KORE607442026 ECLI:DE:BGH:2026:080626B1STR497.24.1 BGH 1. Strafsenat 20260608 1 StR 497/24 Beschluss vorgehend BGH, 8. Juni 2026, Az: 1 StR 497/24, Beschluss vorgehend BGH, 8. Juni 2026, Az: 1 StR 497/24, Beschluss vorgehend LG Stuttgart, 17. Mai 2024, Az: 10 KLs 157 Js 99084/17 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17. Mai 2024 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Marktmanipulation in zwölf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 400 € verurteilt. Wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung hat das Landgericht angeordnet, dass 40 Tagessätze als vollstreckt gelten. Daneben hat es bezüglich dem Angeklagten zugeflossener Verkaufserlöse die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 16.939,25 € und bezüglich erworbener Finanzinstrumente die Einziehung des Wertes von Tatmitteln in Höhe von 9.397,50 € angeordnet. Das mit der Sachrüge begründete Rechtsmittel des Angeklagten hat keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO) 2 1. Den Marktmanipulationen des Angeklagten lagen nach den Feststellungen des Landgerichts aufeinander abgestimmte Kauf- und Verkaufsordern im Zeitraum zwischen dem 13. Mai 2015 und dem 4. September 2018 bezogen auf im Freiverkehr an deutschen Börsen gehandelte Finanzinstrumente zugrunde, welche der Angeklagte für sich sowie entsprechend bevollmächtigt für weitere Familienangehörige und für von diesen gehaltene Gesellschaften - die Einziehungsbeteiligten - erteilte. Diese aufeinander abgestimmten Kauf- und Verkaufsordern kündigte der Angeklagte in keinem Fall den jeweiligen Marktbetreibern an. Der Angeklagte, welcher der Meinung war, sich auf dem Gebiet des Wertpapierhandels gut auszukennen, hatte sich spätestens ab Mai 2015 entschlossen, mittels der Wertpapierbestände in den Depots der Einziehungsbeteiligten sowie in seinem eigenen Depot durch An- und Verkauf von Wertpapieren steuerlich günstigen Verlustvortrag zu erzielen, Gewinne zu realisieren oder Geldmittel zu liquidieren und dabei ihm profitabel erscheinende Wertpapiere im Bestand des Familienverbunds zu halten. Dabei verkannte er leichtfertig, dass sein Handeln strafbar war. 3 In den Fällen II. 4. und II. 8. der Urteilsgründe vereinnahmte der Angeklagte Veräußerungserlöse in Höhe von insgesamt 16.939,25 €. Die veräußerten Finanzinstrumente hatte er zu nicht näher bestimmten Zeitpunkten vor dem jeweiligen Tatentschluss entgeltlich erworben. Lediglich im Fall II. 2. der Urteilsgründe trat der Angeklagte als Käufer der gehandelten Finanzinstrumente auf. Er erwarb am 8. Januar 2016 Anteile an einem offenen Immobilienfonds im Umfang von 50 Stück zu je 187,95 €. Zuvor hatte er für sein eigenes Depot einen entsprechenden Kaufauftrag und zugleich für das Depot der Einziehungsbeteiligten F einen gegenläufigen Verkaufsauftrag gestellt. Die Wertpapiere veräußerte der Angeklagte zwischenzeitlich. 4 2. Die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils hat aus den zutreffenden Ausführungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts hinsichtlich des Schuldspruchs und der Strafzumessung keine Rechtsfehler zulasten des Angeklagten aufgedeckt. Allein zur Einziehungsanordnung und zur Entscheidung über die Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung ist ergänzend auszuführen: 5
- a)Die Einziehungsanordnung begegnet insgesamt keinen durchgreifenden Bedenken. 6
