teil der Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin ist ein Zusammenschluss deutscher Verwertungsgesellschaften, der ihre Gesellschafter das Inkasso der von ihnen wahrgenommenen Ansprüche der Urheber und Leistungsschutzberechtigten auf Zahlung einer Vergütung für Vervielfältigungen
G übertragen haben. Die Beklagte hat im Zeitraum vom
Durchführung des in § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 16 Abs. 1 UrhWG vorgesehenen Verfahrens vor der Schiedsstelle (Einigungsvorschlag vom
Kalenderjahren Auskunft über die Stückzahl der von ihr in der Bundesrepublik Deutschland jeweils im Zeitraum vom
Installation eines entsprechenden Treibers automatisch erkannt werden können. Speicherkarten (auch Flash Card oder Memory Card genannt) im Sinne dieses Antrages sind kompakte, wieder beschreibbare Wechselspeichermedien ohne eine Schnittstelle des Typs Universal Serial Bus, auf denen Informationen wie Text, Bilder, Audio und Video in Form von digitalen Daten mittels sogenannter nicht rotierender Technologie gespeichert werden können und die als Wechseldatenträger oder als Speichererweiterung benutzt werden können. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für jeden laut Auskunft
vorstehender Ziffer I in der Bundesrepublik Deutschland von ihr veräußerten oder in Verkehr gebrachten USB-Stick und für jede laut Auskunft
vorstehender Ziffer I von ihr veräußerte oder in Verkehr gebrachte Speicherkarte an die Klägerin eine Vergütung von 0,10 € zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer sowie zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem
bereits aus der gesetzlichen Regelung. Die Beklagte mache ohne Erfolg geltend, die Vergütungspflicht entfalle, weil sie die Produkte stets nur an Gewerbetreibende und nie an Privatpersonen verkauft oder abgegeben habe. 10 Der auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Vergütung für die USB-Sticks und Speicherkarten gerichtete Antrag der Klägerin sei gleichfalls begründet. Die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Vergütung folge dem Grunde
bereits aus der gesetzlichen Regelung. Die Höhe der Vergütung ergebe sich aus dem ab dem
die Zahlung einer angemessenen Vergütung und gemäß § 54f Abs. 1 UrhG die Erteilung von Auskunft über deren Stückzahl und - im Falle des Bezugs im Inland als Händler - deren Bezugsquelle verlangen kann. Für USB-Sticks und Speicherkarten, die
weislich nicht oder allenfalls in geringfügigem Umfang zur Vervielfältigung von Werken zum Privatgebrauch verwendet wurden, muss die Beklagte allerdings keine Vergütung zahlen. 13
der Art eines Werkes zu erwarten, dass es
G vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes
G gegen den Hersteller und
G gegen den Importeur und den Händler von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.
G kann der Urheber von dem
G zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien verlangen.
G erstreckt sich die Auskunftspflicht des Händlers auch auf die Benennung der Bezugsquellen. 14
ihrem - im Revisionsverfahren als zutreffend zu unterstellenden - Vorbringen die hier in Rede stehenden Produkte ausschließlich an Gewerbetreibende und nie an Privatpersonen verkauft oder abgegeben habe. An Gewerbetreibende gelieferte Speichermedien sind nicht von vornherein von der Vergütungspflicht auszunehmen. Allerdings geht der sämtliche von der Beklagten in Deutschland veräußerte oder in Verkehr gebrachte USB-Sticks und Speicherkarten umfassende Feststellungsantrag zu weit. Die Beklagte muss für USB-Sticks und Speicherkarten, die
weislich nicht oder allenfalls in geringfügigem Umfang zur Vervielfältigung von Werken zum Privatgebrauch verwendet wurden, keine Vergütung zahlen. 19 a)
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG ist die unterschiedslose Anwendung der Vergütung für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, mit der Richtlinie unvereinbar (EuGH, Urteil vom
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge keine Weiterveräußerung an Endnutzer aus, die die Speichermedien zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen verwenden (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 45 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 54 - PC III; BGH, Urteil vom
