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BGH 8. Zivilsenat, VIII ZR 329/25

KORE607402026 ECLI:DE:BGH:2026:070726BVIIIZR329.25.0 BGH 8. Zivilsenat 20260707 VIII ZR 329/25 Beschluss vorgehend OLG Celle, 18. November 2025, Az: 13 UKl 3/24, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. November 2025 - 13 UKl 3/24 - wird als unzulässig verworfen. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt. I. 1 Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband. Er nimmt die beklagte Fernwärmeversorgerin auf Unterlassung der Einbeziehung von drei - jeweils ein gesondertes Versorgungsgebiet betreffenden - im Einzelnen wiedergegebenen Bestimmungen zur Berechnung eines veränderlichen Arbeitspreises als Allgemeine Versorgungsbedingungen in Verträgen mit Verbrauchern und Verbraucherinnen über die Belieferung mit Fernwärme sowie darauf in Anspruch, sich in Bezug auf seit dem 18. Juni 2021 vorgenommene Preisänderungen bei der Abwicklung derartiger Verträge nicht auf diese Bestimmungen zu berufen. Ferner begehrt er von der Beklagten die Zahlung von Abmahnkosten. 2 Die in erster Instanz vor dem Oberlandesgericht erhobene Klage hat in der Sache Erfolg gehabt. Das Oberlandesgericht (OLG Celle, EnWZ 2026, 37) hat seine sachliche Zuständigkeit in (analoger) Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG bejaht und angenommen, der Kläger könne gemäß § 1 UKlaG (analog) in Verbindung mit § 134 BGB, § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV verlangen, dass die Beklagte die Verwendung der streitgegenständlichen Klauseln unterlasse. Dabei hat es zwei der Klauseln bereits wegen einer von ihm angenommenen Intransparenz eines darin verwendeten Parameters für die Kosten für die Brennstoffbeschaffung gemäß § 134 BGB, § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV und die dritte Klausel wegen der Verwendung eines für die Abbildung des Wärmemarkts als ungeeignet erachteten Gasbörsenpreis-Indexes gemäß § 134, § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV als unwirksam angesehen. Die Revision hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen. Den Streitwert hat es auf insgesamt 7.500 € festgesetzt und an dieser Festsetzung trotz einer Gegenvorstellung der Beklagten festgehalten. 3 Mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt die Beklagte ihr auf vollständige Klageabweisung gerichtetes Begehren weiter. Sie meint, ihre Beschwer sei mit 1.571.000 €, mindestens aber mit 75.000 € zu bewerten. II. 4 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer die für den vorliegenden Fall noch maßgebliche Wertgrenze von 20.000 € (§ 47 Nr. 1 EGZPO) nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aF). Die Beklagte ist durch das Urteil des Oberlandesgerichts lediglich in Höhe von insgesamt 7.500 € (2.500 € pro Klausel) beschwert. 5 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich nicht nur der Gebührenstreitwert, sondern auch die Rechtsmittelbeschwer in Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz regelmäßig nach dem Interesse der Allgemeinheit am Unterbleiben des Gebrauchs der angegriffenen Klausel. Der wirtschaftlichen Bedeutung des Verbots, bestimmte Klauseln zu verwenden, kommt bei der Bemessung der Beschwer keine ausschlaggebende Bedeutung zu, um die Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Gemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schützen. Dies gilt nicht nur für die Beschwer eines Verbraucherschutzverbandes, sondern grundsätzlich auch für die Bemessung der Beschwer des im Unterlassungsprozess unterlegenen Verwenders, denn das Interesse des klagenden Verbands an der allgemeinen Untersagung der Klausel korrespondiert mit dem Interesse des beklagten Verwenders an deren allgemeiner