BGH, Beschluss vom 20.12.2023 – 4 StR 447/23 – Strafverurteilung wegen besonders schwerer Brandstiftung: Eintritt des tatbestandmäßigen Eintritts der Zerstörung; erforderliche…
KORE607472024 ECLI:DE:BGH:2023:201223B4STR447.23.0 BGH 4. Strafsenat 20231220 4 StR 447/23 Beschluss § 306 StGB, § 306a Abs 1 StGB vorgehend LG Bielefeld, 12. Juli 2023, Az: 01 Ks 33/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Strafverurteilung wegen besonders schwerer Brandstiftung: Eintritt des tatbestandmäßigen Eintritts der Zerstörung; erforderliche Urteilsfeststellungen zum Zerstörungserfolg 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 12. Juli 2023 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchtem Mord und mit gefährlicher Körperverletzung in vier tateinheitlich zusammentreffenden Fällen sowie wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sieben Monaten verurteilt und Maßregeln (§§ 69, 69a StGB) angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
I.
2 Nach den Feststellungen zündete der alkoholisierte und aufgrund einer Trennung von seiner Freundin wütende Angeklagte in der Tatnacht gegen 23.50 Uhr auf unbekannte Weise die Matratze seines Betts an. In dem als Arbeiterunterkunft genutzten Gebäude hielten sich mindestens 13 weitere Personen „teilweise schlafend“ auf. Der Angeklagte hielt für möglich und nahm billigend in Kauf, dass das Feuer auf sein im Erdgeschoss des Wohngebäudes gelegenes Zimmer und auf das gesamte Gebäude übergreifen und „durch den Brand Anwesende und/oder Rettungspersonen zu Tode kommen“ könnten. Er verließ sein Zimmer, verschloss die Zimmertür und zog den Schlüssel ab; dabei nahm er billigend in Kauf, dass hierdurch das Löschen des Brandes erschwert werden könnte.
Anschließend verließ er das Haus, stieg in sein Fahrzeug und entfernte sich. „Zeitgleich“ griffen die Flammen „auf das Zimmer des Angeklagten über“. Noch während der Angeklagte sich vor dem Haus befand, entdeckten „Wachtdienstmitarbeiter in der Nachbarschaft“ das Feuer; einer von ihnen versuchte vergeblich, die Zimmertür zu öffnen, um das Feuer zu löschen. Er trat ein Loch in die Zimmertür und versuchte, das Feuer mit einem Feuerlöscher zu löschen. Es gelang ihm nicht, das Feuer „komplett zu löschen“, weshalb er das Haus verließ und von außen die Fensterscheibe einschlug. Das Feuer griff nunmehr ‒ „auch wegen der plötzlich erfolgten Sauerstoffzufuhr“ durch die zerstörte Fensterscheibe ‒ „auf das weitere Gebäude“ über.
Wenig später traf die Feuerwehr ein und löschte den Brand innerhalb weniger Minuten. Ohne Einschreiten von „Löschungswilligen“ wäre eine „Brandausweitung auf das gesamte Gebäude“ innerhalb von maximal 30 Minuten erfolgt. Vier Bewohner der Arbeiterunterkunft erlitten leichte Rauchgasverletzungen; das Wohnhaus ist seither unbewohnbar.
3 Das Landgericht hat den Angeklagten auf der Grundlage dieser Feststellungen wegen besonders schwerer Brandstiftung (§ 306b Abs. 2 Nr. 3 StGB) in Tateinheit mit versuchtem Mord (§§ 211 Abs. 2, 22 StGB) und mit gefährlicher Körperverletzung in vier tateinheitlich zusammentreffenden Fällen (§§ 224 Abs. 1 Nr. 5, 52 StGB) zu der Einzelfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt.
II.
4 Der Schuldspruch hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
5 1. Die Feststellungen ergeben nicht, dass ein tatbestandlicher Erfolg im Sinne des § 306a Abs. 1 StGB eingetreten ist.
