KORE607422020 ECLI:DE:BGH:2020:280720B2STR64.20.0 BGH 2. Strafsenat 20200728 2 StR 64/20 Beschluss § 29 Abs 1 S 1 Nr 1 BtMG, § 27 Abs 1 StGB, § 261 StPO vorgehend BGH, 26. Mai 2020, Az: 2 StR 64/20, Beschlussvorgehend LG Aachen, 14. Oktober 2019, Az: 95 KLs 1/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Voraussetzungen einer Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 14. Oktober 2019, soweit es sie betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen. 1 Das Landgericht hat die Angeklagte L. B. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verwarnt und ihr auferlegt, näher bezeichnete Arbeitsleistungen zu erbringen. Das auf die allgemeine Sachrüge gestützte Rechtsmittel der Angeklagten hat Erfolg. I. 2 Das Landgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 3 Am 6. sowie am 18. März 2018 erwarb der Mitangeklagte K. für den Mitangeklagten A. B. jeweils 500 ml Amphetaminöl mit einer Mindestwirkstoffmenge von 171 g Amphetaminbase zu einem Preis von je 1.000 €. A. B. veräußerte von der ersten Menge 370,9 ml. Die restliche Menge sowie das am 18. März 2018 erworbene Amphetaminöl, das ebenfalls zur Weiterveräußerung bestimmt war, wurden von den Ermittlungsbehörden anlässlich einer Wohnungsdurchsuchung am 26. März 2018 sichergestellt (ausgeurteilt als Fälle II. 19 und II. 21 der Urteilsgründe betreffend A. B. ). Am 26. März 2018 verfügte A. B. neben dem vorbeschriebenen 629,1 g flüssigem Amphetamin über 515,8 g feuchte Amphetaminpaste mit einer Gesamtwirkstoffmenge von 120,8 g Amphetaminsulfat. Auch diese Drogen waren zum Weiterverkauf bestimmt. Weitere Drogen dienten dem Eigenkonsum. Zur Beihilfehandlung der Angeklagten, der damaligen Lebensgefährtin und späteren Ehefrau des A. B. , hat die Strafkammer festgestellt, dass diese ihn bei seinen Verkaufsbemühungen „unterstützt[e]“. „Insbesondere half diese […] bei der Vermittlung des Rauschgifts an Abnehmer, wobei sie hierauf gerichtete Verkaufsgespräche auch eigenständig führte“ (Fall II. 23 der Urteilsgründe). II. 4 Die Revision der Angeklagten hat Erfolg. 5 1. Das ohne nähere Ausführungen zum Angriffsziel auf die allgemeine Sachrüge gestützte Rechtsmittel ist hier zulässig. Der ohne Einschränkung auf Aufhebung des Urteils gerichtete Revisionsantrag macht – anders als bei der strukturell anders gelagerten Nebenklage (vgl. Eisenberg/Kölbel, JGG, 21. Aufl. § 55 Rn. 46a; zu den strengeren Anforderungen an die Revisionsbegründung bei der Nebenklage vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2019 – 2 StR 592/18, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 8. April 2020 – 3 StR 606/19, juris Rn. 3, jeweils mwN) − noch hinreichend deutlich, dass sich der Revisionsangriff gegen den Schuldspruch des angefochtenen Urteils richtet. Anhaltspunkte, dass mit dem Rechtsmittel ein unzulässiges Angriffsziel verfolgt werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 – 3 StR 323/13, juris Rn. 2), sind der Rechtsmittelschrift nicht zu entnehmen. Auch die Urteilsurkunde, ausweislich derer sich die Angeklagte in der Hauptverhandlung schweigend verteidigt hat, bietet − anders als bei geständigen Angeklagten (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2013 – 1 StR 278/13, juris Rn. 14; vom 7. September 2017 – 5 StR 407/17, juris Rn. 3, vgl. auch Radtke, NStZ 2013, 660, 661) − keinen Anhaltspunkt für eine Umgehung der Rechtsmittelbeschränkung aus § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG. Angesichts dessen kann offen bleiben, ob dem Senat zur weiteren Auslegung des Anfechtungsumfangs der Rückgriff auf die bestreitende Darstellung der Angeklagten gegenüber der Jugendgerichtshilfe oder den auf Freispruch lautenden Schlussantrag des Verteidigers, dem sich die Angeklagte im letzten Wort angeschlossen hat, eröffnet war, obwohl weder der Bericht der Jugendgerichtshilfe noch das Hauptverhandlungsprotokoll Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden sind (vgl. zum möglichen Rückgriff auf das Hauptverhandlungsprotokoll BGH, Beschluss vom 18. Juli 2018 – 4 StR 59/18). 6 2. Die Revision ist auch begründet. Die Verurteilung der Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wird von den Feststellungen nicht getragen. Es bleibt unklar, in welchem konkreten Handeln die Strafkammer den fördernden Tatbeitrag der Angeklagten zum Betäubungsmittelhandel ihres Lebensgefährten gesehen hat. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.