- aa)Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht in den Fällen II. 4. und II. 8. der Urteilsgründe angenommen, dass in Fällen handelsgestützter Marktmanipulationen (vgl. § 38 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a], § 39 Abs. 3d Nr. 2 WpHG aF i.V.m. Art. 15, 12 Abs. 1 Buchst. a] i] der Verordnung [EU]) 596/2014) der gesamte Erlös aus den Aktienverkäufen durch den Täter der Einziehung nach §§ 73 ff. StGB unterliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - 5 StR 229/19 Rn. 6 mwN). Hiervon sind im Ergebnis nach dem im Einziehungsrecht geltenden Bruttoprinzip keine Aufwendungen gemäß § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB abzuziehen. 7 (
- a)Die Anschaffungskosten zum Erwerb der Finanzinstrumente zahlte der Angeklagte nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe bereits vor Beginn der Planung und Vorbereitung der gegenständlichen Taten. Der jeweils geleistete Kaufpreis unterfällt dem Abzugsgebot des § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB von vornherein nicht, weil es sich nicht um eine Aufwendung im Sinne dieser Vorschrift handelt. Nach Auffassung des Gesetzgebers (BT-Drucks. 18/11640, S. 78) und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (etwa BGH, Urteile vom 16. Mai 2023 - 1 StR 345/22 Rn. 9 und vom 19. August 2020 - 5 StR 558/19, BGHSt 65, 110 Rn. 84) müssen die Kosten in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang gerade mit dem strafrechtswidrigen Erlangen des Vermögenswertes stehen. Von einem solchen kann jedenfalls nur dann die Rede sein, wenn die inmitten stehende Aufwendung zu dem historischen Sachverhalt der Art und Weise des Vereinnahmens des abzuschöpfenden Ertrags gehört (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2021 - 3 StR 474/19, BGHSt 66, 83 Rn. 73). 8 Das an anderer Stelle des Gesetzgebungsverfahrens angeführte Beispiel der Abzugsfähigkeit von Kosten für den Erwerb eines Ackerlandes, das nach Bestechung eines Amtsträgers und Umwandlung in Bauland mit Gewinn veräußert wird (BT-Drucks. 18/9525, S. 68), steht dieser Betrachtungsweise nicht entgegen. Die Erwerbskosten sind in diesem Zusammenhang ersichtlich als Bemessungsgrundlage dafür zu verstehen, mit welchem Wert der Einsatz des Grundstücks bei Ermittlung des aus der Bestechungstat abzuschöpfenden Gewinns (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 9. Juli 2025 - 1 StR 475/23 Rn. 11 mwN) anzusetzen ist. 9 (
- b)Der Einsatz der Wertpapiere steht hingegen jeweils im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem strafrechtswidrigen Gegengeschäft. Insoweit greift aber das Abzugsverbot des § 73d Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz StGB (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 68 zum zweckgerichteten Einsatz von Aktien für ein verbotenes Insidergeschäft). Denn gemäß § 73d Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz StGB bleiben Aufwendungen des Täters, des Teilnehmers oder eines Dritten bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten außer Betracht, die für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden sind. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts bei Begehung der Taten einem vermeidbaren Verbotsirrtum (§ 17 Satz 2 StGB) unterlag und leichtfertig verkannte, dass sein Handeln als Marktmanipulation verboten war. Dass der Täter die Aufwendungen mit Unrechtsbewusstsein für das Begehen der vorsätzlichen Straftat investierte, ist nach Auffassung des Senats keine Voraussetzung des Abzugsverbots des § 73d Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz StGB. Es reicht aus, wenn der Täter leichtfertig die Illegalität seines Handelns verkennt (so auch Heger in: Lackner/Kühl/Heger, 31. Aufl., StGB, § 73d Rn. 5; LK/Lohse, StGB, 14. Aufl., § 73d Rn. 12 f.; Altenhain/Fleckenstein in: Matt/Renzikowski, 2. Auflage 2020, StGB, § 73d Rn. 4; Fischer/Lutz in Fischer, 73. Aufl., StGB, § 73d Rn. 6; Rönnau/Begemeier, GA 2017, 1, 15). Insoweit gilt: 10