Weiterverwendung. Ausgehend hiervon setzt der Bundesgerichtshof die Rechtsmittelbeschwer in ständiger Übung senatsübergreifend regelmäßig mit 2.500 € je angegriffener (Teil-)Klausel an (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2018 - VIII ZR 147/17, RdE 2018, 251 Rn. 5 f.; vom 21. März 2018 - X ZR 88/16, juris Rn. 4; vom 5. Februar 2019 - VIII ZR 277/17, NJW 2019, 1531 Rn. 9 f.; vom 10. September 2019 - XI ZR 474/18, juris; vom 24. März 2020 - XI ZR 516/18, NJW-RR 2020, 1055 Rn. 5; vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 25/19, WM 2022, 96 Rn. 8 f.; vom 17. November 2020 - X ZR 3/19, GRUR 2021, 521 Rn. 7 f.; vom 6. Juli 2021 - II ZR 119/20, juris Rn. 8 f.; vom 29. März 2022 - VIII ZR 99/21, NJW-RR 2022, 782 Rn. 11, 13; vom 6. Februar 2024 - IV ZR 436/22, juris Rn. 3; vom 30. Januar 2025 - III ZR 407/23, juris Rn. 7; vom 27. Februar 2025 - III ZR 422/23, juris Rn. 6 f.; vom 2. Dezember 2025 - X ZR 16/25, NJW-RR 2026, 190 Rn. 7 f.). 6 2. Diese ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der XII. Zivilsenat in einem Beschluss vom 8. Oktober 2025 erneut bekräftigt und die hiergegen vorgebrachte Kritik (Winter/Bielefeld, NJW 2024, 2516 ff.) im Einzelnen widerlegt (Beschluss vom 8. Oktober 2025 - XII ZR 28/25, GRUR 2026, 268 Rn. 6 ff.). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die ständige Rechtsprechung und diesen Beschluss geltend gemachten Einwände geben - weiterhin - keine Veranlassung, von der bisherigen Praxis abzuweichen. 7

  1. a)Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde darauf beruft, der Zweck der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bemessung von Streitwert und Beschwer in Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz, der darin besteht, den im öffentlichen Interesse handelnden Verbraucherverband durch die Wertfestsetzung von grundsätzlich 2.500 € pro angegriffener (Teil-)Klausel vor übermäßigen Kostenrisiken zu schützen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2025 - XII ZR 28/25, aaO Rn. 10 f.), könne in der Praxis schon deshalb nicht erreicht werden, weil auch der anwaltliche Vertreter des Verbraucherverbandes "aller Erfahrung nach" nur auf Stundenhonorarbasis tätig werde, ist diese Behauptung bereits nicht hinreichend empirisch belegt. 8 Hinzu kommt, dass die Kostenrisiken des Verbraucherverbands nicht auf die eigenen Rechtsanwaltskosten beschränkt sind, sondern sich auch aus den im Falle des (Teil-)Unterliegens (anteilig) zu tragenden Gerichtskosten sowie den dem Gegner erwachsenen Kosten (§ 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO) ergeben. Die Berechnung dieser Kosten erfolgt gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 32 Abs. 1 RVG nach dem Wert des Streitgegenstands. Dies gilt für die dem Gegner entstandenen Rechtsanwaltskosten auch dann, wenn jener seinem Prozessbevollmächtigten aufgrund einer Honorarvereinbarung höhere Beträge als die gesetzlichen Gebühren und Auslagen schuldet (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2018 - VII ZB 60/17, NJW 2018, 1477 Rn. 20 ff.). Insofern begrenzt eine Festsetzung des Streitwerts auf 2.500 € pro angegriffener (Teil-)Klausel durchaus das prozessuale Kostenrisiko des klagenden Verbraucherverbands. 9
