KORE607302026 ECLI:DE:BGH:2026:290426B3STR79.26.0 BGH 3. Strafsenat 20260429 3 StR 79/26 Beschluss vorgehend LG Krefeld, 29. Oktober 2025, Az: 21 KLs 21/25 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Re
§ 52Abs. 1 Klammerwirkung 12 Rn. 4-6; vom 10. Juli 2008 - 3 St
R 215/08,
§ 184bKonkurrenzen 1 Rn. 6; Fischer/Lutz, St
GB,
- Aufl., Vor § 52 Rn. 30). 6 b) Dies hat zur Konsequenz, dass bei gleichzeitigem Besitz von selbst hergestellten kinderpornographischen Inhalten und weiterem, darüberhinausgehend gespeichertem verbotenem Material für eine tatmehrheitliche Verurteilung wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften kein Raum bleibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- Januar 2020 - 2 StR 321/19,
§ 184bKonkurrenzen 3 Rn. 19; vom 25. Januar 2022 - 1 St
R 424/21, NStZ 2022, 407 Rn. 6). 7
- Der Senat ändert in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. 8
- Die in Fall B. IV. 45 der Urteilsgründe erkannte Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten entfällt. Die in den Fällen B. III. 42 bis 44 verhängten Einzelstrafen können dagegen bestehen bleiben. Dadurch, dass bei deren Festsetzung der jeweils in Tateinheit verwirklichte Besitz kinderpornographischer Schriften unberücksichtigt geblieben ist, ergibt sich keine Beschwer des Angeklagten. Auch die festgesetzte Gesamtstrafe hat Bestand. Mit Blick auf die verbleibenden Einzelstrafen ist auszuschließen, dass das Landgericht auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. 9
- Angesichts des geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Berg Hohoff Anstötz RiBGH Dr. Voigt befindet sich im Urlaub und ist gehindert zu unterschreiben. Munk Berg http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE607302026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public