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen Hersteller oder Importeure, die zur Zahlung einer Vergütung für Geräte oder Speichermedien verpflichtet sind und Geräte oder Speichermedien mit dem Wissen an Gewerbetreibende verkaufen, dass sie von diesen weiterverkauft werden sollen, ohne aber Kenntnis davon zu haben, ob es sich bei den Endabnehmern um private oder gewerbliche Kunden handelt, von der Zahlung dieser Vergütung befreit werden, wenn sie
weisen, dass die in Rede stehenden Geräte oder Speichermedien an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Verkauf geliefert worden sind. Ist gleichwohl eine Privatkopievergütung geleistet worden, so muss ein Anspruch auf Erstattung der Privatkopievergütung bestehen, der durchsetzbar ist und die Erstattung der gezahlten Vergütung nicht übermäßig erschwert (vgl. EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 31 und 37 - Amazon/Austro-Mechana I; GRUR 2015, 478 Rn. 45 und 55 - Copydan/Nokia; EuGH, Urteil vom
weis entkräftet werden, dass mit Hilfe dieser Geräte oder Speichermedien allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Vervielfältigungen
G angefertigt worden sind oder
dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 53 - PC III; GRUR 2016, 792 Rn. 111 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; GRUR 2017, 172 Rn. 94 bis 98 - Musik-Handy). Wird dieser
weis geführt, sind Hersteller, Importeur oder Händler von der Zahlung der Vergütung befreit. Ist die Vergütung von ihnen bereits geleistet worden, haben sie einen Anspruch auf deren Erstattung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB). Es kann offenbleiben, ob der danach bestehende Erstattungsanspruch, wie
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erforderlich, die Erstattung der gezahlten Vergütung nicht übermäßig erschwert. Da der Anspruch der Beklagten auf eine
trägliche Entrichtung der Speichermedienvergütung gerichtet ist, erfasst er von vornherein keine Speichermedien, die
weislich nicht zur Anfertigung von Privatkopien verwendet worden sind, so dass sich die Frage einer Rückerstattung überzahlter Vergütungen nicht stellt (BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 102 - Musik-Handy; GRUR 2017, 684 Rn. 42 - externe Festplatten). Auch insoweit kommt daher - entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Ansicht - eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht in Betracht. 23 c) Der Beklagten muss es allerdings gestattet sein, im Zusammenhang mit der Erteilung der von der Klägerin begehrten Auskünfte
zuweisen, dass die von ihr in Verkehr gebrachten Speichermedien nicht zur Herstellung von Privatkopien verwendet worden sind. Vor diesem Hintergrund geht der auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer bestimmten Vergütung für alle von der Auskunft erfassten USB-Sticks und Speicherkarten gerichtete Klageantrag zu weit. Von einer entsprechenden Feststellung der Zahlungspflicht wären USB-Sticks und Speicherkarten erfasst, die an gewerbliche Abnehmer zu
weislich anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien veräußert worden sind, obwohl in diesen Fällen keine Vergütungspflicht besteht. Wird der Vergütungsschuldner - wie im Streitfall - auf Zahlung einer Vergütung für bereits in Verkehr gebrachte Speichermedien in Anspruch genommen, kann eine Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung nur hinsichtlich derjenigen Speichermeiden festgestellt werden, die nicht an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien veräußert worden sind (BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 259/14, ZUM-RD 2017, 262; BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 104 bis 106 - Musik-Handy). 24 II. Das Oberlandesgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass der auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Vergütung von 0,10 € pro USB-Stick oder Speicherkarte gerichtete Antrag der Klägerin der Höhe
begründet ist. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts ergibt sich die Höhe der Vergütung zwar nicht aus dem ab dem
prüfung nicht stand. 26
G nur von ihnen wahrzunehmenden Ansprüche auf Gerätevergütung