  2. b)Auch der Verweis der Nichtzulassungsbeschwerde auf den in § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgesehenen Schadensersatzanspruch steht der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entgegen. 10 Zwar geht ein Verbraucherverband im Fall der Vollstreckung eines für vorläufig vollstreckbar erklärten, auf § 1 UKlaG gestützten Urteils vor dessen Rechtskraft finanzielle Risiken ein, für deren Höhe die wirtschaftliche Bedeutung des Verbots für den Verwender eine Rolle spielt. Macht der Verwender im Fall der späteren Aufhebung oder Abänderung des Urteils einen Schadensersatzanspruch nach § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO geltend, mag sich die wirtschaftliche Bedeutung des Verbots auch im Rahmen der Bemessung des Streitwerts für diesen Schadensersatzantrag niederschlagen. Beide Umstände sind jedoch für die Bemessung des Streitwerts und der Beschwer in Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz vor der Geltendmachung eines solchen Schadensersatzanspruchs ohne Relevanz. Dies folgt schon daraus, dass es dem Verbraucherverband freisteht, von einer Vollstreckung des Urteils vor seiner Rechtskraft abzusehen und damit die sich aus § 717 Abs. 2 ZPO ergebenden finanziellen Risiken zu vermeiden. 11
  3. c)Durch die Berücksichtigung von Kosteninteressen der Verbraucherverbände im Rahmen der Wertfestsetzung nach § 3 ZPO werden - wie der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 8. Oktober 2025 mit Recht hervorgehoben hat (XII ZR 28/25, GRUR 2026, 268 Rn. 12 ff.) - auch die Regelungen in § 48 Abs. 1 Satz 2 GKG sowie in § 5 UKlaG in Verbindung mit § 12 Abs. 3 UWG nicht unterlaufen. 12
  4. aa)Nach der Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 2 GKG wird die in § 39 Abs. 2 GKG für den Gebührenstreitwert vorgesehene Höchstgrenze von 30 Millionen Euro für Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes auf 250.000 € herabgesetzt. Hieraus mag geschlossen werden können, dass der Gesetzgeber auch in Verbandsklageverfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz einen Streitwert in dieser Größenordnung für denkbar erachtet hat. Dies ist - wie der XII. Zivilsenat bereits ausgeführt hat - aber auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ausgeschlossen. Zwar mag es fernliegend sein, dass ein Verbraucherverband in einem einzigen Verfahren mehr als 100 (Teil-)Klauseln angreift und so bei einem Streitwert von 2.500 € pro (Teil-)Klausel die Höchstgrenze des § 48 Abs. 1 Satz 2 GKG relevant wird. Eine nicht nur theoretische Bedeutung kann § 48 Abs. 1 Satz 2 GKG jedoch in den Fallgestaltungen erlangen, in denen auch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen der herausragenden Bedeutung einer Klausel für die betroffenen Verkehrskreise die Beschwer und auch der Streitwert ausnahmsweise mit einem höheren Wert als 2.500 € zu bemessen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 405/12, NZM 2014, 255 Rn. 3, 6 f. mwN; vom 28. Juni 2016 - X ZR 98/14, juris Rn. 1 [jeweils Festsetzung auf 25.000 €]), weil hier bei einem Angriff auf mehrere Klauseln im Einzelfall ein Gesamtstreitwert von über 250.000 € denkbar erscheint. 13
  5. bb)Der nach § 5 UKlaG in Verbindung mit § 12 Abs. 3 UWG möglichen Streitwertbegünstigung im Einzelfall auf Antrag der Partei im Fall der konkreten erheblichen Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Lage bei Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert wird entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde bei Annahme eines regelmäßigen Streitwerts von 2.500 € pro angegriffener (Teil-)Klausel auch nicht jeder Anwendungsbereich entzogen. Zwar mögen bei Zugrundelegung eines Streitwerts von 2.500 € pro angegriffener (Teil-)Klausel Fälle, in denen die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert die wirtschaftliche Lage des als Partei beteiligten Verbands konkret erheblich gefährdet, allenfalls dann in Betracht kommen, wenn sehr viele (Teil-)Klauseln streitgegenständlich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2024 - IV ZR 436/22, juris Rn. 1 [19 Teilklauseln]). Auch in diesem Zusammenhang sind jedoch die dargestellten anerkannten Ausnahmefälle zu berücksichtigen, in denen die herausragende Bedeutung einer Klausel für die betroffenen Verkehrskreise zu der Annahme einer höheren Beschwer beziehungsweise eines höheren Streitwerts führt. 14