(1)Ob unter das Abzugsverbot nur fällt, was der Täter vorsätzlich und mit Unrechtsbewusstsein aufwendet oder einsetzt, ist dem Gesetz nicht eindeutig zu entnehmen. Die Vorschrift des § 73d Abs. 1 StGB dient nach der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom
- April 2017 (BGBl. I 2017, S. 872) der Konkretisierung der Bestimmung des Erlangten nach dem Bruttoprinzip unter Zuhilfenahme des Rechtsgedankens der bereicherungsrechtlichen Vorschrift des § 817 Satz 2 BGB für die strafrechtliche Vermögensabschöpfung. Mit dem Tatbestandsmerkmal „für“ soll das Abzugsverbot darauf beschränkt sein, was der Täter oder Teilnehmer „willentlich und bewusst“ für die Vorbereitung oder Begehung einer Straftat aufwendet oder einsetzt (BT-Drucks. 18/9525, S. 55; BGH, Urteile vom
- Juli 2021 - 3 StR 518/19, BGHSt 66, 147 Rn. 64 und vom
- März 2021 - 3 StR 474/19 Rn. 66). 11 Die Anwendung des § 817 Satz 2 BGB setzt im Grundsatz voraus, dass der Leistende vorsätzlich verbotswidrig gehandelt hat. Dem steht es nach der höchstrichterlichen Zivilrechtsprechung gleich, wenn er sich der Einsicht in das Verbotswidrige seines Handelns leichtfertig verschlossen hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom
- April 2024 - IX ZR 89/23 Rn. 27 und vom
- Februar 2005 - VIII ZR 129/04 Rn. 14). 12 In der Begründung des Gesetzesentwurfs wird indes ausgeführt, das Abzugsverbot solle nicht gelten, wenn der Täter oder Teilnehmer das Verbotene des Geschäfts fahrlässig verkenne (BT-Drucks. 18/9525, S. 69). Daran anknüpfend wird in der Literatur vertreten, die bereicherungsrechtliche Wertung sei für das Abzugsverbot des § 73d Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz StGB nicht zu übernehmen (Korte, wistra 2018, 1, 4 in Fußnote 65; Köhler, NStZ 2017, 497, 507 f.). Zudem sei ein Abzugsverbot bei leichtfertiger Verbotsunkenntnis zur Erreichung des generalpräventiven Gesetzeszwecks nicht erforderlich und führe zu Wertungswidersprüchen zwischen der Behandlung des Tatbestands- und Verbotsirrtums (Schäuble/Pananis, NStZ 2019, 65, 70 f.; vgl. auch Rübenstahl, NZWiSt 2018, 255, 260). Das Abzugsverbot sei allein dadurch gerechtfertigt, dass sich der Täter bewusst außerhalb der Rechtsordnung gestellt habe (Eser/Schuster in: TK-StGB,
- Auflage 2025, § 73d Rn. 6). 13 Gegen diese Auffassung sprechen die Gesetzesmaterialien und der Gesetzeszweck. Der Wortlaut der Norm und die Systematik des Abschöpfungsrechts lassen eine Übernahme der zum Bereicherungsrecht entwickelten Grundsätze zu. 14 (1.1) Zweck der Neufassung der §§ 73 ff. StGB durch das Gesetz vom
- April 2017 ist es nach der Intention des Gesetzgebers, das Recht der Vermögensabschöpfung durch eine grundlegende Reform zu vereinfachen und nicht vertretbare Abschöpfungslücken zu schließen (BT-Drucks. 18/9525, S. 2). Bereits vor der Reform galt: Was in ein verbotenes Geschäft investiert worden ist, muss unwiederbringlich verloren sein (etwa BGH, Urteil vom
- Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227 Rn. 101). Soweit das Geschäft oder seine Abwicklung an sich - wie hier die handelsgestützte Marktmanipulation - im Ganzen verboten und strafbewehrt ist, unterliegt grundsätzlich der gesamte hieraus erlangte Erlös ohne Rücksicht auf die Erwerbskosten der Einziehung (zum Verfall nach alter Rechtslage BGH, Urteil vom
- November 2013 - 3 StR 5/13, BGHSt 59, 80 Rn. 28 ff.). Die Gesetzesbegründung griff diesen Gedanken ausdrücklich auf (BT-Drucks. 18/9525, S. 68). 15 Dem Abzugsverbot sollen in Abgrenzung hiervon solche Aufwendungen nicht unterfallen, die einem für sich genommen legalen, im Zuge der oder im Zusammenhang mit der Tatausführung abgeschlossenen und abgewickelten Rechtsgeschäft zuzuordnen sind. So bleiben etwa in dem bereits erwähnten Beispielsfall die Erwerbskosten für Ackerland, das durch Bestechung eines Amtsträgers in Bauland umgewandelt und danach gewinnbringend veräußert wird, weiterhin abzugsfähig, ebenso das zur Erfüllung eines im Wege des Eingehungsbetrugs erreichten gegenseitigen Vertrages Geleistete (BT-Drucks. 18/9525, S. 68). Dies folgt daraus, dass die Strafbewehrung nach dem Schutzzweck der einschlägigen Strafnorm das Rechtsgeschäft, im Bestechungsfall also die nachfolgende Veräußerung, nicht erfasst, dieses also wirksam bleibt. 16 Die eingangs zitierte Gesetzespassage (BT-Drucks. 18/9525, S. 69) ist in ihrem Kontext zu verstehen. Denn insoweit führte die Bundesregierung lediglich Fälle des fahrlässigen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz (unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom
- Januar 2012 - 3 StR 343/11, BGHSt 57, 79 Rn. 13 ff.) und des fahrlässig unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten (unter Bezugnahme auf BGH, Beschluss vom
- Juni 2015 - 1 StR 368/14 Rn. 31 ff.) auf. Das Abzugsverbot findet auf Fälle, in denen der Täter die Tat fahrlässig beging, schon mangels Vorsatzes keine Anwendung, ohne dass es auf das Unrechtsbewusstsein als Schuldmerkmal ankäme. 17 Damit spricht nichts dafür, dass mit der Reform eine Beschränkung des in der Rechtsprechung zum Verfall entwickelten Bruttoprinzips bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen über den bei § 817 Satz 2 BGB geltenden Maßstab hinaus beabsichtigt war. Im Gegenteil hat der Gesetzgeber betont, dass der Rechtsgedanke des § 817 Satz 2 BGB auch für die strafrechtliche Vermögensabschöpfung gilt (BT-Drucks. 18/9525, S. 55, 67 ff.). 18 (1.2) Der Wortlaut („für“) streitet für eine subjektive Komponente des Tatbestands des Abzugsverbots, aber nicht für das Erfordernis eines Unrechtsbewusstseins. Denn nach der im Strafrecht herrschenden Schuldtheorie ist Vorsatz lediglich das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Das Unrechtsbewusstsein stellt hingegen ein vom Vorsatz gelöstes selbständiges Schuldelement dar (Rönnau/Begemeier, GA 2017, 1, 11 f. mwN). Soweit daher eine bewusste und gewollte Aufwendung oder ein entsprechender Einsatz erforderlich ist, setzt der Wortlaut des § 73d Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz StGB nicht zwingend auch Unrechtsbewusstsein voraus. 19 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Systematik des Gesetzes. Insbesondere wird durch eine Auslegung dahingehend, dass vom Abzugsverbot auch solche Aufwendungen umfasst sind, die der leichtfertig die Illegalität seines Handelns verkennende Täter für seine vorsätzliche Tat erbringt, weder das Regel-Ausnahme-Verhältnis der § 73d Abs. 1 Sätze 1 und 2 erster Halbsatz StGB umgekehrt, noch wird das Abzugsgebot des § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB vollständig ausgehöhlt. 