den § 54 Abs. 1 und § 54b Abs. 1 UrhG - wie hier - auf eine von ihnen gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Geltendmachung übertragen haben, die selbst keine Verwertungsgesellschaft, sondern lediglich eine Inkassogesellschaft ist, ist die Inkassogesellschaft in entsprechender Anwendung von § 12 UrhWG zum Abschluss eines Gesamtvertrags berechtigt und verpflichtet (vgl. BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 22 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik). Sie ist in einem solchen Fall in entsprechender Anwendung von § 13 Abs. 1 Satz 1 UrhWG ferner berechtigt, Tarife über die Vergütung aufzustellen, die sie auf Grund der auf sie zur Geltendmachung übertragenen Rechte und Ansprüche fordert (vgl. auch § 3 VGG und Begründung zum Regierungsentwurf eines VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes, BT-Drucks. 18/7223, S. 72 f.). 28 c) Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob der Gemeinsame Tarif der Klägerin, der VG Wort und der VG Bild-Kunst vom 20. April 2010 - wie die Revision weiter geltend macht - unwirksam ist, weil ihm keine empirischen Untersuchungen der Schiedsstelle zugrunde liegen. Im Übrigen lässt sich § 13a Abs. 1 Satz 3, § 14 Abs. 5a UrhWG entgegen der Ansicht der Revision nicht entnehmen, dass eine Verwertungsgesellschaft einen Tarif über die Vergütung
G stets erst
Vorliegen von der Schiedsstelle durchzuführender empirischer Untersuchungen zum Maß der tatsächlichen Nutzung der Geräte oder Speichermedien für vergütungspflichtige Vervielfältigungen aufstellen darf. Vielmehr ergibt sich aus § 13a Abs. 1 Satz 2 UrhWG, § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 UrhSchiedsV, dass eine Verwertungsgesellschaft einen Tarif über die Vergütung
G ohne Vorliegen empirischer Untersuchungen durch die Schiedsstelle aufstellen darf, wenn - wie hier - Gesamtvertragsverhandlungen mit einem Herstellerverband scheitern oder ein Herstellerverband den Abschluss eines Gesamtvertrags von vornherein ablehnt (vgl. BGH, GRUR 2017, 684 Rn. 76 bis 80 - externe Festplatten). 29 d) Es kommt schließlich nicht darauf an, ob die Erwägungen des Oberlandesgerichts zur Angemessenheit dieses Tarifs den Angriffen der Revision standhalten. Im Übrigen lassen diese Erwägungen keinen Rechtsfehler erkennen. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass vergleichbare Regelungen in einem Gesamtvertrag einen gewichtigen Anhaltspunkt für die Angemessenheit einer geforderten Vergütung bieten, insbesondere wenn der Gesamtvertrag zwischen den Prozessparteien oder unter Beteiligung einer der Parteien abgeschlossen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2013 - I ZR 84/11, GRUR 2013, 1220 Rn. 20 = WRP 2013, 1627 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet). Die Beklagte war zwar nicht Partei der zwischen der Klägerin, der VG Wort und der VG Bild-Kunst auf Seiten der Verwertungsgesellschaften und unter anderem dem IM auf Seiten der Verbände geschlossenen Gesamtvertrag vom 24. März 2010.
den Feststellungen des Oberlandesgerichts war die Beklagte im Zeitpunkt der Verhandlungen allerdings Mitglied des IM und ist dem Gesamtvertrag mit Wirkung zum
der gesetzlichen Regelung des § 54a UrhG angemessen. 31 a)
G ist maßgebend für die Vergütungshöhe, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen
G genutzt werden. Dabei ist
G zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen
G auf die betreffenden Werke angewendet werden.
G darf die Vergütung Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen. 32 b) Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Klägerin habe auf der Grundlage des Ergebnisses der von ihr in Auftrag gegebenen Untersuchungen der TNS Infratest zur Nutzung von USB-Sticks im Jahr 2009 und von Speicherkarten im Jahr 2011 für vergütungspflichtige Vervielfältigungshandlungen zutreffend
G eine Vergütung in Höhe von 5 € ermittelt. Die von der Klägerin geforderte Vergütung in Höhe von 0,10 € pro vergütungspflichtigem Speichermedium sei auch unter Berücksichtigung einer
Maßgabe von § 54a Abs. 4 UrhG veranlassten Korrektur nicht zu beanstanden, da sie sich auf weniger als 1% der maßgeblichen Endverbraucherpreise dieser Speichermedien belaufe. 33 c) Die Revision rügt, einer Berücksichtigung der von der Klägerin vorgelegten TNS-Infratest-Studie zum Nutzerverhalten stehe entgegen, dass sich diese Studie nicht auf den gesamten hier in Rede stehenden Zeitraum vom