  6. cc)Eine mögliche Analogie zu § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 42 Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) unter gleichzeitiger teleologischer Reduktion von § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO scheitert - wie der XII. Zivilsenat dargelegt hat - bereits daran, dass eine planwidrige Regelungslücke nicht positiv feststellbar ist. Hieran vermag der Verweis der Nichtzulassungsbeschwerde auf die Vorstellung des Gesetzgebers des Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetzes (VRUG), es sei wegen der nunmehr verjährungshemmenden Wirkung von Unterlassungsklagen zu erwarten, dass sie künftig noch häufiger, insbesondere auch vor Abhilfeklagen erhoben würden, um bestimmte Rechtsfragen vorab höchstrichterlich zu klären (BT-Drucks. 20/6520, S. 118), nichts zu ändern. 15 Die aufgezeigte Textstelle belegt bereits nicht, dass der Gesetzgeber von einem höchstrichterlichen Klärungsbedarf für jede sich im Rahmen einer Unterlassungsklage stellenden Rechtsfrage ausging. Zudem ist eine höchstrichterliche Klärung trotz der Annahme einer regelmäßigen Beschwer von 2.500 € pro angegriffener (Teil-)Klausel bei der - für Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO vorgeschriebenen und in der Praxis auch erfolgenden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 31. Oktober 2024 - I-20 UKl 4/24, juris Rn. 39 nachfolgend Senatsurteil vom 6. Mai 2026 - VIII ZR 242/24, WM 2026, 1152; OLG Hamburg, Urteil vom 19. Dezember 2024 - 10 UKl 1/24, juris Rn. 43; nachfolgend BGH, Urteil vom 8. Januar 2026 - III ZR 8/25, NJW 2026, 905) - Zulassung der Revision durch das erstinstanzlich entscheidende Oberlandesgericht ohne Weiteres möglich. Der Umstand, dass im vorliegenden Fall das Oberlandesgericht von dieser Möglichkeit - mit unzutreffenden Erwägungen - keinen Gebrauch gemacht hat, ändert hieran nichts. 16 3. Nach den vorstehenden Ausführungen rechtfertigt der Vortrag der Nichtzulassungsbeschwerde zu den der Beklagten im Falle der gerichtlichen Untersagung der weiteren Verwendung der Klauseln drohenden finanziellen Nachteilen für sich genommen die Annahme einer Beschwer von mehr als 2.500 € je angegriffener Klausel nicht. Allein der Umstand, dass die Beklagte die ihr drohenden wirtschaftlichen Nachteile bereits in der Vorinstanz auf 1.571.000 € beziffert hat, vermag nichts daran zu ändern, dass die wirtschaftliche Bedeutung des Verbots, bestimmte Klauseln zu verwenden, auch bei der Bemessung der Beschwer des im Unterlassungsprozess unterlegenen Verwenders grundsätzlich keine ausschlaggebende Bedeutung hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 25/19, WM 2022, 96 Rn. 8, 12; vom 29. März 2022 - VIII ZR 99/21, NJW-RR 2022, 782 Rn. 11; vom 30. Januar 2025 - III ZR 407/23, juris Rn. 7; vom 8. Oktober 2025 - XII ZR 28/25, GRUR 2026, 268 Rn. 7; vom 2. Dezember 2025 - X ZR 16/25, NJW-RR 2026, 190 Rn. 7). 17 4. Soweit - wie bereits aufgezeigt - es auch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ausgeschlossen ist, einer etwaigen herausragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer Klausel für die betroffenen Verkehrskreise ausnahmsweise Rechnung zu tragen, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer bestimmten Klausel nicht nur für deren Verwender und die Vertragspartner, sondern für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2018 - VIII ZR 147/17, RdE 2018, 251 Rn. 6; vom 21. März 2018 - X ZR 88/16, juris Rn. 5; vom 5. Februar 2019 - VIII ZR 277/17, NJW 2019, 1531 Rn. 14; vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 25/19, WM 2022, 96 Rn. 10; vom 17. November 2020 - X ZR 3/19, GRUR 2021, 521 Rn. 9; vom 6. Juli 2021 - II ZR 119/20, juris Rn. 9; vom 29. März 2022 - VIII ZR 99/21, NJW-RR 2022, 782 Rn. 14; vom 14. November 2024 - III ZR 250/22, juris Rn. 6; vom 27. Februar 2025 - III ZR 422/23, juris Rn. 8; vom 8. Oktober 2025 - XII ZR 28/25, GRUR 2026, 268 Rn. 22; vom 2. Dezember 2025 - X ZR 16/25, NJW-RR 2026, 190 Rn. 9), sind solche Umstände von der beklagten Beschwerdeführerin vorliegend nicht hinreichend dargelegt worden. 18
