, 27 EG-FGV aus, weil die Beklagte kein Fahrlässigkeitsvorwurf treffe, nachdem dem MIT die von dem Kläger beanstandeten Funktionen seit Jahren bekannt gewesen seien, die Behörde diese nach Überprüfung, die zureichend gewesen sei, nicht als unzulässig angesehen und keine Maßnahmen getroffen, insbesondere keinen Rückruf veranlasst habe. Zudem halte der Berufungssenat an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest, dass das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Aufgabenbereich der §§ 6, 27 EG-FGV liege. 9 Selbst wenn die Voraussetzungen der hier allein in Betracht kommenden deliktischen Anspruchsgrundlagen angenommen würden, scheitere ein Schadensersatzanspruch des Klägers schließlich an einem fehlenden Schaden im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB. Denn dem von dem Kläger erworbenen Fahrzeug drohe weder eine Stilllegung noch eine sonstige Betriebsbeschränkung, nachdem die zuständige Behörde nach Überprüfung keinen Rückruf des Fahrzeugs veranlasst habe. II. 10 Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. 11 1. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB mangels eines sittenwidrigen Verhaltens verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine konkreten Einwände. 12 2. Doch kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung im Hinblick auf das von dem Kläger beanstandete "Thermofenster" ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht verneint werden. 13 a) Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). 14 Das Berufungsgericht hat daher zwar im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht verneint werden. Dem steht - wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat - schon entgegen, dass der Fahrzeughersteller, will er sich zur Widerlegung der Verschuldensvermutung (BGH, Urteil vom
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben. C. Fischer Messing Ostwaldt Tausch Pastohr http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE607242026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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