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Mai 1963 ‒ 2 StR 133/63, BGHSt 18, 363, 364 f.). Ein teilweises Zerstören im Sinne der genannten Vorschriften liegt bei der Brandstiftung in einem Mehrfamilienhaus grundsätzlich vor, wenn ein zum selbstständigen Gebrauch bestimmter Teil des Wohngebäudes durch die Brandlegung für Wohnzwecke unbrauchbar geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 2021 ‒ 3 StR 247/21 Rn. 7; Beschluss vom 18. November 2020 ‒ 4 StR 35/20, NJW 2021, 1107 Rn. 10; Beschluss vom 21. Januar 2020 ‒ 3 StR 392/19, StV 2020, 597 Rn. 7). Es genügt, dass die Unbrauchbarkeit zu Wohnzwecken mittelbar auf die Brandlegung zurückzuführen ist, etwa auf eine erhebliche Verrußung (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2020 ‒ 4 StR 626/19 Rn. 6) oder auf den Einsatz von Löschmitteln (vgl.
BGH, Urteil vom 5. April 2018 ‒ 3 StR 13/18 Rn. 19; Urteil vom 5. September 2017 ‒ 5 StR 222/17, NJW 2018, 246, 247 f.). Ob ein Zerstörungserfolg in diesem Sinne eingetreten ist, hat das Tatgericht nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der konkreten Nutzungszwecke zu beurteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 2021 ‒ 3 StR 247/21 Rn. 7 mwN) und in den Urteilsgründen im Einzelnen darzulegen, so dass seine Wertung für das Revisionsgericht nachvollziehbar und auf Rechtsfehler überprüfbar wird.
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10 Zwar kann der beiläufige Hinweis, dass ein Angriffstrupp der Feuerwehr einen Bewohner aus dem 2. Obergeschoss über die „teilabgebrannte Treppe“ zu retten versuchte, darauf hindeuten, dass das Feuer bereits auf die Treppe und damit ‒ möglicherweise ‒ auf einen für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlichen Teil des Gebäudes (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1963 ‒ 2 StR 133/63, BGHSt 18, 363, 366) übergegriffen haben könnte. Die Feststellung ist beweiswürdigend aber nicht belegt. Weiterhin kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden, ob das Schwurgericht hierin den von ihm angenommenen Taterfolg gesehen hat. In Ermangelung jeder Beschreibung des Wohngebäudes kann ferner nicht geprüft und entschieden werden, ob eine solche tatgerichtliche Wertung vertretbar wäre. Schließlich wecken die weitere tatgerichtliche Feststellung, wonach es der „wenig später“ eintreffenden Feuerwehr gelungen sei, den Brand „innerhalb weniger Minuten“ zu löschen, sowie die beweiswürdigend unbelegt gebliebene prognostische Einschätzung des Schwurgerichts, ohne ein Eingreifen von „Löschungswilligen“ wäre eine Brandausweitung auf das gesamte Gebäude innerhalb eines Zeitraums von maximal 30 Minuten zu erwarten gewesen, Zweifel daran, ob das Gebäude tatsächlich bereits in Brand gesetzt war.
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13 2. Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite beruhen nicht auf einer tragfähigen Beweiswürdigung. Auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979 ‒ 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 20 f. mwN) ist die Annahme (bedingten) Vorsatzes weder in Bezug auf die Brandstiftungsdelikte des § 306a Abs. 1 StGB, § 306b Abs. 2 Nr. 3 StGB noch im Hinblick auf den versuchten Mord (§§ 211, 22 StGB) hinreichend belegt.
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15 Konkrete Feststellungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten hinsichtlich der Brandentwicklung und den zu erwartenden Folgen fehlen. Auch der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist insoweit nicht aussagekräftig. Da Feststellungen zur Beschaffenheit des Gebäudes und einer hierauf bezogenen Kenntnis des Angeklagten nicht getroffen sind, fehlt es an Anhaltspunkten dafür, mit welcher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen war, dass das konkrete Tatobjekt in Brand gerät, und inwieweit dies dem Angeklagten vor Augen stand (zur Bedeutung dieses Gesichtspunkts für die subjektive Tatseite vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2022 ‒ 4 StR 268/22, NStZ 2023, 414 Rn. 8). Auch die konkrete Art des Inbrandsetzens der Matratze ist ‒ mangels Aufklärbarkeit ‒ nicht festgestellt; ein Übergreifen des Brandes versteht sich daher auch nicht von selbst. Weitere Ausführungen waren schließlich deshalb veranlasst, weil der Angeklagte den Tatentschluss spontan in einer nach der tatgerichtlichen Wertung „besondere[n] Ausnahmesituation“ gefasst hat und mit einer Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von 2,3 Promille erheblich alkoholisiert war.
