← Deutschland

BGH 9. Zivilsenat, IX ZR 35/25

KORE607382026 ECLI:DE:BGH:2026:160726BIXZR35.25.0 BGH 9. Zivilsenat 20260716 IX ZR 35/25 Beschluss vorgehend KG Berlin, 4. März 2025, Az: 14 U 78/24 vorgehend LG Berlin II, 12. Juni 2024, Az: 95a O 85/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 4. März 2025 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 5.000 € festgesetzt. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Beklagte hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass bei der Begleichung der Masseverbindlichkeiten ein auf die Klägerin entfallender Betrag zu erwarten ist, der 20.000 € übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aF). 2 1. Der Wert der Beschwer ist im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ohne Bindung an die durch das Berufungsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung von Amts wegen nach §§ 2 ff ZPO, § 182 InsO zu bestimmen (BGH, Beschluss vom 21. März 2019 - IX ZR 27/18, NZI 2019, 427 Rn. 3 mwN). Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aF ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 - II ZR 156/13, NZI 2014, 357 Rn. 4; vom 29. Oktober 2020 - V ZR 273/19, MDR 2021, 380 Rn. 4). 3 Nach § 182 InsO bestimmt sich der Wert des Streitgegenstandes einer gemäß § 180 InsO erhobenen Klage auf Feststellung einer vom Insolvenzverwalter bestrittenen Forderung zur Insolvenztabelle nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Diese Regelung gilt sowohl für den Gebühren- als auch für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert, mithin auch für die Ermittlung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer. Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2025 - IX ZR 99/23, ZRI 2026, 122 Rn. 4 f), bei einer Zurückweisung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO - wie im Streitfall - der Tag der Entscheidung des Berufungsgerichts (BGH, Beschluss vom 29. September 2022 - IX ZR 15/22, WM 2022, 2390 Rn. 3). 4 Im Streitfall scheidet eine unmittelbare Anwendung des § 182 InsO aus, weil die Klägerin nicht die Feststellung einer Forderung zur Tabelle begehrt, sondern die Feststellung des Bestehens ihrer Forderung als Masseverbindlichkeit im Rang des § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Nach allgemeiner Auffassung, der sich der Senat anschließt, ist die Regelung des § 182 InsO aber entsprechend anzuwenden, wenn der beklagte Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat und der Gläubiger die Feststellung seiner Forderung als Masseverbindlichkeit begehrt (vgl. Pape/Schaltke in Prütting/Bork/Jacoby, InsO, 2015, § 182 Rn. 10; Schmidt/Jungmann, InsO, 21. Aufl., § 182 Rn. 14; MünchKomm-InsO/Schumacher/Hidding, 5. Aufl., § 182 Rn. 5; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 16. Aufl., § 182 Rn. 4; Graf-Schlicker/Graf-Schlicker, InsO, 6. Aufl., § 182 Rn. 6). Maßgeblich für die Bestimmung des Werts des Streitgegenstands ist dann die zu erwartende Quote auf die Masseschuld. 5 2. Der Beklagte hat nicht hinreichend zu seiner Beschwer vorgetragen. 6

  1. a)Es obliegt dem Beschwerdeführer, innerhalb der laufenden Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Beschwer der beabsichtigten Revision 20.000 € übersteigt. Hierzu hat der Beschwerdeführer Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen, die dem Revisionsgericht ermöglichen, die voraussichtliche Quote zu schätzen. Glaubhaft gemacht ist die Höhe der Beschwer, wenn anhand der Mittel der Glaubhaftmachung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Quote erreicht ist. Dabei muss die Glaubhaftmachung für die Höhe der Beschwer im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich in schriftlicher Form erfolgen (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2025 - IX ZR 99/23, ZRI 2026, 122 Rn. 6 mwN). 7
  2. b)Gemessen hieran hat der Beklagte eine 20.000 € übersteigende Beschwer nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Er hat lediglich vorgetragen, dass der Streitwert in erster und zweiter Instanz auf 44.504,61 € festgesetzt worden sei, weil die Klägerin eine Quote von 10 % in Ansatz gebracht habe. Der Beklagte sei dem nicht entgegengetreten. Seitdem sei keine wesentliche Änderung der Massesituation eingetreten. 8 Allerdings ist der Beklagte dem Vortrag der Klägerin zum Streitwert in den Vorinstanzen entgegengetreten und hat mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2023 eine Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht, andernfalls eine Festsetzung des Streitwerts auf höchstens 5.000,01 € angeregt. In diesem Schriftsatz hat er ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Klageeinreichung am 1. Dezember 2020 in dem Insolvenzverfahren noch eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten anhängig gewesen sei, die im Obsiegensfall dazu geführt hätten, die durch den Beklagten angezeigte Masseunzulänglichkeit zu beseitigen. Diese Rechtsstreitigkeiten hätten jedoch nicht zu der erhofften Massegenerierung geführt. Da sämtliche Neumasseverbindlichkeiten gleichmäßig und im selben Rang zu befriedigen seien, werde die Klägerin im Obsiegensfall keine oder jedenfalls keine nennenswerte Quote erhalten. Die Verfahrenskosten nach § 54 InsO beliefen sich auf 47,6 Mio. € und die sonstigen Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO auf 229,40 Mio. €. Der vorhandene Massebestand reiche nicht einmal, um die Neumasseverbindlichkeiten zu bedienen. 9 Auf dieser Grundlage ergibt sich aus der Bezugnahme der Beschwerde auf die Festsetzung des Gebührenstreitwerts für den Senat keine hinreichende Grundlage für eine Schätzung der Höhe der Beschwer des Beklagten. Denn das Landgericht hat den Streitwert für die Klage nach den für den Eingang der Klage am 1. Dezember 2020 maßgeblichen Verhältnissen festgesetzt und sich hierzu auf § 4 ZPO, § 40 GKG gestützt. Aus den Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 14. Dezember 2023 ergeben sich jedoch erhebliche, für die Quotenerwartung eines Neumassegläubigers erst nach der Anhängigkeit der Klage eingetretene nachteilige Veränderungen. Das Berufungsgericht hat die Streitwertfestsetzung des Landgerichts übernommen, ohne sich mit der Quotenerwartung zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung am 15. Juli 2024 auseinanderzusetzen. Daher ist nicht bereits aufgrund der Streitwertfestsetzung ersichtlich, dass die Beschwer des Beklagten am 4. März 2025, dem Tag der Entscheidung des Berufungsgerichts, 20.000 € überstieg. Schoppmeyer Röhl Schultz Selbmann Harms http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE607382026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.