  7. a)Ein Ausnahmefall, in dem die Entscheidung über die Wirksamkeit einer bestimmten Klausel nicht nur für deren Verwender und seine Vertragspartner, sondern für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist, kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann in Betracht, wenn es dabei um äußerst umstrittene allgemeine Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2018 - VIII ZR 147/17, aaO; vom 21. März 2018 - X ZR 88/16, aaO; vom 5. Februar 2019 - VIII ZR 277/17, aaO; vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 25/19, aaO; vom 17. November 2020 - X ZR 3/19, aaO; vom 6. Juli 2021 - II ZR 119/20, aaO; vom 29. März 2022 - VIII ZR 99/21, aaO; vom 14. November 2024 - III ZR 250/22, aaO; vom 27. Februar 2025 - III ZR 422/23, aaO; vom 8. Oktober 2025 - XII ZR 28/25, aaO; vom 2. Dezember 2025 - X ZR 16/25, aaO). Dies macht die Nichtzulassungsbeschwerde vorliegend nicht geltend. 19
  8. b)Sie meint vielmehr, die Festsetzung eines höheren Werts müsse auch dann erfolgen, wenn die in dem Verfahren zu beantwortenden Rechtsfragen für die Branche des Verwenders von erheblicher Bedeutung seien und ihre Beantwortung dazu beitrage, der Branche Leitlinien für die Ausgestaltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen an die Hand zu geben. Die höchstrichterliche Entscheidung eines solchen Verfahrens mit "Quasi-Leitentscheidungscharakter (vgl. § 552b Satz 1 ZPO)" mache weitere Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz obsolet. Mit Rücksicht auf den klagenden Verbraucherverband, auf dessen Schutz die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wertfestsetzung bei Klagen nach § 1 UKlaG abziele, sei es daher sogar von Vorteil, wenn in einem Verfahren mit Vorbildcharakter ein Wert der Beschwer veranschlagt werde, der dem Verwender den Zugang zur Revisionsinstanz nicht von vornherein versperre. Zudem sei die Energiebranche auf höchstrichterliche Entscheidungen zur Gestaltung ihrer Geschäftsbedingungen in besonderem Maße angewiesen, weil die Versorgung von Verbrauchern ein Massengeschäft sei. Es sei daher sinnvoll, wenn in dem vorliegenden Fall die aufgeworfenen Rechtsfragen zu den im Rahmen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV zu stellenden Anforderungen an Allgemeine Geschäftsbedingungen höchstrichterlich geklärt würden. 20 Diese Ausführungen der Nichtzulassungsbeschwerde rechtfertigen die Annahme einer ausnahmsweise höher als 2.500 € pro angegriffener (Teil-)Klausel anzusetzenden Beschwer vorliegend nicht. 21 Weder der Umstand, dass es sich bei der Versorgung von Verbrauchern mit Energie um ein Massengeschäft handelt, noch die Überlegung, dass die Autorität einer höchstrichterlichen Entscheidung es dem Verbraucherverband erspare, weitere Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz gegen andere Verwender führen zu müssen, stellen für sich genommen besondere Umstände des vorliegenden Verfahrens dar. Insbesondere sind auch andere Branchen im Massengeschäft tätig und verwenden für ihre Verträge Allgemeine Geschäftsbedingungen, so zum Beispiel Banken oder Versicherungen. 22 Ob das Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen ein Revisionsverfahren zum Leitentscheidungsverfahren bestimmt werden kann (§ 552b ZPO), genügt, um anzunehmen, dass die Entscheidung über die Wirksamkeit einer bestimmten Klausel für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn die Nichtzulassungsbeschwerde legt bereits nicht dar, dass diese Voraussetzungen im Streitfall gegeben sind. 23