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Die getroffenen Feststellungen und Wertungen sowie die sie tragende Beweiswürdigung müssen widerspruchsfrei sein (vgl. Senat, Beschluss vom 25. September 2019 – 4 StR 348/19 Rn. 7 mwN).
Insoweit ist lediglich im Rahmen der Prüfung einer vorsätzlichen Brandlegung auf die „erhöhte Hemmschwelle bezüglich Tötungsdelikten“ hingewiesen sowie darauf, dass die „starke Alkoholisierung […] bestehende Hemmschwellen absinken [lässt], auch in Bezug auf Tötungsdelikte“ (UA S. 10). Bei der rechtlichen Würdigung ist zudem angeführt, dass bei einer vorsätzlichen Brandlegung zur Nachtzeit in einer Arbeiterunterkunft die Tötung anderer Menschen nahe liegt (UA S. 12). Aus den in Bezug genommenen Lichtbildern mag sich die Beschaffenheit des Wohnhauses betreffend dessen Brennbarkeit und die Kenntnis des Angeklagten hiervon als Mitbewohner des Hauses noch erschließen. Darüber hinausgehende Erwägungen enthält das Urteil indes nicht.
Damit hat die Kammer zwar – für sich nicht zu beanstanden – die besondere Gefährlichkeit der Tathandlung in den Blick genommen. Mit weiteren, insbesondere das voluntative Vorsatzelement betreffenden vorsatzkritischen Gesichtspunkten hat sie sich indes nicht auseinandergesetzt. So deutet die Feststellung, dass „fast alle“ Fluchtwege am Brandraum vorbeiführten (UA S. 4), auf das Vorhandensein weiterer Fluchtwege hin. Auch war offensichtlich Wachpersonal – wenn auch nur in der Nachbarschaft – anwesend (UA S. 4), wobei nicht festgestellt ist, inwieweit der Angeklagte hiervon im Zeitpunkt der Tathandlung Kenntnis hatte. Im Hinblick auf die psychische Verfassung des Angeklagten wäre neben seiner Alkoholisierung zudem seine emotionale Erregung infolge der Trennung von seiner Partnerin – an anderer Stelle als hochspezifische Tat- und besondere Ausnahmesituation bewertet (UA S. 16) – einzubeziehen gewesen.
Entsprechendes gilt für das Motiv des Angeklagten, er habe in der Erregung über die Trennung von seiner Partnerin sein Leben in V. hinter sich lassen wollen (UA S. 3), zumal hieraus nicht ohne Weiteres ein Beweggrund für die Tötung anderer Personen oder eine dahin gehende Gleichgültigkeit zu entnehmen ist.“ 18 Diesen zutreffenden Ausführungen tritt der Senat bei.
19 3. Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, dass es an jeglichen nachvollziehbaren Beweiserwägungen zu den eingetretenen Verletzungsfolgen im Sinne der §§ 224 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 5 StGB fehlt. Der Hinweis darauf, dass die Feststellungen „zu den Lösch- und Evakuierungsmaßnahmen mitsamt der konkreten Gefährdung einzelner Personen“ auf den glaubhaften Angaben zahlreicher Zeugen beruhten, deren Angaben nicht mitgeteilt werden, ersetzt die erforderliche und dem Tatgericht anvertraute Würdigung und Bewertung der Angaben der Zeugen nicht. Damit ist auch der im Rahmen der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigte Umstand, der Angeklagte habe „eine zweistellige Anzahl von Bewohnern“ und eine „Vielzahl von geschulten und ungeschulten Rettungskräften in ernsthafte Verletzungs- bzw. teilweise sogar in Todesgefahr gebracht“, beweiswürdigend nicht belegt. Gleiches gilt für den strafschärfend berücksichtigten materiellen Schaden „in mittlerer sechsstelliger Höhe“.
