KORE607462026 ECLI:DE:BGH:2026:300626B4STR148.26.0 BGH 4. Strafsenat 20260630 4 StR 148/26 Beschluss vorgehend LG Koblenz, 24. November 2025, Az: 14 Ks 2020 Js 30058/25 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 24. November 2025, auch soweit es den nicht revidierenden Mitangeklagten M. Y. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben; hiervon ausgenommen sind die Fest-stellungen zum äußeren Tatgeschehen und zur Tatvorgeschichte, die bestehen bleiben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit „vorsätzlichem“ gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr sowie unerlaubtem Führen einer Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Außerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bestimmt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt - unter Erstreckung auf den nicht revidierenden Mitangeklagten - den aus der Beschlussformel ersichtlichen überwiegenden Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Die Verurteilung wegen versuchten Totschlags kann nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch des Totschlags mit einer nicht tragfähigen Begründung verneint hat. 3
- a)Die Schwurgerichtskammer hat im Wesentlichen die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen: 4 Der Angeklagte hatte gemeinsam mit weiteren Familienmitgliedern beschlossen, dass der Geschädigte, der mit einem der Söhne des Angeklagten im Streit lag, „eine nachhaltige Ansage“, auch in Form „einfacher“ körperlicher Gewalt, erhalten sollte. Nachdem der - mitangeklagte und nicht revidierende - Bruder des Angeklagten den Geschädigten zufällig während einer Autofahrt entdeckt und dies dem Angeklagten mitgeteilt hatte, stellte dieser einen Pkw als „Straßensperre“ auf der Fahrbahn der erwarteten Fahrtstrecke des Geschädigten ab. In das Fahrzeug legte er zwei Holzknüppel und bewaffnete sich mit einer geladenen Schusswaffe. Als der Geschädigte sich dem abgestellten Pkw näherte, wobei er - von ihm bereits bemerkt - von dem Fahrzeug des Mitangeklagten verfolgt wurde, herrschte Gegenverkehr. Dem Geschädigten erschien ein Vorbeifahren an dem stehenden Fahrzeug über die Gegenspur daher unmöglich. Aus Angst, von der Familie des Angeklagten in eine Falle getrieben zu werden, fuhr er mit unverminderter Geschwindigkeit über den Gehweg, wodurch ein Reifen seines Fahrzeugs beschädigt wurde. Mit dem zuvor auf der Straße abgestellten Pkw nahmen der Angeklagte und eine unbekannte weitere Person nun die Verfolgung des Geschädigten auf. Der Mitangeklagte folgte mit seinem Fahrzeug demjenigen des Angeklagten. Der auf dem Beifahrersitz sitzende Angeklagte gab an drei verschiedenen Stellen während der Verfolgungsfahrt jeweils mehrere Schüsse aus seiner Schusswaffe in Richtung des weiterhin vorwegfahrenden Geschädigten ab, wobei er dessen Tötung für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, wenn auch sein vorrangiges Ziel war, ihn zwecks der beabsichtigten „Ansage“ zum Anhalten zu zwingen. Der Geschädigte, der Schüssen auf sein Fahrerfenster durch Lenkbewegungen zu entkommen versuchte, wurde nicht getroffen. Einer der Schüsse durchschlug aber den Tank seines Wagens, wodurch dieser sich allmählich verlangsamte. Der Geschädigte bog in Richtung einer Halle ab, in der eine Konzertveranstaltung stattfand, weil er auf dortige Polizeipräsenz hoffte. Beide Fahrzeuge folgten ihm weiterhin, wobei sie infolge des für den Fahrer des Angeklagten unerwarteten Abbiegevorgangs in eine umgekehrte Reihenfolge geraten waren. 5 Die Angeklagten erkannten nun, dass unmittelbar vor ihnen eine Großveranstaltung stattfand und sie ihr Ziel, den Geschädigten zum Anhalten zu zwingen und ihm eine nachhaltige körperliche Abreibung zu verpassen, nicht mehr würden erreichen können. Sie brachen deshalb die Verfolgung ab. 6 Die Einlassung des Angeklagten, sein Fahrzeug habe sich im Verlauf der Verfolgungsfahrt neben demjenigen des Geschädigten befunden und er habe in dieser Situation von der ohne weiteres möglichen Abgabe eines Schusses auf den Geschädigten abgesehen, hat die Schwurgerichtskammer für widerlegt gehalten und einen strafbefreienden Rücktritt vom Tötungsversuch (auch) „unter diesem Gesichtspunkt“ ausgeschlossen. 7