  9. aa)Der Beschwerdeführer muss, um dem Revisionsgericht die Prüfung der in § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO geregelten Wertgrenze zu ermöglichen, innerhalb der laufenden Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze übersteigt, abändern lassen will (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Februar 2019 - VIII ZR 277/17, NJW 2019, 1531 Rn. 16 ff.; vom 29. März 2022 - VIII ZR 99/21, NJW-RR 2022, 782 Rn. 15; jeweils mwN). Will der Beschwerdeführer sich in diesem Zusammenhang auf eine Ausnahme von der nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich mit 2.500 € je angegriffener (Teil-)Klausel angenommenen Beschwer stützen, muss er die tatsächlichen Voraussetzungen des von ihm behaupteten Ausnahmefalls darlegen und glaubhaft machen. 24
  10. bb)Die zur Bewältigung von sogenannten Massenverfahren durch das Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof vom 24. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 328) eingeführte Vorschrift des § 552b ZPO setzt nach Satz 1 voraus, dass ein Verfahren Rechtsfragen aufwirft, deren Entscheidung für eine Vielzahl anderer Verfahren von Bedeutung ist. Die Rechtsfragen müssen demnach sowohl für das zugrunde liegende Verfahren als auch für eine Vielzahl anderer Verfahren entscheidungserheblich sein (BeckOK-ZPO/Kessal-Wulf, Stand: 1. Dezember 2025, § 552b Rn. 1). Dabei legt das Gesetz nicht fest, ab welcher konkreten Anzahl von Verfahren von einer Vielzahl von Verfahren ausgegangen werden kann. In seinem Beschluss vom 31. Oktober 2024 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs diese Voraussetzung mit der Begründung bejaht, dass bei ihm 25 weitere Revisionsverfahren und bei den Tatsacheninstanzen bei unterschiedlichen Gerichten noch insgesamt mehrere tausend Verfahren anhängig seien (VI ZR 10/24, NJW 2024, 3595 Rn. 19 [Scraping]). 25
  11. cc)Der in der Nichtzulassungsbeschwerde enthaltene Verweis auf vier anhängige gerichtliche Verfahren (OLG Hamm - I-2 VKl 1/23; Schleswig-Holsteinisches OLG - 5 VKl 1/23; OLG Rostock - 3 VKl 1/25 sowie 2 UKl 2/24) und die bloße Behauptung einer "parallelen Fragestellung" genügen in diesem Zusammenhang nicht. 26

(1)Es erscheint bereits zweifelhaft, ob bei vier weiteren anhängigen Verfahren von einer Vielzahl von Verfahren gesprochen werden kann (verneinend MünchKommZPO/Krüger,
  1. Aufl., § 552b Rn. 2 für Serien von nicht mehr als 20 oder 30 Verfahren; für eine Orientierung an dem in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VDuG angesetzten Schwellenwert von 50 Verfahren BeckOGK-ZPO/Stresemann, Stand:
  2. Mai 2026, § 552b ZPO Rn. 8; hierzu bzw. alternativ zu einer Orientierung an dem Quorum des § 7 Abs. 1 Satz 1 KapMuG von zehn Verfahren vgl. Hettenbach, WM 2025, 9 Rn. 5; Rüppell/Schönermark, WM 2025, 505 Rn. 6). 27
(2)Ungeachtet dessen legt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht hinreichend dar, dass die für den vorliegenden Fall entscheidungserheblichen Rechtsfragen zur inhaltlichen Ausgestaltung Allgemeiner Versorgungsbedingungen auch in den von ihr genannten weiteren Verfahren entscheidungserheblich sind. 28 Der den Fernwärmeversorgern im Rahmen der Formulierung einer Preisänderungsklausel zustehende Gestaltungsspielraum (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, BGHZ 232, 312 Rn. 53; vom 20. Dezember 2023 - VIII ZR 309/21, juris Rn. 58; vom 27. März 2024 - VIII ZR 122/23, juris Rn. 20) bewirkt, dass in der Praxis eine Vielzahl unterschiedlicher Preisanpassungsklauseln