20 (1.3) Auch führt diese Auslegung nicht zu Wertungswidersprüchen. §§ 16, 17 StGB finden auf § 73d Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz StGB keine unmittelbare Anwendung. Sie betreffen Vorsatz und Schuld bei der Verwirklichung von Straftatbeständen. Zudem ergeben sich Wertungsunterschiede zwischen Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB), unvermeidbarem (§ 17 Satz 1 StGB) und vermeidbarem Verbotsirrtum (§ 17 Satz 2 StGB) aus dem Gesetz selbst. Tatbestandsirrtum und unvermeidbarer Verbotsirrtum führen dazu, dass der Irrende mangels Vorsatzes bzw. mangels Schuld nicht wie jemand bestraft werden kann, der nicht irrt. Der vermeidbare Verbotsirrtum eröffnet lediglich eine Milderung der Strafe gemäß § 49 Abs. 1 StGB nach richterlichem Ermessen. Eine Gleichbehandlung von Verbotskenntnis und leichtfertiger Verbotsunkenntnis nach dem Rechtsgedanken des § 817 Satz 2 BGB verlässt den durch diese Wertungsunterschiede gesetzten Rahmen noch nicht. 21
(2)Gegen die Einordnung der Unkenntnis des Angeklagten als leichtfertig ist hier angesichts der vom Landgericht festgestellten Umstände, insbesondere des Agierens des Angeklagten als mit der Verwaltung der Depots mehrerer Familienangehöriger und Gesellschaften des Familienverbundes Betrauter, seiner Fähigkeiten und Kenntnisse revisionsrechtlich nichts zu erinnern. 22
- bb)Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht angenommen, dass die dem Angeklagten aus der handelsgestützten Marktmanipulation im Fall II. 2. des Urteils zugeflossenen Finanzinstrumente im Wert von 9.397,50 € Tatmittel (§ 74 Abs. 1 StGB aF) darstellten. Vielmehr handelte es sich um Tatertrag (§ 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB; vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2020 - 2 StR 32/20 Rn. 11; vgl. in Bezug auf den Insiderhandel BGH, Urteil vom 6. Dezember 2023 - 2 StR 471/22, BGHSt 68, 117 Rn. 46 ff.; vgl. zur alten Rechtslage OLG Stuttgart, Urteil vom 4. Oktober 2011 - 2 Ss 65/11 Rn. 30), dessen Wert abzuschöpfen ist (§ 73c Satz 1 StGB). Dem stehen § 74 Abs. 1 und 2 StGB nicht entgegen. Denn es handelte sich bei den Finanzinstrumenten weder um Tatmittel oder Tatprodukte (§ 74 Abs. 1 StGB) noch um Tatobjekte (§ 74 Abs. 2 StGB) der handelsgestützten Marktmanipulation. 23 (
- a)Gegenstände, auf die sich die Tat als Tatobjekte bezieht oder die als Mittel für die Tatdurchführung entgegengenommen wurden, sind nicht durch die Tat im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erlangt (BGH, Urteil vom 20. Juli 2022 - 3 StR 390/21, BGHR StGB § 73 Abs. 1 Anwendungsbereich 3 Rn. 17 mwN; zum Vorrang der Einordnung als Tatobjekt vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2024 - 3 StR 373/21 Rn. 49 mwN). Für die Einordnung als Tatertrag oder Tatmittel sind grundsätzlich der individuelle Tatbeteiligte und der jeweils in Rede stehende Straftatbestand in den Blick zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 2022 - 3 StR 295/21, BGHSt 67, 87 Rn. 13; Beschluss vom 10. April 2017 - 4 StR 299/16, BGHSt 62, 114 Rn. 16 mwN). 24 Zwar bezogen sich hier die aufeinander abgestimmten Kauf- und Verkaufsaufträge auf die gehandelten Finanzinstrumente. Die Finanzinstrumente selbst wurden hier aber gerade nicht im Sinne eines Tatmittels eingesetzt (aA Rönnau: in Festschrift Fischer, 2018, 927, 941). Vielmehr sind sie, wie auch bei den gegenläufigen Geschäften der jeweilige Verkaufserlös, dem Angeklagten aus der Tat zugeflossen. 25 (
