BGH, Beschluss vom 06.04.2017 – I ZR 63/15 – Wahrung der Rechtsschutzmöglichkeit bei Bewerbung um ein Stipendium Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 15. Dezember…
KORE607072017 ECLI:DE:BGH:2017:060417BIZR63.15.1 BGH 1. Zivilsenat 20170406 I ZR 63/15 Beschluss § 85 BGB, § 275 BGB, § 256 ZPO vorgehend BGH, 15. Dezember 2016, Az: I ZR 63/15, Urteilvorgehend LG Saarbrücken, 6. März 2015, Az: 10 S 125/14, Urteilvorgehend AG Ottweiler, 1. Dezember 2011, Az: 16 C 147/11 (77), Urteilnachgehend BGH, 6. April 2017, Az: I ZR 63/15, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Wahrung der Rechtsschutzmöglichkeit bei Bewerbung um ein Stipendium Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 15. Dezember 2016 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
1 Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.
2 I. Der Kläger rügt vergeblich, der Senat habe bei der Entscheidung über den Hauptantrag seinen Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
3 1. Der Senat hat angenommen, dem Kläger stehe ein Anspruch auf neue Entscheidung über seine Bewerbung um das in Rede stehende Stipendium nicht zu. Der Kläger könne sich nicht auf einen "Bewerberverfahrensanspruch" entsprechend Art. 33 Abs. 2 GG oder auf eine unmittelbare oder analoge Anwendung des § 39 SVwVfG stützen, weil er zum einen keinen Zugang zu einem öffentlichen Amt begehre und zum anderen die Entscheidung einer Stiftung des privaten Rechts verwaltungsverfahrensrechtlichen Regeln nicht unterworfen sei. Im Streitfall sei das ausgeschriebene Stipendium vergeben, so dass ein etwaiger Bewerberverfahrensanspruch des Klägers, selbst wenn er bestanden hätte, jedenfalls untergegangen wäre.
Ohne Erfolg berufe sich die Revision auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der ein unterlegener Bewerber seinen Bewerberverfahrensanspruch durch eine Anfechtungsklage gegen die Ernennung weiterverfolgen könne, wenn er unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG daran gehindert worden sei, seine Rechtsschutzmöglichkeiten vor der Ernennung des Konkurrenten auszuschöpfen. Die Revision lege nicht dar, dass der Kläger im vorliegenden Fall keinen Rechtsschutz im Eilverfahren zur Verhinderung der Vergabe des Stipendiums in Anspruch nehmen konnte. Dafür sei auch nichts ersichtlich. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sei dem Kläger am 1. September 2010 mitgeteilt worden, dass er nicht in die Vorauswahl gekommen sei.
Am 21. September 2010 sei er darüber informiert worden, dass das Bewerbungsverfahren noch andauere. Bei einer solchen Sachlage spreche nichts dafür, dass der Kläger gehindert gewesen sei, innerhalb angemessener Zeit vor der Entscheidung der Beklagten über die Vergabe des Stipendiums Eilrechtsschutz zu erlangen.
4 2. Der Kläger macht geltend, mit diesen Ausführungen habe der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Kläger habe dargelegt, ihm sei mit E-Mail vom 21. September 2010 lediglich mitgeteilt worden, dass er nicht in die Vorauswahl gekommen sei, die Schlussentscheidung jedoch von der Beklagten getroffen werde. Dass eine endgültige Vergabe bereits an einen Konkurrenten erfolgt sei, sei ihm erst zu einem Zeitpunkt mitgeteilt worden, als vorgelagerter Rechtsschutz nicht mehr zu erlangen gewesen sei. Unabhängig davon wäre ein Erfolg im Eilverfahren jedenfalls daran gescheitert, dass dem Kläger zum damaligen Zeitpunkt keine Informationen über das Ergebnis der Vorauswahl sowie über die Qualifikation der vorgezogenen Bewerber vorgelegen hätten. Deshalb habe er zunächst auf Auskunft geklagt.
5 3. Die Gehörsrüge des Klägers ist unbegründet.
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In der Praxis der Verwaltungsgerichte hat sich eine Wartezeit von zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung über die Ablehnung der Bewerbung als angemessen herausgebildet (BVerwG, NJW 2011, 695 Rn. 34). Der Kläger hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits am 1. September 2010 eine Mitteilung darüber erhalten, dass seine Bewerbung wegen starker Nachfrage und nur einem verfügbaren Stipendium nicht in die Vorauswahl gekommen sei. Da nach § 3 Abs. 4 der vom Kläger vorgelegten Förderrichtlinien der beklagten Stiftung ihr Vorstand im Rahmen der Vorauswahl die Entscheidung über die Vergabe des Stipendiums trifft, war die E-Mail vom 1. September 2010 dahin zu verstehen, dass der Kläger das Stipendium nicht erhalten werde.