- b)Der Schuldspruch wegen versuchten Totschlags wird von diesen Feststellungen nicht getragen, weil sie ein einem strafbefreienden Rücktritt vom Versuch entgegenstehendes Vorstellungsbild des Angeklagten nicht sicher ergeben. 8 Die angesichts der Beteiligung mehrerer an dem Tötungsversuch anwendbare Vorschrift des § 24 Abs. 2 StGB verlangt ohne Rücksicht auf die Frage, ob ein beendeter oder unbeendeter Versuch vorliegt, die bewusste Verhinderung der Tatvollendung. Dabei bestehen grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie beim Alleintäter, so dass insbesondere das Verhalten des Zurücktretenden für das Ausbleiben der Vollendung zumindest mitursächlich werden muss. Das die Tatvollendung verhindernde Verhalten muss allerdings nicht notwendig in einem auf die Erfolgsabwendung gerichteten aktiven Tun liegen. Kann einer von mehreren Tatbeteiligten den noch möglichen Eintritt des Taterfolgs allein dadurch vereiteln, dass er seinen vorgesehenen Tatbeitrag nicht erbringt oder nicht fortführt, so verhindert bereits seine Untätigkeit oder sein Nichtweiterhandeln die Tatvollendung. Ist dem Beteiligten dies im Zeitpunkt der Verweigerung oder des Abbruchs seiner Tatbeteiligung bekannt und handelt er dabei freiwillig, liegen damit die Voraussetzungen für einen Rücktritt nach § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB vor. Ein solcher Rücktritt eines Tatbeteiligten durch schlichtes Unterlassen kommt in Betracht, wenn nach seiner Vorstellung ohne ihn der verabredete Plan nicht zu verwirklichen ist, etwa wenn nur er über die erforderlichen Tatwerkzeuge oder Fertigkeiten verfügt. Gleiches gilt, wenn ein Beteiligter seinen Tatbeitrag in der begründeten Überzeugung verweigert, die anderen Tatbeteiligten würden die Tat allein aufgrund seiner Untätigkeit nicht weiter durchführen, oder wenn alle Tatbeteiligten im Falle eines unbeendeten Versuchs einvernehmlich nicht mehr weiterhandeln, obwohl sie den Taterfolg noch herbeiführen könnten (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 17. März 2022 - 4 StR 223/21 Rn. 21 f. mwN). 9 Danach kam hier ein strafbefreiender Rücktritt des Angeklagten auch ohne ein auf die Abwendung des Tötungserfolges gerichtetes aktives Tun in Betracht. Denn der Angeklagte verfügte als einziger Beteiligter über eine Schusswaffe und ein gemeinsamer Tatplan für eine Tötung des Geschädigten auf andere Weise als durch deren Gebrauch bestand nicht. Die Schwurgerichtskammer hat zudem festgestellt, dass beide Angeklagten bei dem Erreichen der Konzerthalle von ihrem Vorhaben Abstand nahmen. 10 Soweit das Landgericht einen Rücktritt mit Blick auf den Umstand, dass dort - von ihnen erkannt - eine Großveranstaltung stattfand und sie daher die beabsichtigte körperliche Abreibung „nicht mehr würden erreichen können“, verneint hat, ist dies in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft: Die Erwägung lässt nicht erkennen, von welchem Vorstellungsbild des Angeklagten das Landgericht ausgegangen ist, namentlich, ob es einen fehlgeschlagenen Versuch oder fehlende Freiwilligkeit unter dem Gesichtspunkt eines aus Sicht des Angeklagten unvertretbar gestiegenen Entdeckungsrisikos (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 24. November 2021 - 4 StR 345/21 Rn. 8 mwN) angenommen hat. Überdies legt sie unzutreffend die „Abreibung“ und damit das außertatbestandliche Ziel des Angeklagten zugrunde, statt seine Vorstellung zur Erreichbarkeit des tatbestandsmäßigen Erfolges, also der Tötung des Geschädigten, zu erörtern. Schließlich verfehlt die Erwägung auch den zeitlichen Bezugspunkt. Denn maßgeblich für die (subjektiven) Voraussetzungen des strafbefreienden Rücktritts ist grundsätzlich der Zeitpunkt nach der letzten Ausführungshandlung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. April 2026 - 4 StR 685/25 Rn. 9; Beschluss vom 4. Juni 2025 - 4 StR 184/25 Rn. 8). Die letzte Handlung mit Tötungsvorsatz nahm der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen kurz vor dem Abbiegen in die zum Veranstaltungsgelände führende Straße vor, als er eine „weitere Salve von Schüssen“ auf das Fahrzeug des Geschädigten abgab und hierbei dessen Tank traf. Mit welchem Vorstellungsbild er unmittelbar darauf, noch vor Wahrnehmung des Konzertgeländes, weitere Schüsse unterließ, hat das Landgericht nicht festgestellt. 11 2. Der Schuldspruch wegen versuchten Totschlags hat hiernach keinen Bestand. Dies zieht auch die Aufhebung des Schuldspruchs wegen der tateinheitlich ausgeurteilten Delikte nach sich. Die Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr ist allerdings auch für sich genommen rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat den Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB durch die in Form des am Straßenrand abgestellten Pkw errichtete Straßensperre sowie den Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB durch die (mehreren) Schüsse auf das Fahrzeug des Geschädigten verwirklicht gesehen. Allerdings ergeben die Feststellungen weder zu der Vorbeifahrt des Geschädigten an dem Hindernis noch zu den Schüssen den Eintritt des tatbestandsmäßigen Gefährdungserfolges eines (vollendeten) gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr. 12
