(1)Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Das Gericht muss anhand des Parteivortrags beurteilen können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolgen erfüllt sind. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen, die etwa den Zeitpunkt und den Vorgang bestimmter Ereignisse betreffen, nicht verlangt werden; es ist dann Sache des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme die benannten Zeugen nach Einzelheiten zu befragen, die ihm für die Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen (z.B. Senat, Urteile vom
- Oktober 2017 aaO Rn. 33; vom
- Juni 2016 - III ZR 308/15, WM 2016, 1333 Rn. 18; vom
- Dezember 2012 - III ZR 66/12, WM 2013, 68 Rn. 10 und vom
- Mai 2003 - III ZR 7/02, juris Rn. 15; BGH, Urteile vom
- April 2007 - II ZR 325/05, WM 2007, 1025 Rn. 23 und vom
- Dezember 2002 - V ZR 359/01, NJW-RR 2003, 491; Beschlüsse vom
- Februar 2014 - VII ZR 160/12, NJW-RR 2014, 456 Rn. 12 und vom
- Juli 2013 - VII ZR 59/12, NJW 2013, 3180 Rn. 11). Hierbei ist auch zu berücksichtigen, welche Angaben einer Partei zumutbar und möglich sind. Falls sie keinen Einblick in die Geschehensabläufe hat und ihr die Beweisführung deshalb erschwert ist, darf sie auch vermutete Tatsachen unter Beweis stellen. Sie ist grundsätzlich nicht gehindert, Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genauen Kenntnisse hat, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält (z.B. Senat, Urteile vom
- Oktober 2017 aaO und vom
- Mai 2003 aaO; BGH, Urteile vom
- Juni 2014 - VI ZR 560/13, WM 2014, 1470 Rn. 36; vom
- Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 40; vom
- Dezember 2002 aaO; vom
- April 1995 - VI ZR 178/94, NJW 1995, 2111, 2112 und vom
- März 1991 - II ZR 90/90, NJW-RR 1991, 888, 891; Beschluss vom
- Oktober 2016 - VI ZR 547/14, juris Rn. 10). Die Ablehnung eines angebotenen Beweises für eine grundsätzlich erhebliche Tatsache ist nur zulässig, wenn sie so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann oder wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich ins Blaue hinein aufgestellt worden ist, mithin aus der Luft gegriffen ist und sich deshalb als Rechtsmissbrauch darstellt. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist allerdings Zurückhaltung geboten. In der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher Anhaltspunkte vorliegen (z.B. Senat, Urteile vom
- Oktober 2017 und vom
- Mai 2003; BGH, Urteile vom
- Juni 2014,
- Mai 2012,
- Dezember 2002,
- April 1995 und
- März 1991; jeweils aaO). 27
(2)Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte ihrer Substantiierungslast genügt und die Behauptung der Klägerin, ein Emissionsprospekt sei ihr nicht übergeben worden, ausreichend bestritten. 28 Sie hat unter Bezugnahme auf das von der Klägerin in der Beitrittserklärung vom
- Mai 2007 gesondert unterschriebene Empfangsbekenntnis vorgetragen, der Emissionsprospekt sei der Klägerin übergeben worden. In Anbetracht der Bezugnahme auf das Empfangsbekenntnis der Klägerin, aus dem sich greifbare Anhaltspunkte für den Erhalt des Prospekts vor der Zeichnung der Beteiligung ergeben, ist dieser Vortrag der Beklagten nicht willkürlich ins Blaue hinein aufgestellt oder aus der Luft gegriffen. 29 Zwar ergibt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, aus dem Empfangsbekenntnis nichts für einen rechtzeitigen Empfang des Emissionsprospekts, der es der Klägerin ermöglicht hätte, seinen Inhalt vor Zeichnung der Beteiligung zur Kenntnis zu nehmen (vgl. hierzu Senat, Urteil vom
- Februar 2016 - III ZR 14/15, WM 2016, 504 Rn. 16 mwN). Ein solcher Vortrag war von der Beklagten indes auch nicht zu fordern. Die erhöhte Substantiierungslast des beklagten Anlageberaters betreffend die Übergabe des Emissionsprospekts beruht auf der Behauptung einer negativen Tatsache durch den Anleger, der gänzlich fehlenden Übergabe des Prospekts. Zwar wird sie im Regelfall die Darlegung des Zeitpunkts und der Umstände der Prospektübergabe erfordern. Die Übergabe des Emissionsprospekts kann jedoch vom Anlageberater im Ausnahmefall auch auf andere Weise substantiiert vorgetragen werden, insbesondere durch die Bezugnahme auf ein den Erhalt des Prospekts bestätigendes, nach § 309 Nr. 12 Hs. 2 BGB wirksames Empfangsbekenntnis. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dem Anlageberater die Darlegung des Zeitpunkts und der Umstände der Übergabe des Prospekts nicht möglich und zumutbar ist. 30 So liegt der Fall hier. Der Beklagten ist - wie ausgeführt - weiterer Vortrag zu den Umständen der von ihr behaupteten Prospektübergabe nicht möglich, weil sie diese Umstände nicht kennt und auch nicht mit zumutbaren Mitteln in Erfahrung zu bringen vermag. Vor diesem besonderen Hintergrund genügt die auf das von der Klägerin unterschriebene Empfangsbekenntnis gestützte Behauptung einer erfolgten Prospektübergabe. Vortrag zum Zeitpunkt der Prospektübergabe kann von der Beklagten hingegen nicht verlangt werden. Vielmehr ist es Sache des Tatrichters, auf den Beweisantritt der Klägerin den von dieser benannten Zeugen M. zu der Prospektübergabe und gegebenenfalls zu ihrem Zeitpunkt zu befragen. Dagegen kann die Behauptung der Beklagten, der Prospekt sei der Klägerin "ca. 10 Tage" vor der Zeichnung übergeben worden, der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Dieser Vortrag der - insofern zur Darlegung weder verpflichteten noch fähigen - Beklagten erfolgte erkennbar ohne nähere Anhaltspunkte und aus reiner Darlegungsnot. Er wurde zudem von der Klägerin ausdrücklich bestritten. 31
