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BGH VII ZR 636/21

KORE607492024 ECLI:DE:BGH:2024:150224UVIIZR636.21.0 BGH 7. Zivilsenat 20240215 VII ZR 636/21 Urteil vorgehend OLG Köln, 1. Juni 2021, Az: 2 U 8/21vorgehend LG Aachen, 18. Dezember 2020, Az: 4 O 116/20

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 der EG-FGV. II. 6 Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Berufungsentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 7 1. Die mit dem Hauptantrag erhobene Feststellungsklage ist zwar zulässig. Der Kläger verfügt über das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche, im Revisionsverfahren von Amts wegen zu überprüfende (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 456/16, NJW 2018, 227 Rn. 10) Feststellungsinteresse. Nach seinem Vortrag ist die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen, weil künftige Aufwendungen in Form von Transport-, Stand-, An- und Abmeldekosten möglich erscheinen, die im Rahmen des vom Kläger gewählten sogenannten "großen" Schadensersatzes ersatzfähig sein können (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2021 - VI ZR 455/20, NJW 2022, 1093 Rn. 15 m.w.N.). 8 2. Die Feststellungsklage ist aber unbegründet. Einen Anspruch auf den großen Schadensersatz hat das Berufungsgericht zutreffend abgelehnt. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten gemäß §§ 826, 31 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB verneint hat. 9

  1. a)Die Revision zeigt nicht auf, dass dem Berufungsgericht bei der Würdigung der von ihm festgestellten Tatsachen und des von ihm als zutreffend unterstellten Sachvortrags des Klägers ein Rechtsfehler unterlaufen wäre (vgl. zur eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfung BGH, Urteil vom 25. November 2021 - VII ZR 257/20 Rn. 32 m.w.N., WM 2022, 87). Sie legt auch nicht dar, dass das Berufungsgericht relevanten Sachvortrag oder Beweisantritte des darlegungs- und beweisbelasteten Klägers (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 Rn. 14, VersR 2021, 1252; Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 19, NJW 2021, 921; Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 Rn. 29, NJW 2021, 1814; Beschluss vom 14. März 2022 - VIa ZR 51/21 Rn. 21, juris) übergangen hätte. 10
  2. b)An die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine unzulässige Abschalteinrichtung, deren Einsatz die Voraussetzungen des § 826 BGB erfülle, in seinem Fahrzeug dargelegt, ist der Senat mangels eines zulässigen und begründeten Revisionsangriffs gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden. Sie beruht insbesondere nicht auf überspannten Substantiierungsanforderungen. Dies gilt auch mit Blick auf die von der Revision angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 2021 (VI ZR 128/20 Rn. 24 ff., WM 2021, 1609) und vom 28. Januar 2020 (VIII ZR 57/19 Rn. 7 ff., WM 2020, 476). Vortrag dazu, dass die revisionsrechtlich als unzulässig zu unterstellende Abschalteinrichtung in Form der Fahrkurvenerkennung dafür sorgt, dass die Emissionsgrenzwerte für Stickoxid nur auf dem Prüfstand eingehalten werden, zeigt die Revision nicht auf. 11
  3. c)Soweit die Revision die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, der Einsatz unzulässiger Abschalteinrichtungen erscheine nicht als besonders verwerflich, wenn die geltenden Emissionsgrenzwerte im Prüfbetrieb auch ohne die Abschalteinrichtung eingehalten würden, für fehlerhaft hält, dringt sie damit nicht durch. Dies steht vielmehr im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 17, ZIP 2021, 297; Beschluss vom 21. März 2022 - VIa ZR 334/21 Rn. 24, juris). Die entgegenstehende Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg (Urteil vom 9. April 2021, DAR 2021, 454 Rn. 37), auf die sich die Revision beruft, hat der Senat mit Urteil vom 12. Oktober 2023 aufgehoben (VII ZR 412/21, juris); das Oberlandesgericht hatte seine dieser Entscheidung zugrunde liegende Auffassung bereits zuvor aufgegeben (vgl. Urteil vom 10. Dezember 2021 - 8 U 64/21 Rn. 12, juris). 12
  4. d)Auch im Übrigen erachtet der Senat die von der Revision erhobenen Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend (§ 564 Satz 1 ZPO). 13 3. Im Lichte der nach Erlass der Entscheidung des Berufungsgerichts ergangenen neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat angeschlossen hat (Urteile vom 26. Oktober 2023 - VII ZR 306/21 und VII ZR 619/21, juris), kann allerdings eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs.

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV auf Ersatz des Differenzschadens nicht ausgeschlossen werden (vgl. BGH, Urteil vom

  1. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245). Dafür ist auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen und der Schaden beläuft sich auf einen gemäß § 287 ZPO zu schätzenden Betrag innerhalb eines Rahmens zwischen 5 % und 15 % des gezahlten Kaufpreises (vgl. BGH, Urteil vom
  2. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 Rn. 42, 72 ff., BGHZ 237, 245). Das Berufungsgericht hätte die Berufung des Klägers bei richtiger rechtlicher Bewertung mithin nicht zurückweisen dürfen, ohne ihm Gelegenheit zu geben, den von ihm geltend gemachten Schaden im Sinne des Differenzschadens zu berechnen. Die Stellung eines an die Geltendmachung des Differenzschadens angepassten, unbeschränkten Zahlungsantrags ohne Vorbehalt einer Zug um Zug zu erbringenden Leistung ist dem Kläger möglich.Denn dem von ihm in erster Linie auf §§ 826, 31 BGB gestützten großen Schadensersatz einerseits und einem Differenzschaden nach § 823 Abs.

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGVandererseits liegen lediglich unterschiedliche Methoden der Schadensberechnung zugrunde, die im Kern an die Vertrauensinvestition des Käufers bei Abschluss des Kaufvertrags anknüpfen (BGH, Urteil vom

  1. Juni 2023 - Via ZR 335/21 Rn. 45, BGHZ 237, 245). III. 14 Die angefochtene Entscheidung ist danach aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Entscheidung in der Sache durch den Senat ist nicht veranlasst, weil der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). 15 Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, den Differenzschaden geltend zu machen (zur gebotenen Wahl der Schadensart vgl. BGH, Urteil vom
  2. Oktober 2021 - VI ZR 136/20, NJW-RR 2022, 23 Rn. 16 ff.) und einen solchen Schaden darzulegen. Dabei wird er zu beachten haben, dass bei der Wahl des Differenzschadens ein Feststellungsantrag wegen des Vorrangs der Leistungsklage mangels Feststellungsinteresses des Klägers (§ 256 Abs. 1 ZPO) unzulässig wäre, weil dieser den Differenzschaden beziffern kann (vgl. BGH, Urteil vom
  3. Dezember 2023 - VIa ZR 1083/22, juris; Urteil vom
  4. Oktober 2023 - VIa ZR 37/21, WM 2023, 2191 Rn. 19; zum "kleinen" Schadensersatz vgl. BGH, Urteil vom
  5. Oktober 2021 - VI ZR 136/20, NJW-RR 2022, 23 Rn. 15). Pamp Kartzke Jurgeleit Brenneisen C. Fischer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE607492024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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