KORE607422026 ECLI:DE:BGH:2026:300626B4STR345.25.0 BGH
- Strafsenat 20260630 4 StR 345/25 Beschluss vorgehend LG Bielefeld,
- Januar 2025, Az: 20 KLs 13/24 DEU Bundesrepublik Deutschland
- Dem Angeklagten K. C. wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom
- Januar 2025 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
- Auf die Revisionen der Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Einziehungsausspruch dahin klargestellt, dass gegen den Angeklagten H. C. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 12.966,09 € und gegen die Angeklagten He. C. sowie K. C. in Höhe von 10.470 €, jeweils als Gesamtschuldner, angeordnet wird. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
- Die Angeklagten He. C. und H. C. haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten K. C. die Kosten der Wiedereinsetzung und die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG). I. 1 Dem Angeklagten K. C. war nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision auf seinen - zulässigen - Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO). Nach dem durch anwaltliche Versicherung glaubhaft gemachten Vortrag des Verteidigers ist die Versäumung der Frist auf ein Versehen seines Büropersonals zurückzuführen, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen ist, § 44 Satz 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom
- August 2024 - 4 StR 239/24 Rn. 8 mwN). II. 2 Das Landgericht hat die drei Angeklagten jeweils unter Freispruch im Übrigen wegen erpresserischen Menschenraubes - den Angeklagten H. C. in zwei Fällen - verurteilt. Hinsichtlich des Angeklagten He. C. hat es auf eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten, hinsichtlich des Angeklagten H. C. auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten und hinsichtlich des Angeklagten K. C. auf eine Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten erkannt. Zudem hat das Landgericht hinsichtlich aller Angeklagten Einziehungsentscheidungen getroffen. Hiergegen richten sich die jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten, die lediglich zu einer Korrektur des Einziehungsausspruchs führen und im Übrigen unbegründet sind (§ 349 Abs. 2 StPO). 3
- Die Schuld- und Strafaussprüche weisen keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. 4
- Der Einziehungsausspruch hält rechtlicher Nachprüfung ebenfalls stand. Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen, dass die Angeklagten jeweils tatsächliche (Mit-)Verfügungsgewalt über die erlangten Vermögenswerte hatten (vgl. zu diesem Erfordernis nur BGH, Urteil vom
- Dezember 2024 - 4 StR 343/24 Rn. 11 mwN). Der Tenor war jedoch dahin klarzustellen, dass es sich - wie festgestellt - um die Einziehung des Wertes von Taterträgen handelt. Eine individuelle Benennung anderer Gesamtschuldner ist zudem nicht notwendig (vgl. BGH, Beschluss vom
- Oktober 2025 - 4 StR 430/25 Rn. 9). Quentin RiBGH Dr. Maatsch befindet sich im Urlaub und ist daher an der Signatur gehindert. Gödicke Quentin Ri‘inBGH Zeller befindet sich im Urlaub und ist daher an der Signatur gehindert. Quentin Liebhart http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE607422026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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