G für die Vergütungshöhe maßgebliche Maß der Nutzung der Speicherkarten bereits in den Jahren 2008 und 2009 demjenigen entsprochen habe, das in der von der Klägerin vorgelegten Studie für das Jahr 2011 ermittelt worden sei. Desgleichen könne nicht davon ausgegangen werden, dass die für das Jahr 2009 ermittelte Nutzung von USB-Sticks derjenigen im Jahr 2008 entsprochen habe. 34 d) Damit kann die Revision keinen Erfolg haben. Die Revision zeigt keinen vom Oberlandesgericht übergangenen Vortrag der Beklagten auf, aus dem sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich die Nutzung von USB-Sticks im Jahr 2008 und von Speicherkarten in den Jahren 2008 und 2009 in einer Weise von der Nutzung von USB-Sticks im Jahr 2009 und von Speicherkarten im Jahr 2011 unterschieden hat, dass die
dem Maß der tatsächlichen Nutzung (§ 54a Abs. 1 UrhG) und unter Berücksichtigung der Kappungsgrenze (§ 54a Abs. 4 UrhG) zu ermittelnde Vergütung geringer ist als die von der Klägerin geforderte Vergütung in Höhe von 0,10 € pro Speichermedium. Allein der Umstand, dass es sich bei USB-Sticks und Speicherkarten um zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neufassung des Urheberrechtsgesetzes am
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union steht es den Mitgliedstaaten angesichts der praktischen Schwierigkeiten, die privaten Nutzer zu identifizieren und sie zu verpflichten, den den Rechtsinhabern entstandenen
teil zu vergüten, frei, mit der Verpflichtung zur Zahlung des gerechten Ausgleichs auch diejenigen zu belasten, die über Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung verfügen und sie zu diesem Zweck Privatpersonen zur Verfügung stellen. Das Interesse der Hersteller, Importeure und Händler, nicht anstelle der Nutzer als eigentlichen Schuldnern des gerechten Ausgleichs mit einer Abgabe zugunsten der Rechtsinhaber belastet zu werden, ist innerhalb eines solchen Systems regelmäßig dadurch gewahrt, dass sie die für die Privatkopie zu entrichtende Abgabe in den Preis für die Überlassung der vergütungspflichtigen Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung einfließen lassen können (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 48 - Padawan/SGAE; EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - C-462/09, Slg. 2011, I-5331 = GRUR 2011, 909 Rn. 23 und 29 - Stichting/Opus; EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 23 bis 25 - Amazon/Austro-Mechana I; EuGH, Urteil vom 10. April 2014 - C-435/12, GRUR 2014, 546 Rn. 52 = WRP 2014, 682 - ACI Adam/Thuiskopie). Der Umstand, dass eine
trägliche Weiterbelastung der Gerätevergütung durch Hersteller, Importeure oder Händler an den eigentlichen Vergütungsschuldner nicht mehr möglich sein mag, schließt eine rückwirkende Geltendmachung und Durchsetzung des Vergütungsanspruchs nicht aus. Mussten die Hersteller, Importeure oder Händler damit rechnen, dass die Geräte oder Speichermedien vergütungspflichtig sind, können sie sich grundsätzlich nicht mit Erfolg darauf berufen, eine
trägliche Weiterbelastung der Gerätevergütung sei unmöglich (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 54 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 48 - PC III; GRUR 2017, 172 Rn. 91 - Musik-Handy). Diese Beurteilung steht - entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Ansicht - ohne Zweifel damit in Einklang, dass es Herstellern, Importeuren und Händlern
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union möglich sein muss, die Privatkopievergütung in den Preis der Geräte oder Speichermedien einfließen zu lassen und damit auf die Nutzer als eigentliche Vergütungsschuldner abzuwälzen. Diese Möglichkeit bestünde zwar nicht, wenn die Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung nicht bereits beim Inverkehrbringen der Geräte oder Speichermedien bestanden hätte, sondern erst
träglich und rückwirkend geschaffen worden wäre. Das ist hier aber nicht der Fall. Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union bedarf es daher auch insoweit nicht. 37
Aufstellen eines Tarifs durch die Verwertungsgesellschaften geschuldet, ist unzutreffend. Ein auf dieser Annahme beruhender Rechtsirrtum konnte kein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten begründen. Die Verpflichtung von Herstellern, Importeuren und Händlern zur Zahlung einer Vergütung für Geräte oder Speichermedien besteht auch
neuem Recht kraft Gesetzes (§ 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG) und wird nicht erst durch das Aufstellen eines Tarifs oder den Abschluss eines Gesamtvertrags begründet. Desgleichen ergibt sich die Höhe dieser Vergütung auch
neuem Recht aus dem Gesetz (§ 54a UrhG; vgl. § 13a Abs. 1 Satz 1 UrhWG, § 40 Abs. 1 Satz 1 VGG) und wird nicht erst durch von Verwertungsgesellschaften aufgestellte Tarife oder die als Tarife geltenden Vergütungssätze in Gesamtverträgen bestimmt. 39