Verwendung finden. Allein die Beklagte verwendet für drei Versorgungsgebiete jeweils unterschiedliche Klauseln. Vor diesem Hintergrund bedürfte es konkreter Darlegung, dass in den genannten weiteren Verfahren Klauseln im Streit stehen, die mit den vorliegenden Klauseln insgesamt oder jedenfalls im Hinblick auf die für die sich im Streitfall stellenden Rechtsfragen entscheidenden Merkmale identisch wären. Hierzu trägt die Nichtzulassungsbeschwerde - worauf die Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung zutreffend hinweist - nichts Konkretes vor. 29 Derartiger Vortrag erübrigt sich auch nicht im Hinblick darauf, dass für die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigten Verbandsklagen in der jeweiligen öffentlichen Bekanntmachung nach § 44 VDuG im Rahmen des dort wiedergegebenen Abhilfeantrags oder der dort wiedergegebenen Feststellungsziele verschiedene - mit den vorliegend streitgegenständlichen Preisanpassungsklauseln nicht identische - Preisanpassungsklauseln der dortigen Verwender dargestellt werden, zumal die Anlagen, aus denen sich nähere Beschreibungen der in diesen Klauseln verwendeten Variablen und Indizes ergeben, nicht mit abgedruckt sind, und sich aus den Formeln selbst nicht ersehen lässt, ob diese ein Marktelement enthalten und inwieweit ihre Bestandteile dem Kosten- und inwieweit dem Marktelement zuzuordnen sind. Ohne nähere Angaben lässt sich nicht beurteilen, ob sich in den Verbandsklagen die gleichen Rechtsfragen stellen wie im Streitfall. 30
  1. c)Eine besondere Bedeutung der streitgegenständlichen Klauseln für die gesamte Branche ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des Oberlandesgerichts in dem von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigten Beschluss vom 17. Dezember 2025, mit dem es die Reichweite des vorherigen Geheimhaltungsbeschlusses vom 24. Mai 2025 hinsichtlich der Mitteilung der für die Gasbeschaffungskosten der Beklagten maßgeblichen Börsenpreisindizes begrenzt hat. Anlass dieses Beschlusses war, dass die Beklagte beantragt hatte, in der Veröffentlichung des Urteils des Oberlandesgerichts die darin enthaltenen Angaben über die in ihren Bezugsverträgen verwendeten Preisindizes zu streichen, da diese unter den Geheimhaltungsbeschluss vom 24. Mai 2025 fielen. Dieser Ansicht ist das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 17. Dezember 2025 entgegengetreten und hat ausgeführt, der Kläger habe ein berechtigtes Interesse daran, die betroffenen Fernwärmekunden der Beklagten über die Entscheidung (zu deren Verständnis die Kenntnis der betreffenden Indizes gehöre) zu informieren. Seine in diesem Zusammenhang erfolgte Äußerung, der Kläger habe auch ein Interesse daran, bei der rechtspolitischen Diskussion der für Fernwärmepreise geltenden gesetzlichen Regelungen Erkenntnisse aus der Rechtsprechung einzubeziehen, belegt nicht die branchenweite Relevanz der vorliegenden Entscheidung. 31
  2. d)Eine Festsetzung des Werts für Streitwert und Beschwer auf insgesamt mindestens 75.000 € ist entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde vorliegend auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Beschwerdeführerin im Streitfall eine rechtsgrundsätzliche Entscheidung über die Frage begehrt, ob das Oberlandesgericht für eine auf § 1 UKlaG (analog) gestützte Unterlassungsklage, mit welcher die Unwirksamkeit von Preisänderungsklauseln eines Fernwärmeversorgers gemäß § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV, § 134 BGB geltend gemacht wird, gemäß § 6 UKlaG (analog) erstinstanzlich zuständig ist. 32
  3. aa)Es ist bereits nicht ersichtlich, wieso die Frage der sachlichen Zuständigkeit für eine auf § 1 UKlaG (analog) gestützte Klage eine herausragende wirtschaftliche Bedeutung der dabei überprüften Klausel(
