KORE607372026 ECLI:DE:BGH:2026:160726U5STR125.26.0 BGH 5. Strafsenat 20260716 5 StR 125/26 Urteil vorgehend LG Hamburg, 14. Juli 2025, Az: 604 Ks 13/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. Juli 2025 im Strafausspruch aufgehoben. Die Sache wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht tätige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - Von Rechts wegen - 1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum versuchten Mord in Tateinheit mit Beihilfe zur schweren und gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Zudem hat es ihr Mobiltelefon als Tatmittel eingezogen und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf den Strafausspruch beschränkte und vom Generalbundesanwalt vertretene Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. I. 2 Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 3 1. Der zur Tatzeit im August 2018 inhaftierte und wegen der verfahrensgegenständlichen Tat mittlerweile zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilte Sohn der Angeklagten beabsichtigte, sich im Rahmen eines „Rockerkrieges“ in H. als Anführer der „M. “ an dem Anführer der „H. “ (Nebenkläger) zu rächen, den er für einen im Jahr 2016 verübten Anschlag auf sich und seine damalige Lebensgefährtin S. verantwortlich machte. Er organisierte über einen Mitgefangenen einen Attentäter, der den Nebenkläger für 10.000 Euro überraschen und erschießen sollte. Die in den Tatplan eingeweihte Angeklagte unterstützte das Vorhaben, indem sie sich an der Suche nach dem Anführer der „H. “ beteiligte, dem gedungenen Mörder ein auf ihrem Mobiltelefon gespeichertes Bild des Nebenklägers zeigte und eine für die Tatausführung relevante Telefonverbindung zwischen ihrem inhaftierten Sohn und S. herstellte. Durch ihre Unterstützungshandlungen im Vorfeld förderte sie die Tat; zugleich bestärkte sie hierdurch die weiteren Tatbeteiligten in ihrem Tatentschluss. 4 Kurz vor Mitternacht des 26. August 2018 gab der Attentäter als Beifahrer des von S. geführten Autos bei einem Halt an einer Ampel durch das geöffnete Beifahrerfenster in Tötungsabsicht fünf Schüsse auf Kopf und Oberkörper des arglosen Nebenklägers ab, der bei geöffnetem Fahrerfenster mit seinem Auto neben ihnen stand. Neben Kopfverletzungen erlitt dieser einen Steckschuss im Bereich des vierten und fünften Brustwirbels, was zu einer schweren Schädigung des Rückenmarks mit der Folge einer unheilbaren Querschnittslähmung führte. Ihre Freude hierüber brachte die Angeklagte mit den Worten zum Ausdruck, die Querschnittslähmung sei „eine noch größere Strafe als der Tod“. 5 2. Das Landgericht hat das Attentat als einen versuchten (Heimtücke-) Mord in Tateinheit mit schwerer und gefährlicher Körperverletzung gewertet und die Angeklagte wegen Beihilfe hierzu verurteilt. Die Strafe hat es dem nach § 23 Abs. 2, § 49 StGB und § 27 Abs. 2, § 49 StGB (doppelt) gemilderten Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten) entnommen. II. 6 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf den Strafausspruch beschränkt; die zugehörigen Feststellungen sind nicht angegriffen. Zwar hat sie in der Einleitung ihrer Revisionsbegründung die Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch erklärt. Im Weiteren hat sie aber ausschließlich die Strafzumessungserwägungen beanstandet und schließlich beantragt, lediglich den Strafausspruch aufzuheben (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2022 - 5 StR 313/21, NStZ-RR 2022, 201). 7 2. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel ist begründet, weil schon die Strafrahmenwahl der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht standhält. 8
- a)Zwar ist die Strafzumessung grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist daher ausgeschlossen. In Zweifelsfällen muss das Revisionsgericht die vom Tatgericht vorgenommene Bewertung bis an die Grenze des Vertretbaren hinnehmen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist aber dann geboten, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, von unzutreffenden Tatsachen ausgehen, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, soweit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatgericht eingeräumten Spielraums liegt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2021 - 5 StR 545/20 Rn. 7 mwN). 9
- b)Gemessen daran kann die Strafrahmenmilderung nach § 23 Abs. 2, § 49 StGB - trotz des auch insoweit eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabes (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2017 - 2 StR 166/17, NStZ-RR 2018, 102, 103) - keinen Bestand haben. Das Landgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Entscheidung, ob von der fakultativen Strafmilderung Gebrauch gemacht wird, aufgrund einer Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände zu treffen ist, wobei den versuchsbezogenen wie insbesondere der Gefährlichkeit des Versuchs und der Nähe zur Tatvollendung besonderes Gewicht zukommt. Es hat daher folgerichtig das „verheerende“ Tatbild und die Verletzungsfolgen berücksichtigt. Die Erwägungen, mit denen es trotz der - vom Generalbundesanwalt zu Recht als desaströs beschriebenen - Tatfolgen in Form einer unheilbaren Querschnittslähmung die Versuchsmilderung begründet hat, weisen aber Rechtsfehler auf: 10