- Da die Beklagte die von der Klägerin behauptete fehlende Übergabe des Emissionsprospekts gemäß § 138 Abs. 2 ZPO hinreichend (positiv) bestritten hat, kommt es auf die - vom Berufungsgericht verneinte - Frage, ob der Anlageberater die vom Anleger behauptete fehlende Übergabe des Emissionsprospekts gemäß § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen bestreiten darf, nicht an. Von einer fehlenden Prospektübergabe kann nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht ausgegangen werden. III. 32 Das angefochtene Urteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO), das die Beweisaufnahme zu der von der Klägerin behaupteten und unter Beweis gestellten fehlenden Übergabe des Emissionsprospekts nachzuholen haben wird. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 33
- Sollte davon auszugehen sein, dass der Klägerin der Emissionsprospekt nicht oder nicht rechtzeitig übergeben wurde, wird zu prüfen sein, ob eine hinreichende mündliche Aufklärung der Klägerin über die Risiken und Eigenschaften der Beteiligung durch den Handelsvertreter M. erfolgt ist. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei dem Vortrag der Klägerin, nicht aufgeklärt worden zu sein, nicht mit der gebotenen Substanz entgegen getreten, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat insofern die an den Beklagtenvortrag zu stellenden Substantiierungsanforderungen nicht überspannt. 34 Es ist von der Verjährung der auf eine mangelnde Aufklärung der Klägerin gestützten Schadensersatzansprüche ausgegangen, soweit nicht die mangelnde Aufklärung über das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung (§ 172 Abs. 4 HGB) und über das Blind Pool - Risiko betroffen ist. Die Beklagte hat zwar auch insofern eine hinreichende Aufklärung durch den Handelsvertreter M. positiv behauptet. Dabei hat sie sich zur Substantiierung ihres Vortrags auf die Angaben in dem von der Klägerin unterzeichneten persönlichen Beraterbogen gestützt. Indes ergibt sich daraus - wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt - nicht, dass die Klägerin auch über das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung und über das Blind Pool - Risiko aufgeklärt worden ist. So ist bereits fraglich, über welche Risiken und wie in dem "Angebotsprospekt" informiert wird, anhand dessen laut dem Beraterbogen die Klägerin aufgeklärt worden sein soll. Denn in dem Beraterbogen wird, worauf das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend hinweist, der weitere Begriff des "Hauptprospekts" verwendet und hinsichtlich der Risiken der Beteiligung auf dessen Inhalt verwiesen. Ob Angebotsprospekt und Hauptprospekt identisch sind, wird nicht deutlich. Zudem ist unter den im Beraterbogen "exemplarisch" aufgezählten Risiken, über die der Hauptprospekt aufklären soll, nicht das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung genannt. Unter "Portfolio" wird zwar erwähnt, dass der Fonds als Blind Pool konzipiert ist. Die mit einem Blind Pool verbundenen Risiken bleiben jedoch im Dunkeln. Das Berufungsgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die im Hinblick auf die vorgenannten Risiken unspezifischen Angaben im Beraterbogen nicht genügen, um dem hierauf Bezug nehmenden Vortrag der Beklagten den erforderlichen Grad an Substantiierung zu verleihen. 35
- Sollte von einer Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten auszugehen sein, wird die Kausalität der Pflichtverletzung für die Anlageentscheidung der Klägerin zu prüfen sein. Die Beklagte wird in dem neuen Berufungsverfahren Gelegenheit erhalten, ihren Sachvortrag zur Wahrnehmung der Risikobereitschaft der Klägerin seitens des Zeugen M. zu ergänzen. Dieser und die Klägerin unterzeichneten den Beraterbogen, wie sich aus den dortigen Eintragungen ergibt, am selben Tag, dem Tag der Zeichnung der Beteiligung durch die Klägerin (
- Mai 2007). Es erscheint daher naheliegend, dass die Klägerin sich gegenüber M. anlässlich der Unterzeichnung des Beraterbogens zu ihrer dort angegebenen Risikobereitschaft geäußert hat. Eine von ihr mitgeteilte hohe Risikobereitschaft könnte darauf hindeuten, dass sie auch bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung über die vorgenannten Risiken der Beteiligung diese gezeichnet hätte. Herrmann Tombrink Remmert Reiter Pohl http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE607092018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public