  4. n)für die betroffenen Verkehrskreise begründet. Ob eine Klausel für die gesamte Branche von Bedeutung ist, hängt nicht von der Frage ab, welches Gericht erstinstanzlich hierüber entscheidet. 33
  5. bb)Ungeachtet dessen unterliegt die Frage, ob das Oberlandesgericht vorliegend seine (sachliche) Zuständigkeit zu Recht oder - wofür Vieles spricht - zu Unrecht angenommen hat, nach § 545 Abs. 2 ZPO nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2022 - V ZR 143/21, juris Rn. 5; Beschlüsse vom 16. März 2010 - VIII ZR 341/09, NJW-RR 2011, 72 Rn. 1 f.; vom 12. Februar 2026 - I ZR 260/24, juris Rn. 11 f.; jeweils mwN) und vermag auch deshalb eine über 2.500 € pro angegriffener (Teil-)Klausel hinausgehende Beschwer nicht zu begründen. 34 Der Bundesgerichtshof hat zwar noch nicht entschieden, ob ausnahmsweise etwas anderes gilt, wenn das erstinstanzliche Gericht seine Zuständigkeit willkürlich angenommen und damit einem Verfahrensbeteiligten den gesetzlichen Richter entzogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2015 - VI ZR 11/14, NJW-RR 2015, 941 Rn. 19; Beschlüsse vom 29. September 2021 - XII ZB 495/20, NJW-RR 2021, 1501 Rn. 15; vom 22. Oktober 2024 - II ZR 131/23, juris Rn. 13 [alle zur örtlichen Zuständigkeit]). Die Frage bedarf jedoch auch vorliegend keiner Entscheidung. Denn das Oberlandesgericht hat seine erstinstanzliche Zuständigkeit jedenfalls nicht willkürlich bejaht. 35
(1)Objektiv willkürlich ist ein Richterspruch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung jedoch nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (BVerfG, NJW 2019, 2690 Rn. 25; BGH, Urteil vom 17. März 2015 - VI ZR 11/14, aaO Rn. 20; Beschlüsse vom 29. September 2021 - XII ZB 495/20, aaO Rn. 16; vom 22. Oktober 2024 - II ZR 131/23, aaO Rn. 14; jeweils mwN). 36
(2)Gemessen hieran hat das Oberlandesgericht seine sachliche Zuständigkeit nicht willkürlich bejaht. Es hat die grundsätzlichen Voraussetzungen für die von ihm zumindest hilfsweise befürwortete analoge Anwendung des § 1 UKlaG auf die Frage, ob Preisanpassungsklauseln gemäß § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV, § 134 BGB unwirksam sind - das Bestehen einer planwidrigen Regelungslücke sowie einer vergleichbaren Interessenlage (vgl. nur Senatsurteile vom
  1. Februar 2021 - VIII ZR 36/20, BGHZ 229, 59 Rn. 38 ff.; vom
  2. Mai 2025 - VIII ZR 201/23, NJW-RR 2025, 1228 Rn. 24, 28 mwN) - gesehen und sich bei seiner argumentativen Ausfüllung mit Gesetzgebungsmaterialien, Rechtsprechung und Literatur auseinandergesetzt. Ob die Argumentation des Oberlandesgerichts zu überzeugen vermag (was zweifelhaft erscheint), kann an dieser Stelle dahinstehen. Seine Ansicht ist zumindest nicht willkürlich. 37
  3. Die Beklagte wird durch die Wertfestsetzung weder in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt noch wird ihr hierdurch der gesetzliche Richter entzogen (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Es ist aus den vorstehend genannten Gründen auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass sich der - die Prüfung der Zulassungsgründe gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO erst eröffnende - Beschwerdewert und damit der Zugang zur Rechtsmittelinstanz jedenfalls im Ausgangspunkt am individuellen Interesse des Klägers, hier mithin dem Kosteninteresse des Verbraucherverbands, orientiert (BGH, Beschlüsse vom
  4. Januar 2025 - III ZR 407/23, juris Rn. 11; vom
  5. Februar 2025 - III ZR 422/23, juris Rn. 10). Dr. Bünger Wiegand Dr. Matussek Dr. Böhm Kretschmann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE607402026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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