- a)Die Annahme einer konkreten Gefahr erfordert, dass die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation im Sinne eines „Beinahe-Unfalls“ geführt hat, in der - was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist - die Sicherheit einer bestimmten Person oder fremden Sache von bedeutendem Wert (vgl. zur Wertgrenze BGH, Beschluss vom 29. Januar 2019 - 4 StR 593/18 Rn. 4 mwN) so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 18. November 2025 - 4 StR 492/25 Rn. 4 mwN). 13
- b)Ein Beinaheunfall in diesem Sinne kann den Urteilsfeststellungen nicht entnommen werden. 14
- aa)Soweit bei der Vorbeifahrt über den Gehweg der Reifen des Pkw des Geschädigten einen Schaden erlitt, fehlt es an Feststellungen zum Wert des Fahrzeugs wie auch zur Höhe des an ihm tatsächlich entstandenen oder ihm durch die Tat darüber hinaus drohenden Schadens (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - 4 StR 408/09 Rn. 7). Ebenso wenig ist eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Geschädigten oder anderer Personen bei dem Ausweichen über den Gehweg festgestellt. 15
- bb)Auch die Bewertung der Schüsse auf das Fahrzeug des Geschädigten als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB ist nicht tragfähig begründet. Es fehlt auch insoweit an den gebotenen Feststellungen zum Fahrzeugwert und zur Schadenshöhe; ebenso wenig ist festgestellt, in welchem Maß der Körper des Geschädigten durch die Schüsse verfehlt wurde. 16 Sollte das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht einen ausreichenden Fahrzeugwert und eine ausreichende Höhe des (drohenden) Schadens oder eine konkrete Leibesgefahr für den Geschädigten oder Dritte feststellen können, wird es im Übrigen sorgfältiger als bisher zu erörtern haben, ob es sich hierbei gerade - wie zur Erfüllung des Tatbestandes erforderlich - um eine verkehrsspezifische Gefahr handelte. Insoweit gilt, dass der Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB zwar auch dann erfüllt sein kann, wenn die Tathandlung unmittelbar zu einer konkreten Gefahr oder Schädigung führt. Allerdings gebietet der Schutzzweck eine restriktive Auslegung der Norm dergestalt, dass unter einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert nur solche Gefahren verstanden werden dürfen, die jedenfalls auch auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte (Dynamik des Straßenverkehrs) zurückgehen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2024 - 4 StR 87/24 Rn. 7 mwN). Da das Fahrzeug des Geschädigten in gleicher Richtung bewegt wurde wie das es verfolgende, in dem der Angeklagte saß, kommt eine Wirkungsverstärkung der Schüsse durch die Bewegungsenergie des getroffenen Objekts nicht in Betracht. Dass die kinetische Energie des fahrenden Verfolgerfahrzeugs die Auftreffenergie der Projektile (maßgeblich) erhöht hat, weil die Schüsse nach vorn abgegeben wurden, liegt demgegenüber zwar nahe. Allerdings unternahm der Geschädigte Lenkbewegungen, um den Schüssen zu entgehen. Die vor diesem Hintergrund gebotenen näheren Feststellungen zu der Schussrichtung im Verhältnis zur Fahrtrichtung des Fahrzeugs, namentlich bei dem einzigen tatsächlich schadensursächlichen Schuss (auf den Tank), enthält das Urteil nicht. 17
- c)Schließlich wird das neue Tatgericht Gelegenheit haben, tatsächliche Feststellungen zu der verwendeten Schusswaffe zu treffen, die sich nicht in der Wiedergabe des Gesetzeswortlauts („Schusswaffe“) erschöpfen und den Anforderungen des § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO entsprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2023 - 4 StR 447/23 Rn. 8). 18 3. Der Aufhebung unterliegen auch die Feststellungen. Allerdings werden diejenigen zum äußeren Tatgeschehen einschließlich der Vorgeschichte der Tat von den dargelegten Rechtsfehlern nicht betroffen und können daher bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). 19 4. Die Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten ist auf den nicht revidierenden Mitangeklagten gemäß § 357 StPO zu erstrecken, weil dessen Verurteilung wegen mittäterschaftlicher Begehung derselben Delikte auf demselben Rechtsfehler beruht. Quentin RiBGH Dr. Maatsch befindet sich im Urlaub und ist daher an der Signatur gehindert. Gödicke Quentin Ri‘inBGH Zeller befindet sich im Urlaub und ist daher an der Signatur gehindert. Liebhart Quentin http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE607462026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public