KORE607082024 ECLI:DE:BGH:2024:300124BKZB65.23.0 BGH Kartellsenat 20240130 KZB 65/23, KZB 66/23, KZB 67/23 Beschluss vorgehend BGH, 4. Dezember 2023, Az: KZB 65/23vorgehend OLG Celle, 23. Mai 2023, Az: 13 U 65/22 (Kart)vorgehend LG Hannover, 17. Oktober 2022, Az: 13 O 52/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Erinnerungen des Klägers gegen die Kostenansätze vom 18. Dezember 2023 - Kassenzeichen 780023148352, 780023148360 und 780023148378 - werden zurückgewiesen. 1 1. Der Senat hat mit Beschlüssen vom 4. Dezember 2023 die Rechtsmittel des Klägers gegen die Beschlüsse vom 23. Mai 2023 des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Celle, mit denen das Berufungsgericht die Berufung des Klägers verworfen, seine Gegenvorstellung gegen die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und das Ablehnungsgesuch des Klägers verworfen hat, auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Die Gerichtskosten sind vom Kläger mit Kostenrechnungen vom 18. Dezember 2023 zu den Kassenzeichen 780023148352, 780023148360 und 780023148378 erhoben worden. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Eingabe vom 4. Januar 2024, die die Kostenbeamtin jeweils als Erinnerung angesehen und der sie nicht abgeholfen hat. 2 2. Die zu den obigen Akten- und Kassenzeichen eingelegte und als Einspruch bezeichnete Eingabe des Klägers ist jeweils als eine nach § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung anzusehen, da er sich als Empfänger der Kostenrechnung gegen seine Zahlungspflicht wendet. In der Sache haben die Erinnerungen aber keinen Erfolg. 3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.