Ab diesem Zeitpunkt hätte er Eilrechtsschutz beantragen können. Wie sich aus der späteren E-Mail vom 21. September 2010 ergibt, war das Stipendium zu diesem Zeitpunkt - mehr als zwei Wochen später - noch nicht vergeben, so dass für den Kläger die Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz grundsätzlich möglich gewesen wäre.
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Der Kläger hätte es versäumt, vor einer abschließenden Entscheidung der Beklagten über die Vergabe des Stipendiums bei den Zivilgerichten Eilrechtsschutz mit dem Ziel einer neuen Entscheidung über seine Bewerbung in Anspruch zu nehmen. Soweit der Kläger geltend macht, ein zivilrechtliches Verfügungsverfahren wäre für ihn von vornherein wegen der ihn treffenden Darlegungs- und Beweislast für den geltend gemachten Anspruch aussichtslos gewesen, kann er damit ebenfalls keinen Erfolg haben. Nach zivilprozessualen Grundsätzen können die Schwierigkeit einer Partei, zu ihr unbekannten Vorgängen in der Sphäre der anderen Partei vorzutragen, bei der Verteilung der Darlegungslast berücksichtigt werden.
Im Übrigen verlangt ein Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nicht, dass in jedem Fall Primärrechtsschutz gewährt werden muss, wenn jedenfalls ein Schadensersatzprozess möglich ist.
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9 II. Ein Gehörsverstoß liegt auch nicht im Hinblick auf die Entscheidung über den hilfsweise geltend gemachten zweiten Feststellungsantrag vor.
10 1. Die Anhörungsrüge macht geltend, der Senat habe maßgeblichen Vortrag übergangen und sei deshalb zu dem Ergebnis gelangt, im Streitfall stehe dem Kläger unter dem Gesichtspunkt des Rehabilitationsinteresses kein besonderes Feststellungsinteresse zur Seite. Der Kläger habe vorgetragen, es liege ein besonders schwerwiegender Grundrechtseingriff vor, weil er wegen seiner Parteimitgliedschaft diskriminiert worden sei. Dies verstoße gegen den Grundsatz der Bestenauslese und das Diskriminierungsverbot. Die Berücksichtigung dieses Vorbringens sei nicht deshalb entbehrlich, weil das Berufungsgericht festgestellt habe, die Parteimitgliedschaft des Klägers sei für seine Nichtberücksichtigung im Bewerbungsverfahren nicht ursächlich gewesen. Der Kläger habe diese Feststellungen mit der Revision angegriffen und geltend gemacht, das Landgericht habe die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast verkannt, unstreitigen Vortrag des Klägers zu Unrecht als streitig behandelt, den unsubstantiierten Vortrag der Beklagten rechtsfehlerhaft als erheblich eingestuft und zudem Sachvortrag im Hinblick auf die von den Bewerbern geforderten Sprachkenntnisse übergangen.
11 2. Der vom Kläger als übergangen gerügte Vortrag ist nicht erheblich.
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14 III. Ohne Erfolg beanstandet der Kläger eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs mit der Begründung, der Senat habe ihm nicht durch eine Zurückverweisung an das Berufungsgericht nachträglich Gelegenheit gegeben, einen auf Schadensersatz gerichteten zulässigen Leistungsantrag zu stellen.
15 1. Der Kläger hat sich im Revisionsverfahren zur Begründung seines Antrags auf Neubescheidung über seine Bewerbung darauf berufen, es müsse möglich sein, die fehlerhafte Auswahlentscheidung für das Stipendium zu wiederholen. Dieser Antrag auf Neubescheidung seiner Bewerbung sei als Zwischenstation einer eventuellen Schadensersatzklage anzusehen. In einem Schadensersatzprozess müsse er darlegen und beweisen, dass er selbst das Stipendium hätte erhalten müssen und jede andere Entscheidung rechtswidrig gewesen wäre. Diesen Beweis werde er wegen des weiten Beurteilungsspielraums der Beklagten nicht führen können. Die Neubescheidungsklage sei dagegen bereits dann begründet, wenn die Auswahlentscheidung rechtswidrig sei, ohne dass es darauf ankomme, wie die richtige Entscheidung ausgesehen hätte.
16 2. Angesichts dieser Darlegungen kann der Kläger mit der Anhörungsrüge nicht mit Erfolg geltend machen, der Senat habe durch eine unterlassene Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht seine Verfahrensgrundrechte verletzt. Der Kläger hat im vorliegenden Rechtsstreit zum Ausdruck gebracht, dass er sich die Entscheidung über die Erhebung einer Schadensersatzklage vorbehalte. Weder der Anspruch auf rechtliches Gehör noch das Gebot prozessualer Fairness gebieten es, ihm durch eine Wiedereröffnung der Berufungsinstanz Gelegenheit zu geben, einen von ihm selbst als aussichtlos erachteten Klageantrag zu stellen, von dessen Verfolgung er bewusst abgesehen hat.
17 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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