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BGH 1. Strafsenat, 1 StR 497/24

KORE607142026 ECLI:DE:BGH:2026:080626B1STR497.24.0 BGH

  1. Strafsenat 20260608 1 StR 497/24 Beschluss vorgehend LG Stuttgart,
  2. Mai 2024, Az: 10 KLs 157 Js 99084/17 DEU Bundesrepublik Deutschland
  3. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom
  4. Mai 2024 werden als unzulässig verworfen.
  5. Die Staatskasse hat die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und die den Einziehungsbeteiligten hierdurch jeweils entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StPO). 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Marktmanipulation in zwölf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 400 € verurteilt. Wegen rechtsstaatswidriger Verzögerung hat das Landgericht angeordnet, dass 40 Tagessätze hiervon als vollstreckt gelten. Das Landgericht hat daneben Einziehungsentscheidungen betreffend den Angeklagten und die Einziehungsbeteiligten J., F. und G. GbR getroffen. Es hat bei zwei dieser drei Einziehungsbeteiligten sowie bei zwei weiteren Einziehungsbeteiligten die Anordnung einer - darüberhinausgehenden - Einziehung abgelehnt. 2 Die Revisionen der Staatsanwaltschaft, die sich nach der Revisionsbeschränkungsschrift vom
  6. August 2024 sowie der Revisionsbegründungsschrift vom
  7. August 2024 ausschließlich gegen die (teils unterbliebene) Einziehungsentscheidung gegen die (insgesamt) fünf Einziehungsbeteiligten wendet, sind unzulässig. Es fehlt insoweit an einer wirksamen Revisionseinlegung. 3 Die Revisionseinlegungsschrift der Staatsanwaltschaft vom
  8. Mai 2024 hat folgenden Inhalt: „Strafverfahren gegen J., ..., wegen Verstoßes gegen das Wertpapierhandelsgesetz Gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.05.2024, 10 KLs157 Js 99084/17 lege ich das Rechtsmittel der Revision ein (Sachakte Band III, Bl.1207).“ 4 Die Einziehungsbeteiligten sind in der Revisionseinlegungsschrift weder im Rubrum noch an anderer Stelle erwähnt. 5 Im Interesse der Rechtsklarheit muss sich schon aus der Einlegungsschrift der Staatsanwaltschaft eindeutig ergeben, auf welche Verfahrensbeteiligten und - gegebenenfalls - welche Entscheidungsteile sich das Rechtsmittel bezieht. Hierfür genügt es jedenfalls nicht, lediglich das Urteil als solches anzufechten (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  9. November 2023 - 1 StR 308/23 Rn. 4; vom
  10. Mai 2019 - 1 StR 49/19 Rn. 5 und vom
  11. Januar 2019 - 5 StR 499/18 Rn. 4). Unbehelflich ist insoweit auch die erst nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist (§ 341 Abs. 1 StPO) eingegangene Rechtsmittelbeschränkung vom
  12. August 2024 „auf die Einziehungsentscheidung gegen“ die fünf Einziehungsbeteiligten (Sachakte Band III, Bl.1290). Damit ist das Urteil hinsichtlich der Einziehungsbeteiligten nicht fristgerecht wirksam angegriffen. Jäger Bär Leplow Allgayer Welnhofer-Zeitler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE607142026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.