- aa)Nach den Urteilsfeststellungen wollte sich der Sohn der Angeklagten mit der Tat an dem Nebenkläger für einen vermeintlich von diesem verübten Anschlag rächen. Bei dem Attentatsplan handelte es sich indes von Beginn an um ein gemeinschaftliches Vorhaben. Die in den Tatplan eingeweihte Angeklagte machte sich das Tatmotiv zu eigen, was sich nicht zuletzt darin zeigt, dass sie die Tatfolgen in Form einer Querschnittslähmung als eine „noch größere Strafe als den Tod“ begrüßte. Der danach von Anfang an auf Selbstjustiz hinauslaufende Tatplan hätte das Landgericht zur Prüfung drängen müssen, ob die Angeklagte aus niedrigen Beweggründen im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB handelte (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2025 - 5 StR 423/25, NStZ 2026, 44, 46). Einer strafschärfenden Verwertung hätte nicht entgegengestanden, dass für die anderweitig verurteilten Haupttäter lediglich das Mordmerkmal der Heimtücke und nicht auch das der niedrigen Beweggründe festgestellt worden ist. Denn die insofern ergangenen Urteile entfalten Rechtskraftwirkungen nur für jene Angeklagten und binden bei der Beurteilung der von diesen verwirklichten Mordmerkmale in Bezug auf die Angeklagte im vorliegenden Urteil nicht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2005 - 2 StR 229/04, BGHSt 50, 1, 9). 11
- bb)Das Landgericht hat strafmildernd eingestellt, dass die Angeklagte „nur wegen Vermögensdelikten vorbestraft“ ist. Zwar müssen nicht einschlägige Vorstrafen nicht stets einen (bestimmenden) strafschärfenden Umstand bei der Strafbemessung darstellen (vgl. allgemein hierzu BGH, Urteile vom 19. Februar 2008 - 5 StR 512/07 Rn. 13; vom 4. August 1971 - 2 StR 13/71, BGHSt 24, 198, 199; Beschluss vom 7. März 2001 - 2 StR 21/01 Rn. 5; Fischer/Lutz, StGB, 73. Aufl., § 46 Rn. 38; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 650 ff.). Nicht angehen kann es aber, solche Vorstrafen als Strafmilderungsgrund einzustellen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Januar 2023 - 1 StR 284/22 Rn. 19; vom 15. Juli 2020 - 2 StR 288/19 Rn. 23). 12
- cc)Zu Recht hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass die strafmildernde Erwägung, der Angeklagten „dürfte es“ innerhalb des patriarchalisch dominierten Familiengefüges „nur eingeschränkt möglich gewesen sein“, sich der Beteiligung an der Ausführung des Racheplanes ihres Sohnes zu widersetzen, keine Tatsachengrundlage in den Urteilsgründen findet und sie sich danach als bloße Vermutung darstellt. Für einen Beleg hätte umso mehr Anlass bestanden, als an anderer Stelle in den Urteilsgründen Umstände festgestellt sind, die der strafmildernden Erwägung des Landgerichts widerstreiten. Zum einen beteiligte sie sich am Tattag nicht an der Suche nach dem Opfer, obwohl ihr Sohn sich hierüber ihr gegenüber erbost zeigte. Danach war sie ohne weiteres in der Lage, sich den Forderungen ihres Sohnes zu entziehen. Zum anderen zeigte sie sich über die Querschnittslähmung des Geschädigten als Folge der Tat erfreut, weil das aus ihrer Sicht „eine noch größere Strafe als der Tod“ sei. Dies belegt ein ureigenes Tatinteresse der Angeklagten, was gegen eine bloß notgedrungene Tatbeteiligung spricht. 13
- c)Die Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung des Strafausspruches. Der Senat kann angesichts der mit Blick auf das Tatbild und die schwerwiegenden Folgen für das Tatopfer sehr milden Strafe nicht ausschließen, dass das Landgericht bei einem rechtsfehlerfreien Vorgehen zu einer höheren Strafe gelangt wäre (§ 337 Abs. 1 StPO). 14
- d)Die Feststellungen sind aufgrund der auch insoweit wirksamen Rechtsmittelbeschränkung nicht angegriffen. Soweit das Landgericht in der Strafzumessung ausgeführt hat, der Angeklagten „dürfte es“ innerhalb des patriarchalisch dominierten Familiengefüges „nur eingeschränkt möglich gewesen sein“, sich der Tatbeteiligung zu widersetzen, handelt sich um bloße Vermutungen, die nicht von der Bindungswirkung erfasst sind. Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie den bisher getroffenen nicht widersprechen. III. 15 Die Revision der Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom gestrigen Tag weitgehend als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Lediglich ein Teil der Adhäsionsentscheidung hat keinen Bestand haben können. Gericke Mosbacher Köhler Resch Werner http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE607372026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public