20 4. Der Senat hebt sämtliche Feststellungen auf, weil sie insgesamt nicht auf einer tragfähigen Beweiswürdigung beruhen. Die Aufhebung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der hierfür ausgesprochenen Strafe, ohne dass es noch darauf ankäme, dass auch die Strafzumessungserwägungen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen. Die Aufhebung der Einzelstrafe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Die Sache bedarf im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung.
III.
21 Die Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe gibt Anlass zu folgenden Hinweisen:
22 Gemäß § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO muss ein Strafurteil aus sich heraus verständlich abgefasst sein und stets eine in sich geschlossene, klare und erschöpfende Darstellung der Feststellungen und der sie tragenden Beweiserwägungen enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2021 ‒ 2 StR 242/20 Rn. 19 mwN). Die für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, müssen in den Urteilsgründen angegeben werden (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2017 ‒ 3 StR 111/17; Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 30. Aufl. Rn. 284). Tatgerichtliche Wertungen vermögen die unerlässliche Wiedergabe der Feststellungen regelmäßig nicht zu ersetzen. Das Tatgericht ist weiterhin gemäß §§ 261, 267 StPO verpflichtet, seine Beweiserwägungen in den Urteilsgründen so niederzulegen, dass sie aus sich heraus verständlich und einer revisionsgerichtlichen Überprüfung auf Rechtsfehler zugänglich sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. August 2023 ‒ 5 StR 550/22 u.a. Rn. 19). Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass die Würdigung der Beweise auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und sich nicht so weit von einem Tatsachenkern entfernt, dass die tatgerichtlichen Schlüsse sich letztlich als bloße Spekulation erweisen. Fehlt es an den erforderlichen Darlegungen, kann hierin ein Rechtsfehler liegen, der die Urteilsaufhebung nach sich zieht.
23 Gemessen hieran leiden ‒ auch ‒ die weiteren Beweiserwägungen an Darlegungsmängeln.
24 Das Schwurgericht hat sich zum Nachweis der Täterschaft des Angeklagten maßgeblich auf die Ausführungen eines Brandsachverständigen berufen, ohne dessen Ausführungen und die ihnen zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen ‒ wie von Rechts wegen geboten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. Mai 2022 ‒ 5 StR 421/21; Urteil vom 10. November 2021 ‒ 2 StR 173/21 Rn. 24) ‒ in den Urteilsgründen wiederzugeben. Soweit der Sachverständige seine Auffassung, dass es für den vom Angeklagten als möglich behaupteten Geschehensablauf (fahrlässige Entstehung des Feuers durch eine glimmende Zigarette) keine tatsächlichen Hinweise gebe, weil in diesem Fall ein Schwelbrand mit erheblicher Rauchentwicklung und nicht ‒ wie hier von mehreren Zeugen beschrieben ‒ ein Flammbrand zu erwarten wäre, fehlt es an der Wiedergabe und Bewertung der Angaben dieser Zeugen durch das Schwurgericht. Die Urteilsgründe sind auf die Wiedergabe der Aussage eines Wachtdienstmitarbeiters beschränkt, der angab, der Angeklagte habe „beim Verlassen des Hauses noch durch das Fenster in sein Zimmer geschaut“ und zu diesem Zeitpunkt sei „ein Flackern“ bereits deutlich erkennbar gewesen. Es fehlt jedoch an jeder Würdigung und Bewertung dieser Angaben. Zudem bleibt offen, aufgrund welcher Umstände der Zeuge den Angeklagten identifiziert und in der Hauptverhandlung wiedererkannt hat.
25 Soweit das Landgericht schließlich bei der Erörterung der Motivlage des Angeklagten zu der Überzeugung gelangt ist, der Angeklagte sei entschlossen gewesen, seinen Wohnort zu verlassen, und sich dabei auf den Inhalt von ihm stammender Nachrichten gestützt hat, kann mangels Wiedergabe, Auslegung und Bewertung der Chatprotokolle nicht geprüft und entschieden werden, ob die hieraus gezogenen tatgerichtlichen Schlüsse möglich und daher vom Revisionsgericht hinzunehmen sind.
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