Zwar hat die Staatsanwaltschaft nicht in der von § 344 Abs. 1 StPO geforderten Weise ausdrücklich erklärt, inwieweit sie das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage. Das Fehlen des Revisionsantrags ist jedoch unschädlich, da sich das Anfechtungsziel bereits eindeutig aus der Revisionsbegründungsschrift ergibt. Mit dieser greift die Staatsanwaltschaft nicht den Schuldspruch an, sondern macht mit der erhobenen Sachrüge lediglich geltend, das Landgericht habe eine zu niedrige Strafe verhängt, weil es neben dem Mordmerkmal der Heimtücke rechtsfehlerhaft nicht auch das Mordmerkmal sonstiger niedriger Beweggründe angenommen und im Rahmen der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt habe; zudem habe es dem Angeklagten zu Unrecht eine alkoholbedingte Enthemmung zum Tatzeitpunkt zugutegehalten. Da die zuletzt genannte Erwägung ausschließlich die Strafzumessung betrifft und die Frage, ob der Angeklagte aus sonstigen niedrigen Beweggründen gehandelt hat, vorliegend für den Schuldspruch wegen Mordes rechtlich nicht von Bedeutung ist und in tatsächlicher Hinsicht selbständig beurteilt werden kann (BGH, Urteil vom 22. August 1995 – 1 StR 393/95, BGHSt 41, 222, 223), ist die Revision wirksam auf den Strafausspruch beschränkt. 15 2. Die Revision ist unbegründet. Der Strafausspruch lässt keinen den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler erkennen. 16
- a)Dass das Landgericht auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen das Vorliegen des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe verneint hat, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. 17 Nach den Feststellungen war die Persönlichkeit des Angeklagten durch „zwei höchst widersprüchliche Persönlichkeitsanteile, nämlich einerseits narzisstische und andererseits dependente“ geprägt. Der Angeklagte, der zu seinem Motiv keine Angaben gemacht hat, versuchte die Geschädigte „aus einem Bündel von Motiven, teilweise narzisstische Kränkung, teilweise aufgrund seines Besitzdenkens, teilweise Verzweiflung und Verlustängste“ zu töten. Dass eines dieser Motive für die Tat ausschlaggebend gewesen sei, vermochte die Strafkammer nicht festzustellen. 18 Die auf dieser Grundlage vorgenommene Bewertung der handlungsleitenden Gefühlsregungen des Angeklagten als „noch emotional nachvollziehbar“ und insgesamt nicht als auf niedrigster Stufe stehend lässt einen Wertungsfehler nicht erkennen. Beim Vorliegen eines Motivbündels beruht die vorsätzliche Tötung nur dann auf niedrigen Beweggründen, wenn das Hauptmotiv oder die vorherrschenden Motive, welche der Tat ihr Gepräge geben, nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verwerflich sind (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Februar 1993 – 3 StR 207/92, BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 25; Senat, Urteil vom 10. März 2006 – 2 StR 561/05, NStZ 2006, 338, 340). 19
- b)Dass das Landgericht im Rahmen der konkreten Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt hat, dass der Angeklagte alkoholbedingt enthemmt war, begegnet entgegen dem Revisionsvorbringen aus den zutreffenden Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 16. Mai 2018 ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Appl Zeng Bartel Grube Schmidt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE607052018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public