- b)Tatobjekte sind notwendige Gegenstände der Tathandlung. Zwischen Tatertrag und Tatobjekt ist im Wege einer tatbestandsspezifischen Wertung nach Maßgabe des geschützten Rechtsguts der einschlägigen Strafvorschrift zu differenzieren (BGH, Urteil vom 15. Juni 2022 - 3 StR 295/21, BGHSt 67, 87 Rn. 13, 20 ff.; Beschlüsse vom 14. November 2023 - 1 StR 142/23, BGHSt 68, 86 Rn. 8 und vom 10. April 2017 - 4 StR 299/16, BGHSt 62, 114 Rn. 16; vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Juli 2022 - 3 StR 390/21 Rn. 11-19; Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20 Rn. 36-40). Ob die Finanzinstrumente Taterträge oder Tatobjekte sind, ist für alle von § 38 Abs. 2 Nr. 1, § 39 Abs. 1 Nr. 1, § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG aF erfassten Fälle einheitlich zu bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2023 - 1 StR 281/22, BGHR StGB § 74 Abs. 2 Tatobjekte 2 Rn. 23; Beschluss vom 14. November 2023 - 1 StR 142/23, BGHSt 68, 86 Rn. 10). 26 Nach diesem Maßstab stellen die gehandelten Finanzinstrumente keine Tatobjekte dar (aA OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Juni 2024 - 4 Ws 203/24 Rn. 50 ff.). Denn sie sind nicht für jeden denkbaren Verstoß gegen das strafbewehrte Verbot der handelsgestützten Marktmanipulation notwendig. Wird der Tatbestand durch die Abgabe von Kaufaufträgen verwirklicht, beziehen sich diese nicht zwingend im Sinne des § 74 Abs. 2 StGB auf konkret-individualisierte Finanzinstrumente. 27 (
- c)Auf dem Rechtsfehler beruht das Urteil jedoch nicht (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Angeklagte hätte sich gegen die Vermögensabschöpfung nicht wirksamer verteidigen können, wenn das Landgericht ihn darauf hingewiesen hätte, dass die Einziehung auf §§ 73 ff. StGB zu stützen ist. Anders als beim Tatmittel gemäß § 74 Abs. 1 StGB oder beim Tatobjekt gemäß § 74 Abs. 2 StGB ist die Einziehung des Tatertrags gemäß §§ 73 ff. StGB zwingend, hat keinen Sanktionscharakter und ist mithin kein Strafzumessungsgesichtspunkt. Ein Abzug des für die Tat aufgewendeten Kaufpreises kommt wegen des Abzugsverbots gemäß § 73d Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz StGB auch hier nicht in Betracht. 28
- b)Die Kompensationsentscheidung für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung hat ebenfalls Bestand. Zwar hat das Landgericht den zu gewährenden Ausgleich mit zwei Dritteln als Bruchteil der Strafe bemessen und damit rechtsfehlerhaft die Kompensation mit der Höhe der verhängten Strafe verknüpft. Die im Wege des sogenannten Vollstreckungsmodells zur Entschädigung vorzunehmende Kompensation koppelt indes den Ausgleich für das erlittene Verfahrensunrecht von Fragen des Tatunrechts, der Schuld und der Strafhöhe ab (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 2023 - 1 StR 457/22 Rn. 6 und vom 26. April 2019 - 1 StR 471/18 Rn. 11 mwN). Mit dem erheblichen, den Angeklagten über Gebühr begünstigenden Abschlag sind jedoch sämtliche im gesamten Verfahren aufgetretene rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen mehr als abgegolten. Jäger RiBGH Prof. Dr. Bär ist erkrankt und daher am Signieren gehindert. Leplow Jäger Allgayer Welnhofer-Zeitler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE607442026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public