KORE607132026 ECLI:DE:BGH:2026:250226U2STR526.25.0 BGH 2. Strafsenat 20260225 2 StR 526/25 Urteil vorgehend LG Darmstadt, 28. Februar 2025, Az: 11 Ks 13/24 DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 28. Februar 2025 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat Erfolg. I. 2 Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 3 Die aus Bangladesch stammende Angeklagte heiratete mit 19 Jahren den zwei Jahre älteren U., das spätere Tatopfer. Kurze Zeit nach der Hochzeit wanderte das Ehepaar nach Deutschland aus, um sich den Traum von einem besseren Leben zu erfüllen. Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor, die 1987, 1989 und 1995 in Deutschland geboren wurden. 4 Die Ehe, in der die Angeklagte die Rolle der Hausfrau ausfüllte, war von Beginn an von Gewalt, Erniedrigung und totaler Kontrolle durch den Ehemann geprägt. Dieser erwartete von der Angeklagten, die er zur Festigung seiner Machtposition sozial vollständig isolierte, rund um die Uhr für ihn zu arbeiten. Im Rahmen seiner aggressiven Ausbrüche misshandelte der Ehemann die Angeklagte körperlich. Auch seinen Kindern gegenüber lebte er sein Selbstverständnis als Familienpatriarch, dessen Willen man sich blind zu unterwerfen hatte, rücksichtlos und gewalttätig aus. Dies schmerzte die Angeklagte, die ihre Kinder liebte und zu ihnen eine sehr innige und liebevolle Beziehung pflegte, zusätzlich. Das dominante und aggressive Verhalten legte der Ehemann auch nach dem Auszug der Kinder aus dem Elternhaus nicht ab, sondern erstreckte es auf deren Ehepartner. 5 Obwohl die Angeklagte stark unter dem patriarchalisch geprägten Verhältnis litt und daran verzweifelte, unterwarf sie sich ihrem Ehemann und fügte sich allen Vorgaben. Insbesondere war ihr eine Trennung verbunden mit einem Auszug aus der ehelichen Wohnung nicht möglich. Daher ertrug sie neben den täglichen Anfeindungen und Aggressionen die mehrfach seit dem Jahr 2020 von ihrem Ehemann ausgesprochene, von ihr ernst genommene und sie tief demütigende Drohung, eine 30 Jahre jüngere Frau aus Bangladesch heiraten zu wollen. 6 Trotz des für sie unerträglichen Verhaltens ihres Ehemannes hoffte die Angeklagte auf eine Veränderung, wenn sie sich so gut wie möglich um ihn kümmere. Diese Hoffnung erfüllte sich jedoch nicht. Im Februar 2024 verbot der Ehemann der Angeklagten sogar den weiteren Kontakt zu der zweitgeborenen Tochter und deren Familie, worunter die Angeklagte stark litt. 7 Die Geschehnisse ließen die Angeklagte so sehr verzweifeln, dass sie sich nicht weiter in der Lage sah, dieses Leben fortzuführen. Von dem zunächst ernsthaft erwogenen Ausweg der Selbsttötung nahm sie nach reiflicher Überlegung Abstand, da sie Angst hatte, dass sich die Aggressionen und die Gewalt des Ehemannes sodann ausschließlich gegen die gemeinsamen Kinder richten würden. Ferner hatte sie Angst, dass ihr Mann die älteste Tochter zwingen werde, ihren Platz einzunehmen und an ihrer Stelle leiden zu müssen. 8 Die Angeklagte sah daher keinen anderen Ausweg, den Gewalttätigkeiten, Aggressionen und Demütigungen ihres Ehemannes zu entkommen und die Unversehrtheit ihrer Kinder für die Zukunft zu garantieren, als diesem das Leben zu nehmen. Sie entschloss sich deswegen, ihn mit einer Medikamentenüberdosis zu töten, da ihr bewusst war, dass sie ihm körperlich unterlegen war und eine andere Möglichkeit zur Tötung nicht bestand. In Umsetzung dieses Vorhabens beschaffte sie sich eine Packung Rivotril 2 Milligramm à 100 Tabletten sowie eine Packung Zolpidem 10 Milligramm à 20 Tabletten, wobei sie davon ausging, dass eine Verabreichung aller Tabletten zum Tode führen werde. 9 Am 29. Mai 2024 hatte ihr Ehemann besonders schlechte Laune, die er an der Angeklagten mit Beschimpfungen, Beleidigungen und körperlicher Gewalt ausließ. Durch die über Jahrzehnte physisch und psychisch ausgeübte Gewalt war die Angeklagte zermürbt, sah sich am Ende ihrer Kräfte und entschloss sich in ihrer Verzweiflung, ihren Ehemann zu töten. Sie löste am Abend desselben Tages die Medikamente in einem Getränk auf und servierte es ihm. Als er das Getränk zu sich nahm, rechnete er nicht mit einem Angriff der Angeklagten. Unmittelbar danach legte er sich auf ein Sofa, wurde erheblich sediert und bewusstlos. Nach circa zehn Minuten fand die Angeklagte ihn in diesem Zustand vor. Da sie sich nicht sicher war, ob ihr Ehemann bereits durch die Medikamentenüberdosis verstorben oder lediglich bewusstlos war, entschied sie sich, ihn zu würgen, um sicher zu gehen, dass er auch sterben werde. Dabei war ihr bewusst, dass ihr Ehemann nicht in der Lage war, sich zu wehren, was sie ausnutzte. Durch die manuelle Kompression des Halses verstarb der Ehemann. 10 Als die Angeklagte sich sicher war, ihn getötet zu haben, deckte sie ihn mit einer Decke zu, verließ den Raum und schloss die Tür. Nachdem sie die Wohnung mehrere Tage lang gereinigt und die Medikamentenverpackungen im Müll entsorgt hatte, stellte sie sich am 2. Juni 2024 der Polizei. 11 Das Landgericht hat die Tat der Angeklagten rechtlich als heimtückisch begangenen Mord gemäß § 211 StGB gewertet. Den Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB hat es entsprechend § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB verschoben, weil außergewöhnliche Umstände vorlägen, die eine Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe bei dem hier allein vorliegenden Mordmerkmal der Heimtücke als unverhältnismäßig erscheinen ließen. Die Angeklagte habe sich aufgrund jahrzehntelanger physischer und psychischer Gewalt seitens des Geschädigten zur Tatzeit in einer ausweglosen Situation befunden. II. 12 Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils mit sämtlichen Feststellungen. 13 1. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist umfassend eingelegt. 14 Zwar hat die Staatsanwaltschaft ihren Antrag dahin formuliert, das angefochtene Urteil (lediglich) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben, und in der Revisionsbegründungsschrift die Verhängung einer zeitigen Freiheitsstrafe bei einem vollendeten Heimtückemord aufgrund der sogenannten Rechtsfolgenlösung beanstandet. Mit diesem Angriffsziel steht jedoch der übrige Inhalt der Revisionsbegründung nicht in Einklang. Daraus ergibt sich, dass die Revisionsführerin auch das Fehlen der Prüfung von Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen angreift und sich somit - insoweit zugunsten der Angeklagten - gegen den Schuldspruch wendet. Angesichts dessen ist nach dem insoweit maßgeblichen Sinn der Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft das Urteil in seiner Gesamtheit mit den zugrundeliegenden Feststellungen angegriffen. 15 2. Die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils hält - auch eingedenk des nur eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsumfangs (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. März 2023 - 2 StR 119/22, NStZ-RR 2023, 185, 186 mwN) - schon zum Schuldspruch sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 16
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