Juni 2016 das Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG) an die Stelle des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Urheberrechtswahrnehmungsgesetz - UrhWG) getreten. Auf Verfahren, die am 1. Juni 2016 bei der Schiedsstelle anhängig sind, sind
WG und die Urheberrechtsschiedsstellenverordnung, jeweils in der bis zum
prüfbar (vgl. BGH, Urteil vom
unmittelbar aus dem Gesetz. Gleiches gilt, wenn die Verwertungsgesellschaft keinen Tarif aufgestellt hat. Selbst wenn die Verwertungsgesellschaft damit gegen ihre Verpflichtung zur Aufstellung von Tarifen (§ 13 Abs. 1 Satz 1, § 13a UrhWG, § 38 Satz 1, § 40 VGG) verstoßen hat, führt dies nicht dazu, dass sie daran gehindert ist, aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte eine Vergütung zu fordern (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2011 - I ZR 175/10, GRUR 2012, 715 Rn. 19 = WRP 2012, 950 - Bochumer Weihnachtsmarkt). Die Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung und die Höhe der Vergütung ergeben sich auch dann unmittelbar aus dem Gesetz. 41
WG, § 38 Satz 2 VGG als Tarife, deren Angemessenheit - ebenso wie die Angemessenheit einseitig aufgestellter Vergütungssätze - gerichtlich
prüfbar ist (BGH, GRUR 2013, 1037 Rn. 25 - Weitergeltung als Tarif). Die Verpflichtung der nicht durch den Gesamtvertrag gebundenen Mitglieder der Nutzervereinigung zur Zahlung einer Vergütung ergibt sich ebenso wie die Höhe dieser Vergütung unmittelbar aus dem Gesetz. 42
Aufstellung und Veröffentlichung eines entsprechenden Tarifs, in denen die Verwertungsgesellschaft einen solchen Tarif erst
Vorliegen (§ 13a Abs. 1 Satz 3, § 14 Abs. 5a UrhWG) oder nur auf Grundlage (§ 40 Abs. 1 Satz 2, § 93 VGG) einer von der Schiedsstelle durchzuführenden empirischen Untersuchung zur Ermittlung der
G maßgeblichen Nutzung aufstellen darf. Der Umstand, dass diese Tarife auf empirischen Untersuchungen beruhen, ändert nichts daran, dass es sich dabei nur um einseitige Angebote der Verwertungsgesellschaft zum Abschluss eines Lizenzvertrags handelt. 43 bb) Im Übrigen musste die Beklagte
den Feststellungen des Berufungsgerichts damit rechnen, von der Klägerin für den hier in Rede stehenden Zeitraum auf Zahlung einer Vergütung in einer Größenordnung zwischen acht und zwölf Cent pro USB-Stick und Speicherkarte in Anspruch genommen zu werden.
den Feststellungen des Oberlandesgerichts hatte der Verband Informationskreis Aufnahmemedien (IM), dessen Gesellschafterin die Beklagte war, der Klägerin bereits im Rahmen der Gesamtvertragsverhandlung am
WG als Tarif weitergeltender Gesamtvertrag bestand, hätte sich die Beklagte hinsichtlich der Höhe der Vergütung an den
altem Recht in der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG aF gesetzlich bestimmten Vergütungssätzen orientieren können. Danach betrug die Vergütung für jede Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung bei Tonträgern 0,0614 € und bei Bildträgern 0,0870 € (vgl. BGH, GRUR 2017, 684 Rn. 36 - externe Festplatten). 44 III. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union
GH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt ist oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist. 45 C. Danach ist das Urteil des Oberlandesgerichts auf die Revision der Beklagten insoweit aufzuheben, als das Oberlandesgericht hinsichtlich des Feststellungsantrags zum
teil der Beklagten erkannt hat (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache insoweit nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), ist sie im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Die Formulierung einer entsprechenden Einschränkung des Klagebegehrens ist Aufgabe der Klägerin. Ihr wird im insoweit wiedereröffneten Verfahren vor dem Oberlandesgericht Gelegenheit zu geben sein, ihre Feststellungsanträge
Maßgabe der vorstehenden Ausführungen (Rn. 23) zu beschränken. Bei - wie im Streitfall - erstmals in der Revisionsinstanz festgestellten Mängeln des Klageantrags gebieten der Grundsatz des Vertrauensschutzes und des Anspruchs der Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren, dem Kläger Gelegenheit zu geben, im wiedereröffneten Verfahren den insoweit bestehenden Bedenken durch eine angepasste Antragsfassung Rechnung zu tragen (BGH, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.